Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.01.2024, Zahl: xxx / xxx, betreffend den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.06.2023, mit welchem die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Rückstandsausweise vom 28.11.2022 der Kundenn... mehr lesen...