Norm
WBFG 1968 §32 Abs5Rechtssatz
Auch eine an den Maßstäben der Verfassung orientierte Interpretation des § 60 Abs 8 WBFG 1984 führt demnach zum Ergebnis, dem Vermieter eines nach dem WBFG 1968 geförderten Objektes die Möglichkeit einer Hauptmietzinserhöhung nach § 32 Abs 5 WBFG 1968 (iVm § 58 Abs 4 und §§ 18 ff MRG) zuzugestehen, weil damit im Grunde nur ein Ausgleich für den (gegenüber der Neuregelung) zu niedrigen Erhaltungsbeitrag nach § 32 Abs 3 WBFG 1968 geschaffen wird.Auch eine an den Maßstäben der Verfassung orientierte Interpretation des Paragraph 60, Absatz 8, WBFG 1984 führt demnach zum Ergebnis, dem Vermieter eines nach dem WBFG 1968 geförderten Objektes die Möglichkeit einer Hauptmietzinserhöhung nach Paragraph 32, Absatz 5, WBFG 1968 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4 und Paragraphen 18, ff MRG) zuzugestehen, weil damit im Grunde nur ein Ausgleich für den (gegenüber der Neuregelung) zu niedrigen Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 32, Absatz 3, WBFG 1968 geschaffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082897Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00069_9300000_005