Norm:        WBFG 1968 §36 Abs3                               
Rechtssatz:          Die Lösung der Rechtsfrage, in welcher Form die beim Wohnhauswiederaufbaufonds eingebrachten, am 01.01.1968 noch keiner Erledigung zugeführten Anträge auf Gewährung von Fondshilfe, die den Ländern gemäß § 36 Abs 3 WBFG 1968 zur Erledigung übermittelt wurden, von diesen zu erledigen sind, obliegt in erster Linie der Beurteilung der hiefür zuständigen Verwaltungsbehörden und letztlich der des Verwaltungsgerich...                    mehr lesen...