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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §167bBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 14/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. November 2022, LVwG-2022/37/1698-9, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 167b Ärztegesetz 1998 , den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 14/2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. November 2022, LVwG-2022/37/1698-9, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 167 b, Ärztegesetz 1998 , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) verhängte dieses gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 167b Abs. 3 Ärztegesetz 1998 über den Revisionswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 750,--, weil er sich durch folgendes Vorbringen in der an das Verwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 8. August 2022 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe (konkret [Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof]: „Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter will mich mit allen Mitteln verfolgen, weil ich auf einem Video im X-TV zu sehen war. Darüber hinaus bin ich Kammerrat der Tiroler Ärztekammer, für die X. Unter Bezug auf das vorgelegte Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Y steht für mich zweifellos fest, dass der Disziplinaranwalt-Stellvertreter geradezu ‚talibanischmissionarisch' mit einer ‚Schieflage‘ hier in einem auch politisch-motivierten ‚Propaganda-Verfahren'‘mir und der X Schaden zufügen will).“ Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) verhängte dieses gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 167 b, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 über den Revisionswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 750,--, weil er sich durch folgendes Vorbringen in der an das Verwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 8. August 2022 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe (konkret [Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof]: „Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter will mich mit allen Mitteln verfolgen, weil ich auf einem Video im X-TV zu sehen war. Darüber hinaus bin ich Kammerrat der Tiroler Ärztekammer, für die römisch zehn. Unter Bezug auf das vorgelegte Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Y steht für mich zweifellos fest, dass der Disziplinaranwalt-Stellvertreter geradezu ‚talibanischmissionarisch' mit einer ‚Schieflage‘ hier in einem auch politisch-motivierten ‚Propaganda-Verfahren'‘mir und der römisch zehn Schaden zufügen will).“ Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht begründete seinen Beschluss ausführlich und verwies u.a. darauf, dass der Revisionswerber sich zu dem vom Disziplinaranwalt anlässlich der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe für die wiedergegebene Textpassage ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher geäußert habe.
3 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vom Revisionswerber gegen diesen Beschluss zunächst erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 3406/2022-5, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision, mit den Anträgen, das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu G 237/2022, G 245/2022, G 254/2022, G 260/2022 und G 289/2022 zu unterbrechen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den Beschluss unter Kostenzuspruch aufzuheben.
5 Mit Eingabe vom 20. März 2023 zur Zahl Ra 2023/09/0001 „wegen § 167b ÄrzteG“ beantragt der Revisionswerber, die „Frage der Verfassungskonformität des § 195e Abs. 2 [Ärztegesetz 1998] dem VfGH zur Prüfung vorzulegen“ und „das gesamte bisherige Verfahren einschließlich des angefochtenen Beschlusses als nichtig aufzuheben“.Mit Eingabe vom 20. März 2023 zur Zahl Ra 2023/09/0001 „wegen Paragraph 167 b, ÄrzteG“ beantragt der Revisionswerber, die „Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 195 e, Absatz 2, [Ärztegesetz 1998] dem VfGH zur Prüfung vorzulegen“ und „das gesamte bisherige Verfahren einschließlich des angefochtenen Beschlusses als nichtig aufzuheben“.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, es existiere zu den Bestimmungen des § 167b Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1998 bisher keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch zur Parallelbestimmung des § 34 AVG existiere Rechtsprechung nur insofern, als über die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen abgesprochen werde, während über die Voraussetzungen zur Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß § 34 Abs. 3 AVG in Bezug auf voranzugehende Ermahnungen keine Rechtsprechung vorliege, die analog anwendbar wäre, wobei noch zu berücksichtigen wäre, dass § 167b ÄrzteG nicht nur eine Ermahnung, eine Androhung, das Wort zu entziehen usw. vorsehe, sondern ausdrücklich normiere, dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben sei, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Es liege sohin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insofern vor, als die Klärung der Frage anstehe, ob eine Ordnungsstrafe nach § 167b Abs. 3 Ärztegesetz 1998 verhängt werden dürfe, wenn dem Betroffenen keine Gelegenheit nach Abs. 4 leg.cit. gegeben worden sei, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Diese Rechtsfrage sei im vorliegenden Fall bedeutsam, weil dem Revisionswerber keine Gelegenheit zu einer Rechtfertigung gegeben worden sei und eine Ordnungsstrafe nicht ausgesprochen worden wäre, wenn der Revisionswerber Gelegenheit gehabt hätte, die Gründe für seine Kritik darzulegen und unter Beweis zu stellen.Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, es existiere zu den Bestimmungen des Paragraph 167 b, Absatz 3, und 4 ÄrzteG 1998 bisher keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch zur Parallelbestimmung des Paragraph 34, AVG existiere Rechtsprechung nur insofern, als über die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen abgesprochen werde, während über die Voraussetzungen zur Verhängung von Ordnungsstrafen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG in Bezug auf voranzugehende Ermahnungen keine Rechtsprechung vorliege, die analog anwendbar wäre, wobei noch zu berücksichtigen wäre, dass Paragraph 167 b, ÄrzteG nicht nur eine Ermahnung, eine Androhung, das Wort zu entziehen usw. vorsehe, sondern ausdrücklich normiere, dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben sei, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Es liege sohin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung insofern vor, als die Klärung der Frage anstehe, ob eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 167 b, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 verhängt werden dürfe, wenn dem Betroffenen keine Gelegenheit nach Absatz 4, leg.cit. gegeben worden sei, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Diese Rechtsfrage sei im vorliegenden Fall bedeutsam, weil dem Revisionswerber keine Gelegenheit zu einer Rechtfertigung gegeben worden sei und eine Ordnungsstrafe nicht ausgesprochen worden wäre, wenn der Revisionswerber Gelegenheit gehabt hätte, die Gründe für seine Kritik darzulegen und unter Beweis zu stellen.
9 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0120, mwN).Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0120, mwN).
10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann (vgl. etwa VwGH 23.1.2023, Ra 2023/09/0004, mwN), sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers in seinem zweiten Schriftsatz schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision führen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann vergleiche , etwa VwGH 23.1.2023, Ra 2023/09/0004, mwN), sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers in seinem zweiten Schriftsatz schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision führen.
11 Darüber hinaus geht der Revisionswerber bei seinen Zulässigkeitsausführungen nicht von dem Sachverhalt aus, den das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Verhandlungsprotokoll seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat: Das Verwaltungsgericht führte nämlich aus, dass sich der Revisionswerber konkret zu dem vom Disziplinaranwalt anlässlich der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Verhängung einer Ordnungsstrafe für die oben wiedergegebene Textpassage geäußert und zu diesem Vorwurf Stellung genommen hat. Das Zulässigkeitsvorbringen, das diesen Verfahrensschritt des Verwaltungsgerichtes negiert, zeigt daher schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Im Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 237/2022 hat dieser bereits mit Erkenntnis vom 6. März 2023 entschieden; es liegt daher kein Grund für die beantragte „Unterbrechung“ des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Im Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu G 237/2022 hat dieser bereits mit Erkenntnis vom 6. März 2023 entschieden; es liegt daher kein Grund für die beantragte „Unterbrechung“ des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vor.
Wien, am 28. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090050.L00Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023