RS Vfgh 2014/11/21 G89/2014

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Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ÄrzteG 1998 §136 Abs2 Z2, Abs5

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ÄrzteG betr ein Disziplinarvergehen bei Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen infolge zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine Entscheidung über das gegen ihn verhängte befristete Berufsausübungsverbot zu erwirken. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann er Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim VfGH einbringen und darin seine Bedenken bezüglich der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 darlegen.

Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können, liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei den Ausführungen zur "drohenden Insolvenzgefahr" bloß um Ausführungen zu wirtschaftlichen Reflexwirkungen, die keine Zulässigkeit des Antrages zu bewirken vermögen.

Entscheidungstexte

  • G89/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2014 G89/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Ärzte, Berufsrecht, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G89.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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