TE Uvs Bescheid 2007/12/10 1-508/07

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Veröffentlicht am 10.12.2007
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Norm

ÄrzteG 1998 §43 Abs3
  1. ÄrzteG 1998 § 43 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 43 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  5. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  6. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 20.10.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  8. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  9. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung des A H, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.07.2007, Zl X-9-2005/06778, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich in einem Leserbrief in den Vorarlberger Nachrichten vom 29.3.2005 zum Thema „Heuschnupfen“ mit dem Wortlaut „Ganzheitlicher Naturheiltherapeut, N“ bezeichnet, wobei diese Bezeichnung geeignet sei, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, obwohl dies verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 199 Abs 3 iVm § 43 Abs 3 des Ärztegesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich in einem Leserbrief in den Vorarlberger Nachrichten vom 29.3.2005 zum Thema „Heuschnupfen“ mit dem Wortlaut „Ganzheitlicher Naturheiltherapeut, N“ bezeichnet, wobei diese Bezeichnung geeignet sei, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, obwohl dies verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 199, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, des Ärztegesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er erstens 1999 mit mehreren Kollegen den Verband der ganzheitlichen Naturheiltherapeuten Österreichs gegründet habe. Dieser Verband habe in seinen Statuten genaue und strenge Richtlinien, um die Qualität der Mitglieder zu verbessern und sich von den übrigen fast 10.000 Gewerbescheininhabern zu unterscheiden. Um den Patienten, die alternative Hilfe suchten, zu helfen, auch seriöse Naturheiltherapeuten zu finden, sei der Verband gegründet worden. Die kontrollierten und mit einem verbandsinternen Gütesiegel ausgezeichneten Mitglieder würden sich „ganzheitlicher Naturheiltherapeut“ nennen. Er habe zweitens eine fünfeinhalbjährige Ausbildung, die 24 Monate Schulmedizin beinhalte, und trotzdem sehe er sich nicht als Arzt. Er erwecke in keiner Situation und bei keinem Patienten den Anschein, er sei Arzt oder würde arztähnliche Tätigkeiten ausüben. Der einzige Punkt, der ihn mit einem Arzt verbinde, sei der, dass sie beide zu helfen versuchten, den Kranken gesund zu machen. Aber die Methoden seien so verschieden wie Tag und Nacht. Drittens habe kein einziger Arzt in Vorarlberg am Schild oder im Telefonbuch auch nur annähernd die Bezeichnung „ganzheitlicher Naturheilarzt“, geschweige denn „ganzheitlicher Naturheiltherapeut“. Deshalb frage er sich, wie da eine Verwechslung bzw eine Straftat verübt werden könne. Viertens seien die Worte „Therapeut“, „Therapie“, „Praxis“ und „Diagnose“ nicht geschützt oder nur den Ärzten vorbehalten, sondern allgemeiner Sprachgebrauch. So wie „Arzt“ ein Begriff sei, der keiner Erklärung bedürfe und in der Bevölkerung einfach mit Schulmedizin gleichgestellt werde, so sei fünftens der „ganzheitliche Naturheiltherapeut“ Inbegriff für „die Natur heilt ganzheitlich“. So werde auch seine Hilfe in der Bevölkerung gesehen.

3.       Gemäß § 43 Abs 3 Ärztegesetz 1998 ist jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten.3. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 ist jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten.

Gemäß § 199 Abs 3 Ärztegesetz 1998 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua den im § 43 Abs 2, 3, 4 oder 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Gemäß Paragraph 199, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua den im Paragraph 43, Absatz 2, 3, 4, oder 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird in einem „Naturheilpraktiker“ eine Person gesehen, die sich auf die Anwendung natürlicher Heilmethoden zur Erzielung der Besserung eines Gesundheitszustandes versteht und sich dadurch dezidiert von der auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Tätigkeit des Arztes abgrenzen möchte. Ein „Naturheilpraktiker“ wird daher im allgemeinen Verkehr gerade nicht mit einem Arzt in Verbindung gebracht. Der Beschuldigte hat sich in einem veröffentlichten Leserbrief als „ganzheitlicher Naturheiltherapeut“ bezeichnet. Nach Auffassung des Verwaltungssenates kommt dem Begriff „Naturheiltherapeut“ im allgemeinen Verkehr keine entscheidend andere Bedeutung zu als dem Begriff „Naturheilpraktiker“ (falls nicht ohnedies synonyme Begriffe vorliegen). Auch mit dem Zusatz „ganzheitlicher“ erfährt dieser Begriff keine signifikante Bedeutungsänderung. Der Beschuldigte hat auch nicht den Begriff „Arzt“ oder einen ähnlichen Begriff mitverwendet, wodurch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder eines Zweiges dieses Berufes vorgetäuscht werden könnte. Schließlich ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Text des betreffenden Leserbriefes überhaupt keine Zweifel darüber aufkommen lässt, dass es ihm beim Thema „Heuschnupfen“ gerade um eine Abgrenzung, ja sogar Opposition gegenüber der ärztlichen Tätigkeit geht. Somit kann in der erfolgten Verwendung der Bezeichnung „ganzheitlicher Naturheiltherapeut“ kein Verstoß gegen § 43 Abs 3 Ärztegesetz 1998 erkannt werden.Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird in einem „Naturheilpraktiker“ eine Person gesehen, die sich auf die Anwendung natürlicher Heilmethoden zur Erzielung der Besserung eines Gesundheitszustandes versteht und sich dadurch dezidiert von der auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Tätigkeit des Arztes abgrenzen möchte. Ein „Naturheilpraktiker“ wird daher im allgemeinen Verkehr gerade nicht mit einem Arzt in Verbindung gebracht. Der Beschuldigte hat sich in einem veröffentlichten Leserbrief als „ganzheitlicher Naturheiltherapeut“ bezeichnet. Nach Auffassung des Verwaltungssenates kommt dem Begriff „Naturheiltherapeut“ im allgemeinen Verkehr keine entscheidend andere Bedeutung zu als dem Begriff „Naturheilpraktiker“ (falls nicht ohnedies synonyme Begriffe vorliegen). Auch mit dem Zusatz „ganzheitlicher“ erfährt dieser Begriff keine signifikante Bedeutungsänderung. Der Beschuldigte hat auch nicht den Begriff „Arzt“ oder einen ähnlichen Begriff mitverwendet, wodurch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder eines Zweiges dieses Berufes vorgetäuscht werden könnte. Schließlich ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Text des betreffenden Leserbriefes überhaupt keine Zweifel darüber aufkommen lässt, dass es ihm beim Thema „Heuschnupfen“ gerade um eine Abgrenzung, ja sogar Opposition gegenüber der ärztlichen Tätigkeit geht. Somit kann in der erfolgten Verwendung der Bezeichnung „ganzheitlicher Naturheiltherapeut“ kein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 erkannt werden.

Nur klarstellend wird angemerkt, dass damit nichts darüber ausgesagt wird, ob die Tätigkeit eines „ganzheitlichen Naturheiltherapeuten“ eine dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses.

Somit war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Heilpraktiker, Bezeichnung, keine Vortäuschung Arztberuf

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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