Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (im Folgenden: BVA) vom 05.09.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 01. April 2018 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.976,84 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus: - einem Ruhegenuss von EUR 4.793,87 - einer Nebengebührenzulage von EUR 182,97. Begründend wurde ... mehr lesen...