1. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, verhängte gegen der Antragsteller, der eine ärztliche Ordination betreibt und zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war, eine Disziplinarstrafe in Form der befristeten Untersagung der Berufsausübung. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Berufung an den damals zuständigen Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer. 2. Gestützt a... mehr lesen...
Index: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art140 Abs1 Z1 litc ÄrzteG 1998 §136 Abs2 Z2, Abs5 B-VG Art. 140 heute B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch ... mehr lesen...