RS OGH 1993/11/9 5Ob69/93 (5Ob70/93, 5Ob71/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1993
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Norm

WBFG 1968 §32 Abs5
WBFG 1984 §60 Abs8

Rechtssatz

Auch eine an den Maßstäben der Verfassung orientierte Interpretation des § 60 Abs 8 WBFG 1984 führt demnach zum Ergebnis, dem Vermieter eines nach dem WBFG 1968 geförderten Objektes die Möglichkeit einer Hauptmietzinserhöhung nach § 32 Abs 5 WBFG 1968 (iVm § 58 Abs 4 und §§ 18 ff MRG) zuzugestehen, weil damit im Grunde nur ein Ausgleich für den (gegenüber der Neuregelung) zu niedrigen Erhaltungsbeitrag nach § 32 Abs 3 WBFG 1968 geschaffen wird.Auch eine an den Maßstäben der Verfassung orientierte Interpretation des Paragraph 60, Absatz 8, WBFG 1984 führt demnach zum Ergebnis, dem Vermieter eines nach dem WBFG 1968 geförderten Objektes die Möglichkeit einer Hauptmietzinserhöhung nach Paragraph 32, Absatz 5, WBFG 1968 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4 und Paragraphen 18, ff MRG) zuzugestehen, weil damit im Grunde nur ein Ausgleich für den (gegenüber der Neuregelung) zu niedrigen Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 32, Absatz 3, WBFG 1968 geschaffen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 69/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082897

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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