Entscheidungsdatum
10.12.2025Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 24.01.2024, Zahl: xxx / xxx, betreffend den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.06.2023, mit welchem die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Rückstandsausweise vom 28.11.2022 der Kundennummern xxx und xxx, (offene Grundsteuervorschreibungen), zu Recht:
I. Die Beschwerden werden als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Zugleich wird der Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 30.06.2023, Zahl: xxx und xxx dahingehend ergänzt, dass der
Rückstandsausweis zu Kundennummer xxx wie folgt lautet:
xxx
Zur Kundennummer xxx lautet der korrigierte Rückstandsausweis wie folgt:
xxx
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 28.11.2022 wurden sowohl zur Kundennummer xxx als auch zur Kundennummer xxx Rückstandsausweise an xxx, xxx, Tür xxx, xxx als auch an xxx, xxx, Tür xxx, xxx übermittelt. Beide Rückstandsausweise betreffen offene Grundsteuerrückstände.
Der Rückstandsausweis zu Kundennummer xxx betrifft Grundsteuerrückstände für die Parzelle xxx u.a, xxx, Objekt xxx ohne Adresse, beginnend vom 2. Quartal 2006 bis ins 4. Quartal 2011 samt Mahngebühr und Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von EUR 958,25.
Der Rückstandsausweis zur Kundennummer xxx betrifft offene Grundsteuern für die EZ xxx, xxx, xxx, xxx, beginnend mit dem 1. Quartal 2008 bis zum 4. Quartal 2010 samt Säumniszuschlag und Mahngebühren in einer Gesamthöhe von EUR 5.755,35.
Mit Eingabe vom 28.11.2022 stellte die Abgabenbehörde I. Instanz einen Exekutionsantrag betreffend die vorhing genannten offenen Grundsteuern beim Bezirksgericht xxx. Mit Eingabe vom 28.11.2022 stellte die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz einen Exekutionsantrag betreffend die vorhing genannten offenen Grundsteuern beim Bezirksgericht xxx.
Das Bezirksgericht xxx erteilte daraufhin am 05.12.2022 eine Exekutionsbewilligung.
Am 06.12.2022 ersuchte Rechtsanwalt Dr. xxx als rechtsfreundliche Vertretung der Familie xxx um Übermittlung der Rückstandsausweise. Diese wurden ihm mit E-Mail vom 07.12.2022 entsprechend übermittelt.
Mit E-Mail vom 09.02.2023 übermittelte daraufhin Rechtsanwalt Dr. xxx im Namen von xxx und xxx (nunmehrige Beschwerdeführer) eine Stellungnahme zu den Rückstandsausweisen. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die beiden Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. xxx mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt haben. Es würden gegen die Rückstandsausweise folgende Einwendungen erhoben werden:
„Namens und Auftrags meiner Mandantin erhebe ich nunmehr gegen den Rückstandsausweis vom 28. November 2022, Kundennummer xxx und Rückstandsausweise vom 28.11.2022, Kundennummer xxx nachstehende Einwendungen:
Die in den vorbezeichneten Rückstandsausweisen gegenüber meinem Mandanten ausgewiesenen Forderungen sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unberechtigt.
1.)
Die in den Rückstandsausweisen angeführten angeblich rückständigen Grundsteuern resultieren offensichtlich aus Zeiträumen vom 2. Quartal 2006 bis zum 4. Quartal 2011!
2.)
Voreigentümer der Liegenschaft mit der Adresse xxx xxx, EZ xxx KG xxx sowie des Grundstückes Nummer xxx KG xxx war xxx, verstorben am xxx.
3.)
Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen xxx war zu GZ xxx und in der Folge zu GZ xxx ein Konkursverfahren anhängig und war ich in diesen Verfahren als Masseverwalter bestellt. Im Konkursverfahren im Jahr 2008 hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx zu ON 38 eine Konkursforderung über rückständige Grundsteuer 2006, 2007 und 2008 von insgesamt EUR 5859,90 sowie ein Absonderungs-recht angemeldet. Die Konkursforderung und das Absonderungsrecht wurde anerkannt. Dieses Konkursverfahren wurde durch Abschluss eines Zwangsausgleiches mit einer zwanzigprozentigen Quote beendet. Absonderungsrechte unterliegen nicht dem Prüfungsverfahren in einem Konkursverfahren. Eine allfällige Anerkennung oder Bestreitung im Konkursverfahren ist daher nicht relevant, da grundsätzlich Absonderungs- und Aussonderungsrechte gemäß § 11 Abs. 110 durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden. Das Forderungsanerkenntnis hätte die Verwaltungsgemeinschaft xxx nicht an der Erhebung der Hypothekarklage während des Konkursverfahrens gehindert. Sie hätte zur Realisierung ihres gesetzlichen Pfandrechts die Hypothekarklage gegen den Masseverwalter einbringen und die Zwangsversteigerung betreiben müssen/können. In diesem Konkursverfahren, welches durch einen Zwangsausgleich geendet hat, kam es zu keiner Verwertung und somit zu keiner Realisierung des Pfandrechtes. Nach Beendigung dieses Konkursverfahrens hätte die Verwaltungsgemeinschaft xxx die Möglichkeit gehabt, mit der anerkannten Konkursforderung und dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis die Zwangsversteigerung zu betreiben und im Rahmen dessen das Vorzugspfandrecht zu realisieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen xxx war zu GZ xxx und in der Folge zu GZ xxx ein Konkursverfahren anhängig und war ich in diesen Verfahren als Masseverwalter bestellt. Im Konkursverfahren im Jahr 2008 hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx zu ON 38 eine Konkursforderung über rückständige Grundsteuer 2006, 2007 und 2008 von insgesamt EUR 5859,90 sowie ein Absonderungs-recht angemeldet. Die Konkursforderung und das Absonderungsrecht wurde anerkannt. Dieses Konkursverfahren wurde durch Abschluss eines Zwangsausgleiches mit einer zwanzigprozentigen Quote beendet. Absonderungsrechte unterliegen nicht dem Prüfungsverfahren in einem Konkursverfahren. Eine allfällige Anerkennung oder Bestreitung im Konkursverfahren ist daher nicht relevant, da grundsätzlich Absonderungs- und Aussonderungsrechte gemäß Paragraph 11, Absatz 110, durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden. Das Forderungsanerkenntnis hätte die Verwaltungsgemeinschaft xxx nicht an der Erhebung der Hypothekarklage während des Konkursverfahrens gehindert. Sie hätte zur Realisierung ihres gesetzlichen Pfandrechts die Hypothekarklage gegen den Masseverwalter einbringen und die Zwangsversteigerung betreiben müssen/können. In diesem Konkursverfahren, welches durch einen Zwangsausgleich geendet hat, kam es zu keiner Verwertung und somit zu keiner Realisierung des Pfandrechtes. Nach Beendigung dieses Konkursverfahrens hätte die Verwaltungsgemeinschaft xxx die Möglichkeit gehabt, mit der anerkannten Konkursforderung und dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis die Zwangsversteigerung zu betreiben und im Rahmen dessen das Vorzugspfandrecht zu realisieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
4.)
Im späteren Konkursverfahren im Jahr 2010 hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx keine rückständigen Grundsteuerbeträge als Konkursforderungen bzw. ein Absonderungsrecht angemeldet, sodass im guten Glauben davon ausgegangen werden konnte, dass die Grundsteuerrückstände vom Schuldner bezahlt gewesen waren. Die Verwaltungsgemeinschaft xxx hat in der Folge auch keine Vorschreibungen oder Mahnungen betreffend der nunmehr in den bekämpften Rückstandsausweisen angeführten Grundsteuerbeträge zugestellt. Gegenteilige Behauptungen der Verwaltungsgemeinschaft xxx sind unrichtig und liegt die Beweislast einer Zustellung von Vorschreibungen oder Mahnungen auf Seiten der Verwaltungsgemeinschaft.
5.)
Erst ca. Anfang 2019 wandte sich die Verwaltungsgemeinschaft xxx damals vertreten durch den Geschäftsführer xxx an mich als den damals bestellten Masseverwalter und ersuchte um Aufklärung zu diesem Sachverhalt. Nach seinen telefonischen Informationen sollen die Grundsteuer Beträge aus den Zeiträumen vor der Konkurseröffnung im Jahre 2008 noch offen aushaftenden. Ich habe mit Schreiben vom 9.4.2019 und auch in den Telefonaten mit xxx den bereits oben dargestellten Sachverhalt chronologisch dargestellt und auf den Eintritt der Verjährung verwiesen Am 7.4.2020 habe ich auf telefonische Anfrage von xxx nochmals auf den völlig klaren und nachvollziehbaren Sachverhalt hingewiesen und ihm ergänzend mitgeteilt, dass eine angebliche Mahnung, die die Verjährung nach seiner Ansicht nach unterbrochen hätte, mir als Masseverwalter nicht mehr zugegangen sein kann. Das Konkursverfahren aus dem Jahr 2010 war bereits mit Beschluss vom 17.8.2011 aufgehoben und ich als Masseverwalter meines Amtes enthoben. Als Nachweis habe ich den Aufhebungsbeschluss in diesem Schreiben mitübermittelt. Die behauptete Mahnung aus dem Jahr 2016 ist mir bis heute unbekannt und niemals zugestellt worden. Auch meine Mandanten bestätigen, niemals eine Vorschreibung oder Mahnung erhalten zu haben.
6.)
Die Verwaltungsgemeinschaft xxx, vertreten durch den neuen Geschäftsstellen-leiter Stellvertreter, xxx hat sich mit Schreiben vom 2.7.2020 und 23. 11.2020 wiederum an meine Mandanten gewandt und die Bezahlung der bereits längst verjährten Grundsteuer begehrt. Meine Mandanten haben im eigenen Namen mit Schreiben vom 31.7.2020 darauf hingewiesen, dass diese Forderungen ihnen gegenüber bis zum Schreiben vom 2.7.2020 völlig unbekannt gewesen waren. Die Mandanten bestätigten, dass ihnen bis zu diesem Schreiben keine Vorschreibungen, Mahnungen, Rückstandsausweise oder sonstige Schreiben seitens der Verwaltungsgemeinschaft xxx zugegangen sind. Die Mandanten haben ausdrücklich auf die Verjährung der Forderungen nach Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung hingewiesen. Eine Zahlung wurde abgelehnt. Das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft vom 23.11.2020 habe dann in der Folge ich als Rechtsvertreter meiner Mandanten mit Schreiben vom 9.12.2020 beantwortet. Auch damals habe ich bestritten und zurückgewiesen, dass eine Jahresvorschreibung 2011 am 25. 1. 2011 in meiner Kanzlei als Masseverwalter zugegangen wäre. Auch eine angebliche Mahnung vom 12.12.2016 die laut EDV System an den „damaligen Insolvenzverwalter als Zustellbevollmächtigten gerichtet gewesen sein soll, ist in meiner Kanzlei niemals zugegangen. Ich habe nochmals darauf verweisen, dass ich bereits mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 17. 8. 2011 nach Aufhebung des Konkursverfahrens meines Amtes als Insolvenzverwalter enthoben wurde. Ich war daher zu dem behaupteten Zeitpunkt keinesfalls Zustellbevollmächtigter von wem auch immer. Einerseits kann ich gar nicht mehr Zustellbevollmächtigter eines zum damaligen Zeitpunkt (12.12.2016) bereits verstorbenen ehemaligen Schuldners (xxx) gewesen sein, andererseits habe ich zu diesem Zeitpunkt auch nicht die nunmehrigen verpflichteten xxx und xxx vertreten. Zu diesem Zeitpunkt (12.12.2016) war bereits längst meine Mandantin xxx Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ xxx KG xxx. Bereits in diesem Schreiben habe ich meine Verwunderung zum Ausdruck gebracht, dass die Forderungen nicht schon längst als verjährt ausgebucht sind, da der Sachverhalt bereits durch die Vorkorrespondenz mit dem ehemaligen Geschäftsstellenleiter xxx aufgeklärt wurde. Ich habe in diesem Schreiben beantragt auf Grundlage des Verjährungstatbestandes die Einbringungsmaßnahmen einzustellen.
7.)
In einer weiteren Korrespondenz zwischen der Verwaltungsgemeinschaft xxx vom 12.3.2021, sowie Schreiben meiner Kanzlei vom 17.3.2021 wurden die wechselseitigen Standpunkte nochmals dargelegt. Wiederholt wurde, dass eine behauptete Mahnung vom 12.12.2016 an einen Schuldner der bereits am xxx verstorben ist, diese wiederum angeblich zuhanden des ehemaligen Masseverwalters zugestellt, der bereits seit dem Aufhebungsbeschluss vom 17.8.2011 seines Amtes enthoben worden ist, keine eine Verjährungsunterbrechung auslösende Amtshandlung darstellt. Bei Richtigkeit dieser Annahme könnte jede willkürliche Amtshandlung ohne Nachweis behauptet werden. Die von der Verwaltungsgemeinschaft xxx behauptete Amtshandlung einer Zustellung einer Mahnung ist nicht nur unrichtig und wird bestritten, sondern wäre auch objektiv und allgemein untauglich eine Verjährungsunterbrechung zu bewirken.
8.)
Ca. eineinhalb Jahre später forderte die Verwaltungsgemeinschaft xxx, nunmehr vertreten durch wiederum einer neuen Geschäftsstellenleiterin mit Schreiben vom 7.11.2022 erneut die Bezahlung der bereits längst verjährten Grundsteuerbeträge. Zum Hinweis, die gerichtlich anerkannte Absonderung im Konkursverfahren 2008 sei noch zu befriedigen, wird zu den obigen Ausführungen zu. 3. verwiesen. Nach der hRsp bezieht sich das Anerkenntnis des Masseverwalters nur auf den im Konkurs angemeldeten obligatorischen Anspruch des Gläubigers, nicht aber auf dessen dingliche Sicherung. Dingliche Sicherungen wie bspw Pfandrechte sind von der Konkurseröffnung überhaupt nicht berührt.
Parteienvernehmung
10.)
Im Übrigen sind die in den angefochtenen Rückstandsausweisen geltend gemachten Forderungen überhöht. Es erscheint nicht plausibel, wenn Grundsteuerbeträge für die Jahre 2006-2008 im Konkursverfahren im Jahr 2008 angemeldet und auch anerkannt wurden, im Gegenzug jedoch Grundsteuerbeträge für die Jahre 2006-2010 im Konkurs-verfahren 2010 jedoch nicht angemeldet wurden, obwohl sie noch dem Inhalt der gegenständlich bekämpften Rückstandsausweise offen ausgehaftet haben sollen.
11.)
Die angefochtenen Rückstandsausweise vom 28.11.2022, Kunden Nummer xxx sowie Rückstandsausweis vom 28.11.2022 Kunden Nummer xxx sind demzufolge aus mehrfachen Gründen rechtswidrig.
Es wird daher beantragt, bescheidmäßig die Rechtswidrigkeit der oben angeführten Rückstandsausweise festzustellen und die Rückstandsausweise ersatzlos aufzuheben.
Begründung:
Eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen liegt insbesondere dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht mehr vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweise Hereinbringung (Vollstreckbarkeit) nach der Bundesabgabenordnung bereits verjährt ist. Einbringungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht „einhebungsverjährt" sind. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Erhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht verjährt sind. Der Zweck der Verjährungsbestimmungen nach § 238 BAO liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfrieden eintritt und das Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zu zurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2018, Zahl. Ro 2017/15/0015).Eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen liegt insbesondere dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht mehr vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweise Hereinbringung (Vollstreckbarkeit) nach der Bundesabgabenordnung bereits verjährt ist. Einbringungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht „einhebungsverjährt" sind. Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Erhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht verjährt sind. Der Zweck der Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 238, BAO liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfrieden eintritt und das Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zu zurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden vergleiche VwGH vom 31. Jänner 2018, Zahl. Ro 2017/15/0015).
Gegenständlich erfolgte die Anmeldung der rückständigen Grundsteuerbeträge erstmalig im Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners xxx, LG xxx GZ. xxx mit Schreiben vom 18. 9. 2008 eingegangen am 19.9.2008. Seit diesem Zeitpunkt erfolgte hinsichtlich der Grundsteuerrückstände keine weitere nach außen hin wirksame Amtshandlung die als Unterbrechung gewürdigt werden könnte. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Diese nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx nicht nachgewiesen.Gegenständlich erfolgte die Anmeldung der rückständigen Grundsteuerbeträge erstmalig im Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners xxx, LG xxx GZ. xxx mit Schreiben vom 18. 9. 2008 eingegangen am 19.9.2008. Seit diesem Zeitpunkt erfolgte hinsichtlich der Grundsteuerrückstände keine weitere nach außen hin wirksame Amtshandlung die als Unterbrechung gewürdigt werden könnte. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Diese nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx nicht nachgewiesen.
Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit bescheidmäßig abzusprechen. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solche Einwendungen zu erheben.
Mit der Bitte um antragsgemäße ersatzlose Aufhebung der Rückstandsausweise zeichne ich,…“
Mit Schreiben vom 23.02.2023 stellten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht xxx einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Exekutionstitel, die Rückstandsausweise der betreibenden Partei (Abgabenbehörde I. Instanz) vom 28.11.2022 über EUR 958,25 bzw. EUR 5.755,35 rechtswidrig wären. Es würde keine offene Forderung bestehen. Die Rückstandsausweise wären ohne Mitwirkung der verpflichteten Partei (Beschwerdeführer) erlassen worden. Dagegen hätten nunmehr die verpflichteten Parteien (Beschwerdeführer) rechtlich zulässige Einwendungen erhoben, indem auf Basis des konkreten Sachverhaltes auf die längst eingetretene Verjährung der Forderung hingewiesen worden wäre. Die betreibende Partei (Abgabenbehörde I. Instanz) sei nunmehr verpflichtet, bescheidmäßig über diese Einwendungen eine Entscheidung zu treffen, wobei gegen eine allfällig abweisende Entscheidung das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu richten sein werde. Mit Schreiben vom 23.02.2023 stellten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht xxx einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution. Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Exekutionstitel, die Rückstandsausweise der betreibenden Partei (Abgabenbehörde römisch eins. Instanz) vom 28.11.2022 über EUR 958,25 bzw. EUR 5.755,35 rechtswidrig wären. Es würde keine offene Forderung bestehen. Die Rückstandsausweise wären ohne Mitwirkung der verpflichteten Partei (Beschwerdeführer) erlassen worden. Dagegen hätten nunmehr die verpflichteten Parteien (Beschwerdeführer) rechtlich zulässige Einwendungen erhoben, indem auf Basis des konkreten Sachverhaltes auf die längst eingetretene Verjährung der Forderung hingewiesen worden wäre. Die betreibende Partei (Abgabenbehörde römisch eins. Instanz) sei nunmehr verpflichtet, bescheidmäßig über diese Einwendungen eine Entscheidung zu treffen, wobei gegen eine allfällig abweisende Entscheidung das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu richten sein werde.
Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 24.02.2023 stattgegeben und die Exekution durch Pfändung und Verkauf beweglicher körperlicher Sachen aufgeschoben.
Mit Bescheid vom 30.06.2023, Zahl: xxx, xxx, hat die Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag der Beschwerdeführer vom 08.02.2023 auf ersatzlose Aufhebung der Rückstandsausweise vom 28.11.2022 zu den Kundennummern xxx und xxx als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 30.06.2023, Zahl: xxx, xxx, hat die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz den Antrag der Beschwerdeführer vom 08.02.2023 auf ersatzlose Aufhebung der Rückstandsausweise vom 28.11.2022 zu den Kundennummern xxx und xxx als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird im Detail unter I. der Sachverhalt betreffend den Rückstandsausweis vom 28.11.2022 zur Kundennummer xxx betreffend das 4. Quartal 2006 bis zum 4. Quartal 2011 aufgegliedert, unter II. der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend den Rückstandausweis vom 28.11.2022 zur Kundennummer xxx betreffend die offenen Grundsteuern von 01.01.2005 bis 31.12.2008 sowie das 1. Quartal 2009 bis zum 4. Quartal 2010. In der Begründung dieses Bescheides wird im Detail unter römisch eins. der Sachverhalt betreffend den Rückstandsausweis vom 28.11.2022 zur Kundennummer xxx betreffend das 4. Quartal 2006 bis zum 4. Quartal 2011 aufgegliedert, unter römisch zwei. der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend den Rückstandausweis vom 28.11.2022 zur Kundennummer xxx betreffend die offenen Grundsteuern von 01.01.2005 bis 31.12.2008 sowie das 1. Quartal 2009 bis zum 4. Quartal 2010.
Unter III. wird der Sachverhalt betreffend beider Rückstandsausweise vom 28.11.2022 weg aufgegliedert. Unter römisch drei. wird der Sachverhalt betreffend beider Rückstandsausweise vom 28.11.2022 weg aufgegliedert.
Nach Darlegung der relevanten Rechtsnormen wird rechtlich dargelegt, warum aus Sicht der Abgabenbehörde I. Instanz die Rückstandsausweise korrekt ergangen sind. Zu Kundennummer xxx wurde der Rückstandsausweis mit Bescheid vom 30.06.2023 korrigiert und eine neue korrekte Bezeichnung/Aufstellung im Bescheid dargelegt. Dazu wird festgehalten, dass sich an der offenen Gesamtsumme von EUR 958,25 nichts geändert hat. Nach Darlegung der relevanten Rechtsnormen wird rechtlich dargelegt, warum aus Sicht der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz die Rückstandsausweise korrekt ergangen sind. Zu Kundennummer xxx wurde der Rückstandsausweis mit Bescheid vom 30.06.2023 korrigiert und eine neue korrekte Bezeichnung/Aufstellung im Bescheid dargelegt. Dazu wird festgehalten, dass sich an der offenen Gesamtsumme von EUR 958,25 nichts geändert hat.
Ebenso wurde der Rückstandsausweis zu Kundennummer xxx mit Bescheid vom 30.05.2023 korrigiert, wobei auch hier auszuführen ist, dass sich die Gesamtsumme von EUR 5.755,35 nicht geändert hat.
Gegen diesen Bescheid vom 30.06.2023 brachten die Beschwerdeführer fristwahrend eine Berufung ein. Inhaltlich entspricht das Vorbringen in der Berufung den Ausführungen der am 08.02.2023 eingebrachten Einwendungen gegen die Rückstandsausweise.
Mit Bescheid vom 24.01.2024, Zl. xxx / xxx, wurden die Berufungen von xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, gegen den Feststellungsbescheid vom 30.06.2023, mit welchem die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Rückstandsausweise vom 28.11.2022 betreffend die Kundennummern xxx und xxx festgestellt wurden, durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Steuerschulden nach dem Grundsteuergesetz vorliegen würden. Aus Sicht der belangten Behörde wären die offenen Grundsteuerforderungen, welche in den genannten Rückstandsausweisen dargelegt wurden, auch nicht verjährt, zumal entsprechende Unterbrechungshandlungen durch die Abgabenbehörde I. Instanz an die Abgabenschuldner ergangen sind (Vorschreibungen, zahlreiche Mahnungen und sonstiger Schriftverkehr). Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Steuerschulden nach dem Grundsteuergesetz vorliegen würden. Aus Sicht der belangten Behörde wären die offenen Grundsteuerforderungen, welche in den genannten Rückstandsausweisen dargelegt wurden, auch nicht verjährt, zumal entsprechende Unterbrechungshandlungen durch die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz an die Abgabenschuldner ergangen sind (Vorschreibungen, zahlreiche Mahnungen und sonstiger Schriftverkehr).
Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführer zu Handen ihres Rechtsvertreters nachweislich mittels RSb-Briefsendung am 29.01.2024 übermittelt.
Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten langte per E-Mail mit 26.02.2024 bei der belangten Behörde ein. In der Berufung führen sie Folgendes aus:
„II. Sachverhalt
1.)
Die in den Rückstandsausweisen angeführten angeblich rückständigen Grundsteuern resultieren offensichtlich aus Zeiträumen vom 2. Quartal 2006 bis zum 4. Quartal 2011!
2.)
Voreigentümer der Liegenschaft mit der Adresse xxx xxx, EZ xxx KG xxx sowie des Grundstückes Nummer xxx KG xxx war xxx, verstorben am xxx.
3.)
Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen xxx war zu GZ xxx und in der Folge zu GZ xxx ein Konkursverfahren anhängig und war ich in diesen Verfahren als Masseverwalter bestellt. Im Konkursverfahren im Jahr 2008 hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx zu ON 38 eine Konkursforderung über rückständige Grundsteuer 2006, 2007 und 2008 von insgesamt EUR 5859,90 sowie ein Absonderungs-recht angemeldet. Die Konkursforderung und das Absonderungsrecht wurde anerkannt. Dieses Konkursverfahren wurde durch Abschluss eines Zwangsausgleiches mit einer zwanzigprozentigen Quote beendet. Absonderungsrechte unterliegen nicht dem Prüfungsverfahren in einem Konkursverfahren. Eine allfällige Anerkennung oder Bestreitung im Konkursverfahren ist daher nicht relevant, da grundsätzlich Absonderungs- und Aussonderungsrechte gemäß § 11 Abs. 110 durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden. Das Forderungsanerkenntnis hätte die Verwaltungsgemeinschaft xxx nicht an der Erhebung der Hypothekarklage während des Konkursverfahrens gehindert. Sie hätte zur Realisierung ihres gesetzlichen Pfandrechts die Hypothekarklage gegen den Masseverwalter einbringen und die Zwangsversteigerung betreiben müssen/können. In diesem Konkursverfahren, welches durch einen Zwangsausgleich geendet hat, kam es zu keiner Verwertung und somit zu keiner Realisierung des Pfandrechtes. Nach Beendigung dieses Konkursverfahrens hätte die Verwaltungsgemeinschaft xxx die Möglichkeit gehabt, mit der anerkannten Konkursforderung und dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis die Zwangsversteigerung zu betreiben und im Rahmen dessen das Vorzugspfandrecht zu realisieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.Über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen xxx war zu GZ xxx und in der Folge zu GZ xxx ein Konkursverfahren anhängig und war ich in diesen Verfahren als Masseverwalter bestellt. Im Konkursverfahren im Jahr 2008 hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx zu ON 38 eine Konkursforderung über rückständige Grundsteuer 2006, 2007 und 2008 von insgesamt EUR 5859,90 sowie ein Absonderungs-recht angemeldet. Die Konkursforderung und das Absonderungsrecht wurde anerkannt. Dieses Konkursverfahren wurde durch Abschluss eines Zwangsausgleiches mit einer zwanzigprozentigen Quote beendet. Absonderungsrechte unterliegen nicht dem Prüfungsverfahren in einem Konkursverfahren. Eine allfällige Anerkennung oder Bestreitung im Konkursverfahren ist daher nicht relevant, da grundsätzlich Absonderungs- und Aussonderungsrechte gemäß Paragraph 11, Absatz 110, durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden. Das Forderungsanerkenntnis hätte die Verwaltungsgemeinschaft xxx nicht an der Erhebung der Hypothekarklage während des Konkursverfahrens gehindert. Sie hätte zur Realisierung ihres gesetzlichen Pfandrechts die Hypothekarklage gegen den Masseverwalter einbringen und die Zwangsversteigerung betreiben müssen/können. In diesem Konkursverfahren, welches durch einen Zwangsausgleich geendet hat, kam es zu keiner Verwertung und somit zu keiner Realisierung des Pfandrechtes. Nach Beendigung dieses Konkursverfahrens hätte die Verwaltungsgemeinschaft xxx die Möglichkeit gehabt, mit der anerkannten Konkursforderung und dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis die Zwangsversteigerung zu betreiben und im Rahmen dessen das Vorzugspfandrecht zu realisieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
4.)
Im späteren Konkursverfahren im Jahr 2010 hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx keine rückständigen Grundsteuerbeträge als Konkursforderungen bzw. ein Absonderungsrecht angemeldet, sodass im guten Glauben davon ausgegangen werden konnte, dass die Grundsteuerrückstände vom Schuldner bezahlt gewesen waren. Die Verwaltungsgemeinschaft xxx hat in der Folge auch keine Vorschreibungen oder Mahnungen betreffend der nunmehr in den bekämpften Rückstandsausweisen angeführten Grundsteuerbeträge zugestellt. Gegenteilige Behauptungen der Verwaltungsgemeinschaft xxx sind unrichtig und liegt die Beweislast einer Zustellung von Vorschreibungen oder Mahnungen auf Seiten der Verwaltungsgemeinschaft.
5.)
Erst ca. Anfang 2019 wandte sich die Verwaltungsgemeinschaft xxx damals vertreten durch den Geschäftsführer xxx an mich als den damals bestellten Masseverwalter und ersuchte um Aufklärung zu diesem Sachverhalt. Nach seinen telefonischen Informationen sollen die Grundsteuer Beträge aus den Zeiträumen vor der Konkurseröffnung im Jahre 2008 noch offen aushaftenden. Ich habe mit Schreiben vom 9.4.2019 und auch in den Telefonaten mit xxx den bereits oben dargestellten Sachverhalt chronologisch dargestellt und auf den Eintritt der Verjährung verwiesen Am 7.4.2020 habe ich auf telefonische Anfrage von xxx nochmals auf den völlig klaren und nachvollziehbaren Sachverhalt hingewiesen und ihm ergänzend mitgeteilt, dass eine angebliche Mahnung, die die Verjährung nach seiner Ansicht nach unterbrochen hätte, mir als Masseverwalter nicht mehr zugegangen sein kann. Das Konkursverfahren aus dem Jahr 2010 war bereits mit Beschluss vom 17.8.2011 aufgehoben und ich als Masseverwalter meines Amtes enthoben. Als Nachweis habe ich den Aufhebungsbeschluss in diesem Schreiben mitübermittelt. Die behauptete Mahnung aus dem Jahr 2016 ist mir bis heute unbekannt und niemals zugestellt worden. Auch meine Mandanten bestätigen, niemals eine Vorschreibung oder Mahnung erhalten zu haben.
6.)
Die Verwaltungsgemeinschaft xxx, vertreten durch den neuen Geschäftsstellenleiter Stellvertreter, xxx hat sich mit Schreiben vom 2.7.2020 und 23. 11.2020 wiederum an meine Mandanten gewandt und die Bezahlung der bereits längst verjährten Grundsteuer begehrt. Meine Mandanten haben im eigenen Namen mit Schreiben vom 31.7.2020 darauf hingewiesen, dass diese Forderungen ihnen gegenüber bis zum Schreiben vom 2.7.2020 völlig unbekannt gewesen waren. Die Mandanten bestätigten, dass ihnen bis zu diesem Schreiben keine Vorschreibungen, Mahnungen, Rückstandsausweise oder sonstige Schreiben seitens der Verwaltungsgemeinschaft xxx zugegangen sind. Die Mandanten haben ausdrücklich auf die Verjährung der Forderungen nach Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung hingewiesen. Eine Zahlung wurde abgelehnt. Das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft vom 23.11.2020 habe dann in der Folge ich als Rechtsvertreter meiner Mandanten mit Schreiben vom 9.12.2020 beantwortet. Auch damals habe ich bestritten und zurückgewiesen, dass eine Jahresvorschreibung 2011 am 25. 1. 2011 in meiner Kanzlei als Masseverwalter zugegangen wäre. Auch eine angebliche Mahnung vom 12.12.2016 die laut EDV System an den „damaligen Insolvenzverwalter als Zustellbevollmächtigten gerichtet gewesen sein soll, ist in meiner Kanzlei niemals zugegangen. Ich habe nochmals darauf verweisen, dass ich bereits mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 17.8. 2011 nach Aufhebung des Konkursverfahrens meines Amtes als Insolvenzverwalter enthoben wurde. Ich war daher zu dem behaupteten Zeitpunkt keinesfalls Zustellbevollmächtigter von wem auch immer. Einerseits kann ich gar nicht mehr Zustellbevollmächtigter eines zum damaligen Zeitpunkt (12.12.2016) bereits verstorbenen ehemaligen Schuldners (xxx) gewesen sein, andererseits habe ich zu diesem Zeitpunkt auch nicht die nunmehrigen verpflichteten xxx und xxx vertreten. Zu diesem Zeitpunkt (12.12.2016) war bereits längst meine Mandantin xxx Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ xxx KG xxx. Bereits in diesem Schreiben habe ich meine Verwunderung zum Ausdruck gebracht, dass die Forderungen nicht schon längst als verjährt ausgebucht sind, da der Sachverhalt bereits durch die Vorkorrespondenz mit dem ehemaligen Geschäftsstellenleiter xxx aufgeklärt wurde. Ich habe in diesem Schreiben beantragt auf Grundlage des Verjährungstatbestandes die Einbringungsmaßnahmen einzustellen.
7.)
In einer weiteren Korrespondenz zwischen der Verwaltungsgemeinschaft xxx vom 12.3.2021, sowie Schreiben meiner Kanzlei vom 17.3.2021 wurden die wechselseitigen Standpunkte nochmals dargelegt. Wiederholt wurde, dass eine behauptete Mahnung vom 12.12.2016 an einen Schuldner der bereits am xxx verstorben ist, diese wiederum angeblich zuhanden des ehemaligen Masseverwalters zugestellt, der bereits seit dem Aufhebungsbeschluss vom 17.8.2011 seines Amtes enthoben worden ist, keine eine Verjährungsunterbrechung auslösende Amtshandlung darstellt. Bei Richtigkeit dieser Annahme könnte jede willkürliche Amtshandlung ohne Nachweis behauptet werden. Die von der Verwaltungsgemeinschaft xxx behauptete Amtshandlung einer Zustellung einer Mahnung ist nicht nur unrichtig und wird bestritten, sondern wäre auch objektiv und allgemein untauglich eine Verjährungsunterbrechung zu bewirken.
8.)
Ca. eineinhalb Jahre später forderte die Verwaltungsgemeinschaft xxx, nunmehr vertreten durch wiederum einer neuen Geschäftsstellenleiterin mit Schreiben vom 7.11.2022 erneut die Bezahlung der bereits längst verjährten Grundsteuerbeträge. Zum Hinweis, die gerichtlich anerkannte Absonderung im Konkursverfahren 2008 sei noch zu befriedigen, wird zu den obigen Ausführungen zu. 3. verwiesen. Nach der hRsp bezieht sich das Anerkenntnis des Masseverwalters nur auf den im Konkurs angemeldeten obligatorischen Anspruch des Gläubigers, nicht aber auf dessen dingliche Sicherung. Dingliche Sicherungen wie bspw. Pfandrechte sind von der Konkurseröffnung überhaupt nicht berührt.
9.)
Im Übrigen sind die in den angefochtenen Rückstandsausweisen geltend gemachten Forderungen überhöht. Es erscheint nicht plausibel, wenn Grundsteuerbeträge für die Jahre 2006-2008 im Konkursverfahren im Jahr 2008 angemeldet und auch anerkannt wurden, im Gegenzug jedoch Grundsteuerbeträge für die Jahre 2006-2010 im Konkursverfahren 2010 jedoch nicht angemeldet wurden, obwohl sie noch dem Inhalt der gegenständlich bekämpften Rückstandsausweise offen ausgehaftet haben sollen.
10.)
Die angefochtenen Rückstandsausweise vom 28.11.2022, Kunden Nummer xxx sowie Rückstandsausweis vom 28.11.2022 Kunden Nummer xxx sind demzufolge aus mehrfachen Gründen rechtswidrig.
11)
In der Folge hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx die gegenständlich angefochtenen Rückstandsausweise jeweils vom 28.11.2022, Kundennummer xxx und Kundennummer xxx erlassen.
12)
Auf Grundlage dieser ohne rechtliches Parteiengehör erlassenen Rückstandsausweise hat das Bezirksgericht xxx die beantragte Exekution der Verwaltungsgemeinschaft xxx zu GZ. xxx am 02.12.2022 bewilligt. Bei den Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum der Berufungswerber ob der Liegenschaft EZ xxx GB xxx wurde unter xxx das zwangsweise Pfandrecht über den Betrag von EUR 6713,60 einverleibt. Des Weiteren wurde die Pension der Erstberufungs-werberin bei der Sozialversicherungsanstalt xxx (xxx) gepfändet und bereits ab Jänner 2023 Abzüge von Alterspension vorgenommen.
13)
Als Reaktion auf diese Exekutionsbewilligung haben die Berufungswerber den Antrag auf Aufschiebung der Exekution mit 23.2.2023 gestellt. Dieser Antrag wurde beschlussmäßig am 24. 2. 2023 bewilligt. Mit diesem Beschluss des BG xxx zu GZ. xxx wurde sowohl die Aufschiebung der Fahrnisexekution als auch der Forderungsexekution gegen den Drittschuldner xxx bewilligt.
14)
Weiters haben die Berufungswerber vertreten durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8.2.2023 beantragt, diese Rückstandsausweise jeweils vom 28.11.2022 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. Auf Grundlage des Sachverhaltes wurde dies damit begründet, dass die den Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten bereits längst verjährt sind. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieser verjährten Abgabenschuldigkeiten in Form der Rückstandsausweise ist somit rechtswidrig. Es liegt eine sogenannte Einhebungsverjährung vor. Gemäß § 238 Abs. 1 BAG verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.Weiters haben die Berufungswerber vertreten durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8.2.2023 beantragt, diese Rückstandsausweise jeweils vom 28.11.2022 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. Auf Grundlage des Sachverhaltes wurde dies damit begründet, dass die den Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten bereits längst verjährt sind. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieser verjährten Abgabenschuldigkeiten in Form der Rückstandsausweise ist somit rechtswidrig. Es liegt eine sogenannte Einhebungsverjährung vor. Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAG verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.
15)
Dessen ungeachtet hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 30.6.2023 den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Rückstandsausweisen als unbegründet abgewiesen.
16)
Mittlerweile hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx trotz des laufenden Verfahrens auf Basis des identen Sachverhalts zu den behaupteten Abgabenforderungen mit dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im Konkurs über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen xxx, xxx LG xxx, vom 18.09.2008 über einen Betrag von EUR 2732,00 wiederum einen Exekutionsantrag gestellt, der vom BG xxx zu GZ. xxx bewilligt wurde. Dieser Titel richtet sich jedoch nicht gegen die Beschwerdeführer, sondern wie ausgeführt gegen den verstorbenen xxx und beinhaltet offensichtlich zum Teil die identen behaupteten Abgabenforderungen, die schon Inhalt der gegenständlich bekämpften Rückstandsausweise jeweils vom 28.11.2022 ist. Offensichtlich hat hier die Behörde entgegen dem Grundsatz „ne bis in idem" über idente Abgabenforderungen zwei unabhängig bestehende vollstreckbare Rückstandsausweise ausgestellt. Ob der Liegenschaft der Beschwerdeführer EZ xxx GB xxx ist unter xxx das „neue" Zwangspfandrecht einverleibt, obwohl kein Titel gegen die Beschwerdeführer vorliegt. Des Weiteren wurde wiederum die Pension der Erstbeschwerdeführerin gepfändet. Die Beschwerdeführer haben daher wegen Rechtswidrigkeit die Einstellung der Exekution beantragt. Diese Vorgangsweise der Verwaltungsgemeinschaft xxx ist im Hinblick auf das laufende Verfahren zur Klärung der Verjährung der Abgabenforderungen nicht nachvollziehbar. Den Beschwerdeführern droht wiederum ein Schaden durch Abzug von der Pension bzw. durch die beantragte Fahrnisexekution. Darüber hinaus müssen Beschwerdeführer zur Abwehr dieser ungerechtfertigten Ansprüche erhebliche Rechts- und Gerichtskosten aufwenden. Schadenersatzansprüche ge-genüber der belangten Behörde bleiben daher ausdrücklich vorbehalten.
Mittlerweile wurde diese Exekution antragsgemäß wegen Rechtswidrigkeit eingestellt.
17)
Die Beschwerdeführer haben mit Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx gemäß § 243 in Verbindung mit 288 BAO gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx vom 30.6.2023 beantragt, dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Rückstandsausweise zu Kundennummer xxx und xxx stattzugeben bzw. den angefochtenen Bescheid in eventu zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung Unterlassung eines neuen Bescheids zur Aufhebung der angefochten Rückstandsausweise an die Verwaltungsgemeinschaft xxx zurückzuverweisen.Die Beschwerdeführer haben mit Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx gemäß Paragraph 243, in Verbindung mit 288 BAO gegen den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft xxx im Namen der Gemeinde xxx vom 30.6.2023 beantragt, dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Rückstandsausweise zu Kundennummer xxx und xxx stattzugeben bzw. den angefochtenen Bescheid in eventu zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung Unterlassung eines neuen Bescheids zur Aufhebung der angefochten Rückstandsausweise an die Verwaltungsgemeinschaft xxx zurückzuverweisen.
18)
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. 1. 2024, zugestellt am 29.01.2024, Zahl: xxx / xxx wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Rückstandsausweise zu Kundennummer xxx und xxx als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Ill. Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerdeführer sind Zahlungspflichtige hinsichtlich der zugrundeliegenden Rückstandsausweise jeweils vom 28.11.2022 betreffend die Kundennummer xxx und xxx. Durch den bekämpften Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 30.06.2023 und gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx mit dem die Berufung der Beschwerdeführer mit Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweise als unbegründet abgewiesen worden ist, liegt die Beschwer und Legitimation der Beschwerdeführer vor.
Der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx wurde den Beschwerdeführern am 29.01.2024 zugestellt. Die nunmehr an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.
IV. Beschwerdegründe:römisch vier. Beschwerdegründe:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2024 verletzt die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
Eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen liegt insbesondere dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht mehr vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweise Hereinbringung (Vollstreckbarkeit) nach der Bundesabgabenordnung bereits verjährt ist. Einbringungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht „einhebungsverjährt" sind. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Der Zweck der Verjährungsbestimmungen nach § 238 BAO liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfrieden eintritt und das Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zu zurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2018, Zahl. Ro 2017/15/0015).Eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen liegt insbesondere dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht mehr vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweise Hereinbringung (Vollstreckbarkeit) nach der Bundesabgabenordnung bereits verjährt ist. Einbringungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht „einhebungsverjährt" sind. Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Der Zweck der Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 238, BAO liegt darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfrieden eintritt und das Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere durch ein der Behörde zu zurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden vergleiche VwGH vom 31. Jänner 2018, Zahl. Ro 2017/15/0015).
Gegenständlich erfolgte die Anmeldung der rückständigen Grundsteuerbeträge erstmalig im Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners xxx, LG xxx GZ. xxx mit Schreiben vom 18. 9. 2008 eingegangen am 19.9.2008. Seit diesem Zeitpunkt erfolgte hinsichtlich der Grundsteuerrückstände keine weitere nach außen hin wirksame Amtshandlung die als Unterbrechung gewürdigt werden könnte. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Diese nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx nicht nachgewiesen.Gegenständlich erfolgte die Anmeldung der rückständigen Grundsteuerbeträge erstmalig im Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners xxx, LG xxx GZ. xxx mit Schreiben vom 18. 9. 2008 eingegangen am 19.9.2008. Seit diesem Zeitpunkt erfolgte hinsichtlich der Grundsteuerrückstände keine weitere nach außen hin wirksame Amtshandlung die als Unterbrechung gewürdigt werden könnte. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen. Diese nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx nicht nachgewiesen.
Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit bescheidmäßig abzusprechen. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solche Einwendungen zu erheben.
Der von der Verwaltungsgemeinschaft xxx behauptete, Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten die zur Beurteilung der Verjährung relevant sind, unrichtig und wird bestritten. Die behauptete Mahnung vom 9.2.2016 an den Abgabenschuldner (zu Handen von Dr. xxx) bzw. die weiteren zitierten Mahnungen aus dem Jahr 2016 werden bestritten. Sie sind nicht an den Abgabenschuldner gesendet, noch diesem zugestellt worden. Einerseits ist und war Dr. xxx persönlich weder der Abgabenschuldner noch war er jemals rechtlicher Vertreter des Abgabenschuldners xxx. Wie bereits oben chronologisch zum Sachverhalt dargestellt, war ich im Konkursverfahren über das Vermögen des mittlerweile verstorbenen xxx zu GZ. xxx und in der Folge zu GZ. xxx als Masseverwalter bestellt. Nur im Konkursverfahren im Jahr 2008 hatte die Verwaltungsgemeinschaft xxx eine Konkursforderung über insgesamt EUR 5859,90 angemeldet. Im Konkursverfahren 2010 hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx keine rückständigen Grundsteuerbeträge als Konkursforderungen bzw. kein Absonderungsrecht angemeldet.
Erst Anfang 2019 hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx vertreten durch den damaligen Geschäftsführer xxx mit mir als ehemaligen Masseverwalter Kontakt aufgenommen und habe ich den nachweisbaren Sachverhalt schriftlich aufgeklärt. Auf den Verjährungseinwand wurde hingewiesen. Auf den oben dargestellten Sachverhalt wird um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen. Eine behauptete nach außen hin in Erscheinung getretene Amtshandlung hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx somit allenfalls (zweifelhaft und strittig) erstmalig telefonisch Anfang 2019 gesetzt, wobei ich als Rechtsvertreter für die Beschwerdeführer erstmalig mit Schreiben vom 09.12.2020 eingeschritten bin. Die behaupteten Mahnungen aus dem Jahr 2016 sind weder an den Abgabenschuldner (Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft) noch an einem allfälligen Rechtsvertreter des Abgaben-schuldners noch an „zu Handen Dr. xxx" erfolgt und können somit keine Unterbrechungswirkung der Verjährung bewirken.
Gemäß § 227 BAO wird die Mahnung durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen 2 Wochen, von der Zustellung angerechnet, zu bezahlen. In dem bekämpften Bescheid ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt, wer konkret der Abgabenschuldner (zu Handen von Dr. xxx) gewesen sein soll, an den im Jahr 2016 angeblich mehrere Mahnungen übermittelt worden sein sollen. Dr. xxx war zu keinem Zeitpunkt jemals Rechtsvertreter des verstorbenen xxx. Eine Zustellung wäre daher jedenfalls nichtig. Der Bescheid ist daher diesbezüglich unvollständig und mangels Anführung eines konkreten Abgabenschuldners oder eines Rechtsvertreters (Nachweis der Vollmacht des Rechtsvertreters) schon formal rechtswidrig.Gemäß Paragraph 227, BAO wird die Mahnung durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen 2 Wochen, von der Zustellung angerechnet, zu bezahlen. In dem bekämpften Bescheid ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt, wer konkret der Abgabenschuldner (zu Handen von Dr. xxx) gewesen sein soll, an den im Jahr 2016 angeblich mehrere Mahnungen übermittelt worden sein sollen. Dr. xxx war zu keinem Zeitpunkt jemals Rechtsvertreter des verstorbenen xxx. Eine Zustellung wäre daher jedenfalls nichtig. Der Bescheid ist daher diesbezüglich unvollständig und mangels Anführung eines konkreten Abgabenschuldners oder eines Rechtsvertreters (Nachweis der Vollmacht des Rechtsvertreters) schon formal rechtswidrig.
Mahnungen können eine Verjährung nur unterbrechen, wenn sie nach außen in Erscheinung treten und erkennbar den Zweck verfolgen, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen.....
An dieser Qualifikation scheitert bereits die behauptete Postaufgabe, welche jedoch ausdrücklich bestrittenen wird - hinsichtlich der Mahnung/en aus dem Jahr 2016.
Die Berufungsgegnerin hat bislang die angeblich per Postaufgabe gesendeten Mahnungen aus dem Jahr 201 6 nicht vorgelegt. Es wird daher
beantragt
der Berufungsgegnerin aufzutragen, die von ihr zitierten Mahnungen insbesondere vom 09.02.2016, sowie weitere acht Mahnungen vom 11.04., 17.05., 03.06., 27.07., 16.08., 29.09., 14.11. und 12.12. jeweils 2016 vorzulegen.
Ich habe erst mit Schreiben vom 09.12.2020 die rechtliche Vertretung der nunmehrigen Berufungswerber erstmalig übernommen.
Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass entgegen dem Bescheidinhalt die Berufungswerber die Liegenschaft EZ xxx GB xxx nicht als Rechtsnachfolger im Wege der Einantwortung vom verstorbenen xxx erworben haben. Die Liegenschaft wurde auch nicht zu Lebzeiten vom verstorbenen xxx an die nunmehrigen Berufungswerber übertragen.
Die den angefochtenen Rückstandsausweisen zugrundeliegenden Abgabenforderungen sind daher verjährt. Nach dem Bescheidinhalt wurde der Abgabenschuldner am 16.8.2011 (für beide Kundennummern) gemahnt, wodurch die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 neu begonnen hat zu laufen. Erstmalig hat die Verwaltungsgemeinschaft xxx, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer xxx, gemäß dem Bescheidinhalt, am 1.4.2019 telefonisch mit Rechtsanwalt Dr. xxx Kontakt aufgenommen, um den Sachverhalt zu ermitteln. Dieser hat mit Schreiben vom 9.4.2019 den Sachverhalt aufgeklärt und auf die bereits eingetretene Verjährung hingewiesen. Die letzte rechtlich relevante nach außen hin in Erscheinung getretene Verfolgungshandlung der Abgabenbehörde erfolgte somit im Jahr 2011, sodass mit Ablauf des Jahres 2016 die Forderung verjährt war.
Trotz Antrag der Beschwerdeführer in deren Berufung vom 1.8.2023 auf Vorlage der behaupteten Mahnungen insbesondere vom 9.2.2016, sowie weitere 8 Mahnungen vom 11. April, 17. Mai, 3. Juni, 27. Juli, 16. August, 29. September, 14. November und 12. Dezember jeweils 2016, hat die belangte Behörde weder diese Mahnungen als Beweis einer Unterbrechungshandlung vorgelegt noch die übrigen zahlreich behaupteten Mahnungen für die Jahre 2006-2011. Auffällig ist, dass die belangte Behörde bislang die ihren Rechtstandpunkt stützenden Urkunden trotz ausdrücklichem Antrag der Beschwerdeführer, insbesondere die von ihren konkret zitierten Mahnungen oder Vorschreibungen nicht vorlegen kann oder will?
Die Beweislast liegt selbstverständlich bei der belangten Behörde. Die Zustellung einer Mahnung vom 9.2.2016 sowie alle weiteren Mahnungen aus dem Jahr 2016 werden bestritten. Auch die übrigen Vorschreibungen und Mahnungen vom Jahr 2006-2011 werden bestritten, zumindest bis einen tatsächlichen, schriftlichen, überprüfbaren Nachweis vorgelegt wird. Im Übrigen wird um Wiederholungen zu vermeiden auf das obige Vorbringen verwiesen.
Die Beschwerdeführer beantragen daher wiederholt, der belangten Behörde aufzutragen, sämtliche von ihr behaupteten Vorschreibungen und Mahnungen im chronologischen Verlauf vorzulegen, andernfalls aufgrund der Beweislastregeln der Nachweis einer behaupteten Unterbrechungshandlung nicht festgestellt werden kann. Mangels Feststellung einer Unterbrechungshandlung ist die Forderung Beschwerdeführer verjährt.
Zum Beweis werden nachstehende Urkunden vorgelegt:
schaft xxx
als Zeuge wird geführt:
- xxx, Adresse wird nachgereicht
V. Beschwerdebegehrenrömisch fünf. Beschwerdebegehren
Aus all diesen Gründen stellen daher die Beschwerdeführer die
Anträge,
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge,
1.
gemäß Art. 130 Absatz 4 B -VG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Rückstandsausweise zu Kundennummer xxx und xxx stattgeben wird;gemäß Artikel 130, Absatz 4 B -VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Rückstandsausweise zu Kundennummer xxx und xxx stattgeben wird;
oder hilfsweise
2.
den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Mit E-Mail vom 05.11.2024 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtanwalt Dr. xxx, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten vor, dass sie bereits mit Schreiben vom 26.02.2024 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2024 erhoben hätten. Mit Verwunderung wäre festgestellt worden, dass seitens der Gemeinde xxx die eingebrachte Bescheidbeschwerde noch nicht dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführer übermittelten zugleich die Bescheidbeschwerde direkt an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und ersuchten um Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Mit Schreiben vom 12.11.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die belangte Behörde ersucht, unverzüglich den betreffenden Beschwerdeakt bzw. Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen.
Mit Schreiben vom 10.12.2024 wurde die Aktenvorlage durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten urgiert. Als Frist wurde der 07.01.2025 gestellt.
Die entsprechende Vorlage des Aktes erfolgte am 03.01.2025. Die belangte Behörde verweist auf die falsche Bezeichnung der belangten Behörde.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Gegenständlich zu beurteilen ist, ob der Rückstandsausweis vom 28.11.2022 zur Kundennummer xxx betreffend Rückstände der Grundsteuer für die Parzelle xxx u.a. in xxx, Objekt xxx ohne Adresse, für den Zeitraum 2. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2011 samt Mahngebühren und Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von EUR 958,25, sowie der Rückstandsausweis vom 28.11.2022 zur Kundennummer xxx zur EZ xxx, xxx, xxx, xxx, hinsichtlich offener Grundsteuerforderungen vom 1. Quartal 2008 bis zum 4. Quartal 2010 samt Säumniszuschlag und Mahngebühren in der Gesamthöhe von EUR 5.755,35, korrekt ergangen sind.
Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer vor, dass aus ihrer Sicht die offenen Grundsteuerforderungen verjährt wären.
Dazu ist auf Basis des vorliegenden Akteninhaltes Folgendes festzuhalten:
Zur Kundennummer xxx:
Diese Kundennummer betrifft die EZ xxx, Grundstück Nr. xxx u.a. in der Katastralgemeinde xxx.
Mit Schreiben der Abgabenbehörde I. Instanz vom 24.01.2006 zu Kundennummer xxx erging eine Abgabenvorschreibung für die genannten Grundstücke betreffend offener Grundsteuer in der Höhe von EUR 168,60 an die xxx GmbH, welche damals dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin, xxx, gehörte. Das nächste Schreiben der Abgabenbehörde I. Instanz datiert mit 07.03.2006 und ist eine Mahnung. Mit Schreiben vom 22.05.2006 erging erneut eine Mahnung, ebenso mit Schreiben vom 21.08.2006, vom 17.11.2006 und vom 24.11.2006.Mit Schreiben der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 24.01.2006 zu Kundennummer xxx erging eine Abgabenvorschreibung für die genannten Grundstücke betreffend offener Grundsteuer in der Höhe von EUR 168,60 an die xxx GmbH, welche damals dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin, xxx, gehörte. Das nächste Schreiben der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz datiert mit 07.03.2006 und ist eine Mahnung. Mit Schreiben vom 22.05.2006 erging erneut eine Mahnung, ebenso mit Schreiben vom 21.08.2006, vom 17.11.2006 und vom 24.11.2006.
Mit Schreiben vom 26.01.2007 erging die Grundsteuervorschreibung für das Jahr 2007, es folgten mit Schreiben vom 23.02.2007 eine Mahnung, mit Schreiben vom 21.05.2007 eine Mahnung, mit Schreiben vom 20.08.2007 eine Mahnung, mit Schreiben vom 27.08.2007 eine Mahnung, ebenso mit Schreiben vom 16.11.2007 und vom 05.12.2007. Die Schreiben vom 20.08.2007 weg sind direkt an xxx gerichtet gewesen.
Das erste Schreiben aus dem Jahr 2008 erging am 07.01.2008 und betraf die Grundsteuervorschreibung für das Abgabenjahr, wobei auch die offenen Rückstände dem Schreiben zu entnehmen sind. Das nächste Schreiben vom 04.02.2008 enthält den Vorschreibungsbeitrag für das Jahr 2008 samt den offenen Rückständen die Kundennummer xxx betreffend. Das nächste Schreiben ist eine Mahnung vom 19.02.2008, erneut eine Mahnung datiert mit 21.05.2008, die nächste datiert mit 27.06.2008, gefolgt von einer Mahnung vom 20.08.2008.
Mit Abgabeninformationsschreiben vom 22.01.2009 wurde erstmalig durch die Abgabenbehörde I. Instanz der Vorschreibungsbetrag der Grundsteuer für das Jahr 2009 samt Rückständen an Herrn xxx zH des Rechtsanwaltes Dr. xxx, welcher auch nunmehr die Beschwerdeführer vertritt, gerichtet. Mit Abgabeninformationsschreiben vom 22.01.2009 wurde erstmalig durch die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz der Vorschreibungsbetrag der Grundsteuer für das Jahr 2009 samt Rückständen an Herrn xxx zH des Rechtsanwaltes Dr. xxx, welcher auch nunmehr die Beschwerdeführer vertritt, gerichtet.
Als Nächstes erging mit 21.07.2009 eine Mahnung, welche an Rechtanwalt Dr. xxx gerichtet war, ebenso das Abgabeninformationsschreiben vom 20.01.2010 wie auch die Mahnung vom 29.03.2010 und die Mahnung vom 13.07.2010.
In weiterer Folge erging mit Abgabeninformationsschreiben vom 25.01.2011 die Grundsteuervorschreibung für dieses Jahr samt Rückständen an den Rechtsanwalt, ebenso das Mahnschreiben vom 16.02.2011, das Mahnschreiben vom 16.08.2011, das Abgabeninformationsschreiben vom 23.01.2012 hinsichtlich der Grundsteuervorschreibung samt offenen Rückständen, das Abgabeninformationsschreiben vom 04.07.2012.
Die nächste Mahnung datiert mit 09.02.2016 und erging ebenfalls an Rechtsanwalt Dr. xxx als Vertreter des xxx, ebenso wie die Mahnung vom 11.04.2016 und die Mahnung vom 17.05.2016 sowie auch die Mahnung vom 03.06.2016 und die Mahnung vom 27.07.2016 gefolgt von der Mahnung vom 29.09.2016 und der Mahnung vom 12.12.2016.
Es ist somit zu dieser Kundennummer xxx festzuhalten, dass sehr wohl nach außen wirksame Amtshandlungen, die als Unterbrechungen der Verjährung zu werten sind, nach dem 19.09.2008 ergangen sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer diesbezüglich ist durch den Akteninhalt widerlegt. Ebenso die Ausführungen dahingehend, dass die Forderungen bis 2019 unbekannt gewesen wären.
Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausführt, dass er nach dem 17.08.2011 keine rechtliche Vertretung mehr innegehabt habe, so ist diesbezüglich auszuführen, dass dies weder durch Herrn xxx noch von seiner Seite weder Abgabenbehörde I. Instanz, noch der belangten Behörde jemals bekanntgegeben wurde. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausführt, dass er nach dem 17.08.2011 keine rechtliche Vertretung mehr innegehabt habe, so ist diesbezüglich auszuführen, dass dies weder durch Herrn xxx noch von seiner Seite weder Abgabenbehörde römisch eins. Instanz, noch der belangten Behörde jemals bekanntgegeben wurde.
Zumal Rechtsanwalt Dr. xxx als Vertreter des xxx über viele Jahre hinweg regelmäßig Schreiben betreffend die Grundsteuer bzw. die offenen Mahnschreiben erhalten hat, wäre es in seinem Verpflichtungsbereich gelegen gewesen, der Abgabenbehörde I. Instanz bekanntzugeben, dass sein Vertretungsverhältnis nicht mehr aufrecht war. Dies hat er jedoch nicht getan und wird festgehalten, dass er als Vertreter von zuerst des xxx und nunmehr der Beschwerdeführer aufgrund der Unzahl an Abgabeninformationsschreiben betreffend die Grundsteuer bzw. unzähligen Mahnschreiben über Jahre hinweg über die offenen Forderungen der Abgabenbehörde I. Instanz Bescheid hat wissen müssen, dies unabhängig von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wonach es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung (iSd § 238 Abs. 2 BAO) genügt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (VwGH 26.02.2003, 2002/13/0223; 29.03.2007, 2005/16/0095; 18.12.2013, 2010/13/0153). Zumal Rechtsanwalt Dr. xxx als Vertreter des xxx über viele Jahre hinweg regelmäßig Schreiben betreffend die Grundsteuer bzw. die offenen Mahnschreiben erhalten hat, wäre es in seinem Verpflichtungsbereich gelegen gewesen, der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz bekanntzugeben, dass sein Vertretungsverhältnis nicht mehr aufrecht war. Dies hat er jedoch nicht getan und wird festgehalten, dass er als Vertreter von zuerst des xxx und nunmehr der Beschwerdeführer aufgrund der Unzahl an Abgabeninformationsschreiben betreffend die Grundsteuer bzw. unzähligen Mahnschreiben über Jahre hinweg über die offenen Forderungen der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bescheid hat wissen müssen, dies unabhängig von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wonach es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung (iSd Paragraph 238, Absatz 2, BAO) genügt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (VwGH 26.02.2003, 2002/13/0223; 29.03.2007, 2005/16/0095; 18.12.2013, 2010/13/0153).
Die nächste Mahnung erging am 17.02.2017, gefolgt von einer Mahnung, datiert mit 15.05.2017. In weiterer Folge erging ein Vorschreibungsschreiben datiert mit 08.04.2021 und eine Mahnung, datiert mit 08.06.2021.
Zur Kundennummer xxx:
Diese Kundennummer betrifft die EZ xxx mit der Grundstücksnummer xxx u.a. in xxx, mit der Adresse xxx, xxx.
Hier erging laut Akteninhalt das erste Abgabeninformationsschreiben an xxx am 12.03.2008. Dieses Schreiben betraf eine Aufrollung der Jahre 2005 bis 2008 mit einem Gesamtvorschreibungsbetrag von EUR 4.087,20.
Mit Schreiben vom 22.01.2009 erging ein Abgabeninformationsschreiben betreffend die Grundsteuer für dieses Jahr samt ausgewiesenem Rückstand. Dieses Schreiben war bereits an den nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Dr. xxx gerichtet. Das nächste Schreiben, die Abgabeninformation die Kundennummer xxx datiert mit 21.07.2009 gefolgt vom Abgabeninformationsschreiben vom 20.01.2010. Beide waren an Rechtsanwalt Dr. xxx gerichtet.
Mit 13.07.2010 erging erneut ein Abgabeninformationsschreiben gefolgt von einem Schreiben, datiert mit 25.01.2011.
Es kann somit auch zu dieser Kundennummer xxx festgehalten werden, dass sehr wohl nach dem 19.09.2008 entsprechende, die Abgabenverjährung unterbrechende, nach außen wirksame Schreiben an die Beschwerdeführer zu Handen ihres Rechtsvertreters ergangen sind. Auch hier kann nicht nachvollzogen werden, dass der Rechtsvertreter von den offenen Grundsteuerrückständen nichts gewusst hat. Auch hier hat er der Abgabenbehörde I. Instanz nicht bekanntgegeben, dass er etwaig zur Rechtsvertretung nicht berufen gewesen wäre. Es kann somit auch zu dieser Kundennummer xxx festgehalten werden, dass sehr wohl nach dem 19.09.2008 entsprechende, die Abgabenverjährung unterbrechende, nach außen wirksame Schreiben an die Beschwerdeführer zu Handen ihres Rechtsvertreters ergangen sind. Auch hier kann nicht nachvollzogen werden, dass der Rechtsvertreter von den offenen Grundsteuerrückständen nichts gewusst hat. Auch hier hat er der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz nicht bekanntgegeben, dass er etwaig zur Rechtsvertretung nicht berufen gewesen wäre.
Das nächste Abgabeninformationsschreiben datiert mit 25.06.2014 und ist an die Beschwerdeführerin gerichtet. Ein Abgabendauerbescheid über die Festsetzung der Grundsteuer datiert mit 25.06.2014 und ist ebenfalls an die Beschwerdeführer direkt adressiert.
Mit Schreiben vom 09.02.2016 erging erneut eine Abgabeninformation betreffend die noch offenen Grundsteuerschulden zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. xxx. Ebenso erging ein solches Schreiben mit 03.06.2016 und mit 29.09.2016 und mit 12.12.2016.
Auch zu dieser Kundennummer ist abschließend festzuhalten, dass es nicht schlüssig ist, wen die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvertreter vorbringen, dass die offenen Forderungen unbekannt gewesen wären. Es ist auch nicht korrekt, dass nach dem oder während dem Konkursverfahren im Jahr 2010 keine weiteren Abgabenvorschreibungen oder Mahnungen ergangen wären. Der vorliegende Akt belegt das Gegenteil.
Die gegenständlichen Feststellungen zu beiden Rückstandsausweisen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt. Die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer dahingehend, dass unzählige Zusendungen die Abgabenschuldner bzw. den Vorgänger der Abgabenschuldner nicht erreicht hätten, da diese an den Rechtsvertreter adressiert gewesen wären in einem Zeitpunkt wo dieser nicht für die Abgabenschuldner vertretungsbefugt gewesen sei, sind als Schutzbehauptungen zu sehen, zumal – wie bereits ausgeführt – es auch im Verantwortungsbereich eines Rechtsanwaltes liegt einer Behörde bekannt zu geben, dass er Mandanten nicht mehr vertritt und andererseits es völlig unglaubwürdig ist, dass eine Rechtsanwaltskanzlei derart viele Zusendungen nicht erhält. Unabhängig davon ist dies im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wie bereits ausgeführt, nicht von Relevanz.
IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
Grundsteuergesetz
§ 1 SteuergegenstandParagraph eins, Steuergegenstand
(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);2. das Grundvermögen (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (Paragraph 60, des Bewertungsgesetzes 1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Paragraphen 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.2. die Grundstücke (Paragraph 51, des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
§ 9 SteuerschuldnerParagraph 9, Steuerschuldner
(1) Schuldner der Grundsteuer ist:
1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.
(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (Paragraph 12,) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Absatz eins und 2,
§ 10 Persönliche HaftungParagraph 10, Persönliche Haftung
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
1. Der Fruchtnießer;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.
§ 11 Dingliche HaftungParagraph 11, Dingliche Haftung
Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht.
§ 28 Festsetzung des JahresbetragesParagraph 28, Festsetzung des Jahresbetrages
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (Paragraph 20, Absatz eins,) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Abgabenexekutionsordnung
§ 1Paragraph eins
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des Paragraph 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
§ 2Paragraph 2
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Absatz 2, sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Absatz eins, genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:
a) Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft.
b) Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Abgabenbehörden obliegen.c) Die in Litera b, bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Abgabenbehörden obliegen.
d) Als Exekutionstitel kommen neben den im § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.d) Als Exekutionstitel kommen neben den im Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.
e) Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Abs. 1) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.e) Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger (Absatz eins,) bei derselben Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang gleich. Soweit die durch Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen beim Abgabenschuldner nicht eingebracht werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist auch ein nicht zureichender Verkaufserlös zu verwenden.
§ 3Paragraph 3
(1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.(1) Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.
(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Absatz 2, nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach Paragraph 31 a, nicht entspricht, nach den Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 EO abzuführen.
(4) Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.(4) Abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Absatz eins,) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.
§ 4 ExekutionstitelParagraph 4, Exekutionstitel
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
§ 13 Einwendungen gegen den ExekutionstitelParagraph 13, Einwendungen gegen den Exekutionstitel
(1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (§ 4) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.(1) Wenn der Abgabenschuldner behauptet, dass ein Exekutionstitel (Paragraph 4,) aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt seiner Ausfertigung vorgelegen sind, zu Unrecht ausgestellt wurde, hat er seine Einwendungen bei der Abgabenbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen.
(2) § 12 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.(2) Paragraph 12, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden; wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen.
§ 15 Berichtigung des ExekutionstitelsParagraph 15, Berichtigung des Exekutionstitels
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 7, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)
Bundesabgabenordnung
§ 229 RückstandsausweisParagraph 229, Rückstandsausweis
Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
F. Verjährung fälliger Abgaben
§ 238Paragraph 238
(1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.(1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Paragraph 209 a, gilt sinngemäß.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange
a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
b) die Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 gehemmt ist, oderb) die Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß Paragraph 230, Absatz 2, oder 6 gehemmt ist, oder
c) einer Revision gemäß § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, c) einer Revision gemäß Paragraph 30, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG,
BGBl. Nr. 10/1985, oder einer Beschwerde gemäß § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, oder einer Beschwerde gemäß Paragraph 85, des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.
(4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet § 1483 ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.(4) Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet Paragraph 1483, ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.
(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (Paragraph 235,) oder nachgesehen (Paragraph 236,) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (Paragraph 97,) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.(6) Die Absatz eins bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im Paragraph 207, Absatz 4, bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.
§ 279 BAOParagraph 279, BAO
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.(1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
[…]
V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Grundsätzlich ist zur Grundsteuer auszuführen, dass es sich dabei um eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz handelt. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Grenze zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 ist hauptsächlicher Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer des Grundstückes, wenn der Steuergegenstand mehreren gehört, so sind sie als Gesamtschuldner zu sehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ist hauptsächlicher Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer des Grundstückes, wenn der Steuergegenstand mehreren gehört, so sind sie als Gesamtschuldner zu sehen.
Gemäß § 28 Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht in Folge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist. Gemäß Paragraph 28, Grundsteuergesetz ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht in Folge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer aufgrund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll (§ 28a Abs. 1).Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer aufgrund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll (Paragraph 28 a, Absatz eins,).
In § 28c Grundsteuergesetz wird ergänzend noch festgehalten, dass ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge in Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen. In Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz wird ergänzend noch festgehalten, dass ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge in Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
Hier gegenständlich wurden durch das Finanzamt xxx sowohl für den Grundbesitz EZ xxx, KG xxx, Rückstandsausweis zu Kundennummer xxx, mit Bescheiden vom 26.09.2001 und vom 27.11.2007 als auch zum Grundbesitz EZ xxx, KG xxx, betreffenden Rückstandsauweis zur Kundennummer xxx mit Bescheid vom 27.11.2007, Gültigkeit ab 01.01.2005, entsprechende Grundsteuermessbescheide erlassen.
Basierend auf diesen Grundsteuermessbescheiden erfolgte in weiterer Folge die Vorschreibung der Grundsteuer zu den beiden Rechnungsnummern durch die Abgabenbehörde erster Instanz.
Wie in den Feststellungen aufgelistet sind zu den Grundsteuerschulden der Beschwerdeführer gesamt mehr als 45 Schreiben (Abgabeninformationsschreiben, Mahnungen, Zahlungsaufforderungen, etc.) seit 2006 an die Beschwerdeführer bzw. ihrem Rechtsvorgänger ergangen. Es ist völlig unglaubwürdig das keines dieser Schreiben die Abgabenschuldner erreicht hat.
Über all die genannten Jahre hinweg wurden diese Vorschreibungen und Mahnungen durch die Abgabenschuldner völlig ignoriert.
Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Rückstandsausweise vom 28.11.2022 wurden diese durch die Abgabenbehörde erster Instanz nochmals geprüft und wurden sie mit Bescheid vom 30.06.2023 aufgrund dessen, dass kleinere Zahlungen die Grundsteuern betreffend eingelangt waren, entsprechend adaptiert. Ansonsten wurden die Einwendungen abgewiesen.
Da diese Korrekturen jedoch nicht in den Spruch des Bescheides vom 30.06.2023 Eingang gefunden haben, jedoch nur ein Spruch eines Bescheides rechtskräftig werden kann, wurde dies im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens entsprechend korrigiert.
Inhaltlich bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aus ihrer Sicht zumindest Teile der Grundsteuernachforderungen in der Zwischenzeit verjährt wären. Der Rechtsvertreter hält fest, dass ihm gegenüber vor allem im Jahr 2016 keine Schreiben zugestellt wurden.
Wie bereits ausgeführt sind im hier gegenständlichen Verfahren zu beiden Rückstandsausweisen bzw. beiden Grundsteuerschulden mehr als 45 einzelne Schreiben an die Abgabenschuldner seit dem Jahr 2006 ergangen.
Diese waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich adressiert, wobei viele Schreiben an den auch nunmehrigen Rechtsvertreter der Abgabenschuldner gerichtet waren, zumal dieser den Rechtsvorgänger auch bereits vertreten hat.
Wie auch bereits ausgeführt, hat der Rechtsanwalt, welcher die Schreiben der Abgabenbehörde seit dem Jahr 2009 übermittelt bekommen hat, niemals der Abgabenbehörde bekannt gegeben, dass er etwaig nicht mehr als Vertreter des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Abgabenschuldner auftritt.
Entgegen seinen Ausführungen sind im Jahr 2016 gesamt sieben Schreiben (Mahnungen, etc.) durch die Abgabenbehörde an die Abgabenschuldner versendet worden. Im Jahr 2017 waren es gesamt auch nochmals zwei.
Es ist somit nicht korrekt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz keine nach außen wirksamen Amtshandlungen getätigt hat.
In § 238 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben normiert. So verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a geht sinngemäß. In Paragraph 238, BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben normiert. So verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Paragraph 209 a, geht sinngemäß.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Hier gegenständlich wurde zu beiden Rückstandsausweisen, dh zu beiden Kundennummern, diese Verjährung eindeutig durch nach außen erkennbare Amtshandlungen unterbrochen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hält der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur hinsichtlich der Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO fest, dass es genügt, das diese Unterbrechungshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne das es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (VwGH 26.02.2003, 2002/13/0223; 29.03.2007, 2005/16/0095; 18.12.2013, 2010/13/0153). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hält der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur hinsichtlich der Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, BAO fest, dass es genügt, das diese Unterbrechungshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne das es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (VwGH 26.02.2003, 2002/13/0223; 29.03.2007, 2005/16/0095; 18.12.2013, 2010/13/0153).
Zumal hier gegenständlich zwar über einen gewissen Zeitraum durch die Abgabenbehörde erster Instanz keine Mahnungen mehr an die Abgabenschuldner gesendet wurden, die darauffolgende Mahnung bzw. Zusendung aber innerhalb der in § 238 Abs. 1 und Abs. 2 BAO genannten Frist von 5 Jahren erfolgt ist, ist keine Verjährung eingetreten zumal die Verjährungsfrist von 5 Jahren ja erneut in ihrem kompletten Umfang zu laufen begonnen hat.Zumal hier gegenständlich zwar über einen gewissen Zeitraum durch die Abgabenbehörde erster Instanz keine Mahnungen mehr an die Abgabenschuldner gesendet wurden, die darauffolgende Mahnung bzw. Zusendung aber innerhalb der in Paragraph 238, Absatz eins und Absatz 2, BAO genannten Frist von 5 Jahren erfolgt ist, ist keine Verjährung eingetreten zumal die Verjährungsfrist von 5 Jahren ja erneut in ihrem kompletten Umfang zu laufen begonnen hat.
Dies wurde auch bereits im Bescheid der ersten Instanz vom 30.06.2023 ausgeführt und im nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde nochmals konkreter dargelegt.
Auch im hier anhängigen Beschwerdeverfahren zeigt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig, dass zu beiden Rückstandsausweisen, d.h. die Kundennummer xxx und die in Kundennummer xxx betreffend, keine Verjährung eingetreten ist.
Wie zuvor genannt hat die Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund von Zahlungen die Rückstandsausweise in ihrem Bescheid vom 30.06.2023 entsprechend korrigiert, dies jedoch nicht in den Spruch des Bescheides eingefügt. Dies wurde im Rahmen der Beschwerden nunmehr korrigiert.
Ansonsten waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Angemerkt wird jedoch, dass es schon verwunderlich ist, dass eine durchaus bekannte Gastwirtschaft, welche unter anderem auch in der xxx-Zeitung zum „xxx“ gewählt wurde, über derart viele Jahre hinweg die „Basissteuer“ eines jeden Grundbesitzers (immerhin gibt es das Grundsteuergesetz bereits seit 1955) derart ignoriert hat.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abgabenrecht, Grundsteuer, Rückstandsausweis, Rückstände, VerjährungsunterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1862.1863.6.2024Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026