Entscheidungen zu § 62 Abs. 1 PG 1965

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TE UVS Wien 2011/10/18 FRG/56/9176/2011

I. Mit dem angefochtenen Bescheid der BPD Wien vom 2.12.2008, III-1.205.519/FrB/08 wurde der Berufungswerber gemäß § 54 Abs 2 FPG ausgewiesen. Begründend wird angeführt, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck ?Studierender?, gültig vom 27.2.2006- 26.2.2007, vom 27.2.2007 bis 27.2.2008 erteilt worden sei. Bei seinem weiters gestellten Verlängerungsantrag sei festgestellt worden, dass er keinen weitern Studienerfolg habe erbringen können. Es sei kein positiver Studienerfolg gegeben. Er ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 18.10.2011

TE UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***/FRB/06, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:   Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er verfügt - abgesehen von der vom Bundesasylamt mit den von ihm selbst angegebenen Personendaten ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte - über kein Identitätsdokument. ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 26.09.2006

RS UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Zuge seiner vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme von dieser Behörde gegen ihn ein Ausweisungsverfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 eingeleitet wurde und sohin diese Voraussetzung zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG vorlag. Jedoch vermeinte er, dass das Ausweisungsverfahren mit Erlassung des Ausweisungsbescheides erster Instanz bereits seit dieser Zeit abgeschlossen sei. Da der Berufung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.09.2006

RS UVS Burgenland 2006/09/26 166/10/06052

Rechtssatz: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Schubhaft nicht durch eine unzuständige Behörde verhängt. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass gemäß § 6 Abs 1 FPG sich die örtliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach dem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet richtet. Allerdings übersieht er, dass § 6 Abs 4 FPG, abweichend vom Grundsatz des §... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 26.09.2006

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