1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) verhängte dieses gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 167b Abs. 3 Ärztegesetz 1998 über den Revisionswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 750,--, weil er sich durch folgendes Vorbringen in der an das Verwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 8. August 2022 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe (konkret [Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof]: „Der Diszipl... mehr lesen...