Norm: EO §292 Abs2AbgEO §3AbgEO §53JN §1 CXV
Rechtssatz: Pfändet das Finanzamt wegen offener Abgabenforderungen mehrere dem Verpflichteten gegen verschiedene Sozialversicherungsträger zustehende, beschränkt pfändbare Geldforderungen, ist für die Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO ausschließlich das Finanzamt zuständig. Entscheidungstexte 3 Ob 123/98d Entscheidungstext OGH 06.05.19... mehr lesen...