Entscheidungen zu § 61 PG 1965

Unabhängige Verwaltungssenate

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TE UVS Tirol 2007/07/25 2007/11/0568-12

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat mit Bescheid vom 01.02.2007, Zl 2-1/2541-2006, gegen Herrn M. R. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 86 Abs 1 und 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 67 Abs 1 FPG dieses Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird.   Gegen diesen Bescheid hat M. R. fristgerecht Berufung erhobe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 25.07.2007

TE UVS Tirol 2007/03/05 2006/23/3162-3

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die Bundespolizeidirektion Innsbruck gegen den Berufungswerber gemäß § 60 Abs 1 und 2 Z 1 iVm den §§ 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Gemäß § 64 FPG und § 64 Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde gemäß § 67 Abs 2 FPG die Durchsetzbarkeit des unbefristeten Aufenthaltsverbot mit Zustellung des angefochtenen B... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 05.03.2007

TE UVS Burgenland 2006/05/09 166/10/06023

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 1-1011080/FRB/06 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:   Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er reiste erstmals im Jahr 1990 als Tourist nach Österreich ein und nahm in *** bei seiner Schwester Unterkunft. Anschließend arbeitete er als Dekorateur, Tankstellenangestellter, Chauffeur sowie Vorarbeiter bei verschiedenen Unternehmen. Etwa ein Jahr nach seiner erstmalige... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 09.05.2006

RS UVS Burgenland 2006/05/09 166/10/06023

Rechtssatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf ?sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß §77 FPG? kommt dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Zuständigkeit nicht zu. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat im Falle einer noch andauernden Anhaltung gemäß §83 Abs4 FPG aussprechen, dass die weitere Anhaltung eines Fremden in Schubhaft nicht zulässig ist, so ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden gemäß §81 Abs1 Z2 FPG formlos aufzuheben. Diese ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 09.05.2006

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