Entscheidungen zu § 199 Abs. 4 ÄrzteG 1998

Bundesverwaltungsgericht

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TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/27 W296 2343090-1

Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Beschwerdeführer, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3 XXXX römisch 40 P4 XXXX römisch 40 P5 XXXX römisch 40 P6     XXXX römisch 40 [Behörde1] XXXX römisch 40 [Behörde2] XXXX römisch 40 [Adresse] XX... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 27.07.2026

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