Norm:        WBFG 1968 §36 Abs2                               
Rechtssatz:          Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gehörig kundgemachten Bestimmung des § 36 Abs 2 WBFG bestehen keine Bedenken.                     Entscheidungstexte                                 7  Ob   202/71      Entscheidungstext  OGH  24.11.1971  7  Ob   202/71   Veröff: ImmZ 1972,27 = MietSlg 23556                                           8  Ob   204/74      Entscheidungstext  OGH  03.12.1974  8  Ob   204/74     ...                    mehr lesen...                
Der klagende Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährte der beklagten Gemeinde zur ungeteilten Hand mit anderen Wohnungseigentümern ein Darlehen von 4.525.560 S, das innerhalb von 75 Jahren in halbjährlichen Tilgungsraten von 2/3% der Darlehenssumme, jeweils am 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend ab 1. Jänner 1964. zurückzuzahlen war. Diese Darlehensforderung ist ob der Liegenschaft EZ. X hypothekarisch sichergestellt. Mit Kaufvertrag vom 28. April 1961 verkaufte die beklag... mehr lesen...
                    
                    Norm:        ABGB §431WBFG 1968 §36 Abs2WBFG 1968 §38                               
Rechtssatz:          "Übertragen" im Sinne des § 36 Abs 2 WBFG 1968 bedeutet die grundbücherliche Durchführung. Rechtsgeschäfte und tatsächliche Übergabe genügen nicht.                     Entscheidungstexte                                  5  Ob   247/69       Entscheidungstext  OGH  01.10.1969  5  Ob   247/69    Veröff: MietSlg 21764(54) = SZ 42/143 = NZ 1970,170                                           ...                    mehr lesen...