Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Beschwerdeführer, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3 XXXX römisch 40 P4 XXXX römisch 40 P5 XXXX römisch 40 P6 XXXX römisch 40 [Behörde1] XXXX römisch 40 [Behörde2] XXXX römisch 40 [Adresse] XX... mehr lesen...