Norm: WBFG 1968 §32 Abs5WBFG 1984 §60 Abs8
Rechtssatz:
Eine Aufhebung des § 32 Abs 5 WBFG 1968 ist in der Übergangsbestimmung des § 60 Abs 8 WBFG 1984 nicht zu finden und würde den Regeln der reinen Wortauslegung und Sprachauslegung sogar eindeutig widersprechen. Eine Aufhebung des Paragraph 32, Absatz 5, WBFG 1968 ist in der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 8, WBFG 1984 nicht zu finden und würde den Regeln der reinen Wor... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §32 Abs5WBFG 1984 §60 Abs8
Rechtssatz:
Auch eine an den Maßstäben der Verfassung orientierte Interpretation des § 60 Abs 8 WBFG 1984 führt demnach zum Ergebnis, dem Vermieter eines nach dem WBFG 1968 geförderten Objektes die Möglichkeit einer Hauptmietzinserhöhung nach § 32 Abs 5 WBFG 1968 (iVm § 58 Abs 4 und §§ 18 ff MRG) zuzugestehen, weil damit im Grunde nur ein Ausgleich für den (gegenüber der Neuregelung) zu nied... mehr lesen...