Norm
EO §292 Abs2Rechtssatz
Pfändet das Finanzamt wegen offener Abgabenforderungen mehrere dem Verpflichteten gegen verschiedene Sozialversicherungsträger zustehende, beschränkt pfändbare Geldforderungen, ist für die Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO ausschließlich das Finanzamt zuständig.Pfändet das Finanzamt wegen offener Abgabenforderungen mehrere dem Verpflichteten gegen verschiedene Sozialversicherungsträger zustehende, beschränkt pfändbare Geldforderungen, ist für die Zusammenrechnung nach Paragraph 292, Absatz 2, EO ausschließlich das Finanzamt zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110139Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0030OB00123_98D0000_001