Norm: WBFG 1968 §36 Abs2
Rechtssatz:
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gehörig kundgemachten Bestimmung des § 36 Abs 2 WBFG bestehen keine Bedenken. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gehörig kundgemachten Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, WBFG bestehen keine Bedenken.
Entscheidungstexte 7 Ob 202/71 Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 202/71 Veröff: ImmZ ... mehr lesen...
Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte der beklagten Gemeinde zur ungeteilten Hand mit anderen Wohnungseigentümern ein Darlehen von 4.525.560 S, das innerhalb von 75 Jahren in halbjährlichen Tilgungsraten von 2/3% der Darlehenssumme, jeweils am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend ab 1. Jänner 1964. zurückzuzahlen war. Diese Darlehensforderung ist ob der Liegenschaft EZ. X hypothekarisch sichergestellt. Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte der b... mehr lesen...
Norm: ABGB §431 WBFG 1968 §36 Abs2WBFG 1968 §38 ABGB § 431 heute ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
"Übertragen" im Sinne des § 36 Abs 2 WBFG 1968 bedeutet die grundbücherliche Durchführung. Rechtsgeschäfte und tatsächliche Übergabe genü... mehr lesen...