Norm:        WBFG 1954 §14 Abs2WBFG 1954 §15 lita                               
Rechtssatz:          Die Bestimmungen des § 15 lit a WBFG 1954 und § 14 Abs 2 desselben Gesetzes rechtfertigen noch nicht die Annahme, daß die Fälligstellung gegenüber einem Mitschuldner auch gegenüber allen anderen Mitschuldnern wirksam sein müsse.                     Entscheidungstexte                                 8  Ob   286/65      Entscheidungstext  OGH  16.11.1965  8  Ob   286/65                       ...                    mehr lesen...