Begründung: Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei vor allem zum Verkauf seiner von dieser in einem näher bezeichneten Depot verwahrten Wertpapiere, die er allerdings näher zu umschreiben unterlassen hat. Die beklagte Partei wendete namentlich ein, das Wertpapierdepot sei vom zuständigen Finanzamt wirksam gepfändet worden, sodaß sie dem Auftrag des Klägers zu dessen Realisierung nicht habe Folge leisten dürfen. Der Kläger replizierte darauf, die Pfändung des... mehr lesen...
Norm: AbgEO §33 AbgEO §35 AbgEO §67 AbgEO § 33 heute AbgEO § 33 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 AbgEO § 33 gültig von 01.01.1950 bis 30.06.2020 AbgEO § 35 heute ... mehr lesen...