TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 W217 2210768-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §58
PG 1965 §59
PG 1965 §61
VBG §4

Spruch

W217 2210768-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Reg. Rätin XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 05.09.2018, Zl. XXXX betreffend Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (im Folgenden: BVA) vom 05.09.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) vom 01. April 2018 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.976,84 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus:

- einem Ruhegenuss von EUR 4.793,87

- einer Nebengebührenzulage von EUR 182,97.

Begründend wurde ausgeführt, die BF befinde sich ab dem 01. April 2018 gemäß § 13 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug nach dem PG 1965 lägen vor. Zur Höhe des Ruhebezuges wurde auf die dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblätter, welche ein Teil der Begründung des Bescheides seien, verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 12.10.2018 lediglich hinsichtlich der im bekämpften Bescheid mit EUR 182,97 berechneten Nebengebührenzulage fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die BF führte aus, der bloße Verweis im Bescheid auf im Internet abrufbare gesetzliche Grundlagen, auf den Personalakt der BF und auf angeschlossene Berechnungsblätter genüge nicht den rechtlichen Voraussetzungen zur Begründung eines Bescheides. Der bekämpfte Bescheid sei allein schon deshalb rechtswidrig. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Dienstzeiten der BF für die Berechnung der Nebengebührenzulage nicht berücksichtigt, die sie hätte berücksichtigen müssen: Die BF sei von 25.04.1977 bis 31.08.1978 als Vertragslehrerin beschäftigt, danach von 01.09.1978 bis 30.05.1979 beurlaubt gewesen, da sie eine Stelle als Lehrerin in Mexiko angenommen habe. Von 31.05.1979 bis 21.09.1979 habe sich die BF im Mutterschutz und danach von 22.09.1979 bis 27.07.1980 in Karenz befunden. Von 28.07.1980 bis 01.11.1986 sei die BF als Vertragslehrerin tätig gewesen.

Im Rahmen der Berechnung ihrer Ansprüche seien die Nebengebührenwerte für ihre Tätigkeit im Zeitraum von 28.07.1980 bis 01.11.1986 nicht berücksichtigt worden, obwohl diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Pensionsgesetz 1965 zur Anrechnung gelangen hätten müssen. In dieser Zeit sei die BF als Vertragslehrerin im öffentlichen Dienst tätig gewesen.

3. Mit Schreiben vom 03.12.2018, eingelangt am 06.12.2018, wurde die Beschwerde samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben der BVA vom 19.12.2018 reichte diese ein Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 06.12.2018 betreffend anspruchsbegründende Nebengebühren nach. Beigelegt wurden von der BF unterschriebene Nachweise der anspruchsbegründeten Nebengebühren über die Jahre 1992, 1995, 1996, 1997, 1998 und 2000.

5. Mit Schreiben vom 08.01.2019 führte die belangte Behörde u.a. aus, dass im Bereich der Pensionsbemessung die Daten und Informationen der Aktivzeit der Beamtin/des Beamten herangezogen würden. Dies seien sowohl die Verrechnungsdaten der Bundesbesoldung als auch die im Personalakt dokumentierten und bescheidmäßig ausgefertigten Feststellungen. Die Forderung nach einem gesonderten Parteiengehör sei somit nicht nachvollziehbar. Der Bescheid der BVA, Pensionsservice, enthalte im Spruch und in der Begründung sämtliche zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften in Zitatform. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil die Gesetzesstellen nicht in Langtext angeführt würden, sei nicht nachvollziehbar. Für die Berechnung der Nebengebührenzulage seien die mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 04.05.2010, GZ XXXX, rechtskräftig festgestellten Nebengebührenwerte im Ausmaß von 1459,018 für die Zeit bis zum 31.12.1999 und von 1304,719 für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.08.2005 herangezogen worden; dies entspreche der im § 66 Abs. 4 PG 1965 vorgegebenen Vorgangsweise. Auch der Landesschulrat habe - nach Information über die Beschwerde - keine weiteren Nebengebührenwerte nachgereicht. Die ruhegenussfähige Vordienstzeit im Ausmaß von 26 Jahren 10 Monaten und 12 Tagen sei zur Gänze im Pensionsverfahren berücksichtigt worden.

6. Mit Schreiben vom 18.01.2019 replizierte die BF und monierte, dass die belangte Behörde keine Nachweise der anspruchsbegründenden Nebengebühren für den relevanten Zeitraum vom 28.07.1980 bis 01.11.1986 vorgelegt habe. Die im Bescheid des Landesschulrats für Steiermark vom 04.05.2010 festgestellten Nebengebührenwerte würden aber nur die Zeit zeigen, ab der die BF als pragmatisierte Landeslehrerin tätig gewesen sei. In der Zeit von 1977 bis 1986 sei die BF als Vertragslehrerin tätig gewesen, mit daran anschließenden Folgeverträgen. Eine gesetzliche Basis für diese Vorgangsweise habe nicht bestanden. Es habe sich also um einen reinen Sondervertrag gehandelt. Auch für diesen Zeitraum würden der BF jedoch Nebengebührenwerte zustehen, da sie für den Landesschulrat tätig gewesen sei und diese Zeiten und Nebengebühren daher auch bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigen seien.

Unter den Beilagen ./A bis ./G legte die BF Beschäftigungsnachweise samt Lohnzettel für die Jahre 1980 bis 1986 vor, aus denen hervorgehe, dass die BF in diesem Zeitraum nebengebührenfähige Mehrdienstleistungen erbracht habe.

7. Mit Schreiben vom 20.02.2019 führte die belangte Behörde aus, dass für die Berechnung der Nebengebührenzulage entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowohl die festgehaltenen Nebengebührenwerte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als auch die mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 04. Mai 2010, GZ XXXX, festgestellten Nebengebührenwerte herangezogen worden seien. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft komme im pensionsbehördlichen Verfahren nur in Betracht, wenn die gesetzlich ausdrücklich aufgetragene bescheidmäßige Feststellung vorliege.

8. Mit Schreiben vom 01.03.2019 führte die Bildungsdirektion Steiermark aus, dass die BF im Zeitraum 01.08.1980 bis 31.10.1986 nicht mit einem Sondervertrag, sondern in einem II-L Vertrag als Vertragslehrerin beim Land Steiermark beschäftigt gewesen sei. Auf den von der BF selbst vorgelegten Gehaltsnachweisen sei die Einstufung 2 L angebracht. Die Entlohnung der Vertragslehrerlnnen II L richte sich nach der Art der Verwendung (l ph, I 1, I 2a2, I 2a1, I 2b1 oder I 3) und der Stundenanzahl im Unterrichtsjahr. Für jede Jahreswochenstunde werde ein Fixbetrag bezahlt (§ 44 VBG, aktuelle Fassung: § 90o VBG). Aufgrund dieses von dem der Entlohnungsgruppe I-L abweichenden Schemas erhalte ein Vertragslehrer im Schema II L auch keine Mehrdienstleistungen, sondern eine höhere Unterrichtsverpflichtung. Es könnten daher auch keine Nebengebührenwerte entstehen. Für die BF seien während dieses Zeitraumes auch keine Supplierstunden angewiesen worden.

Das sozialversicherungspflichtige Einkommen der BF habe das Entgelt als Vertragslehrerin II L, die Dienstzulage § 44a/4/1 (Lohnart 3637 auf dem Zulagenblatt), die Bildungszulage (Lohnart 6599) und die Haushaltszulage beinhaltet. Bei der Lohnart 2017 auf dem Zulagenblatt handle es sich um das Entgelt II I, die Anzahl der Stunden sei auf dem Zulagenblatt angeführt. Das Beschäftigungsausmaß der BF habe sich zwischen 20 Wochenstunden und 31 Wochenstunden bewegt. Die Beitragsgrundlagen für Vertragsbedienstete würden jährlich an den jeweiligen Sozialversicherungsträger übermittelt und seien beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung gespeichert. Die BF sei mit 01.11.1986 pragmatisiert worden.

Die bezughabenden Gebühren- und Zulagenblätter wurden als Beilage angeschlossen.

9. Mit Schreiben vom 04.04.2019 führte die BF im Wesentlichen aus, dass bei Einstellung der BF keine gesetzliche Basis für eine Beschäftigung der BF bestanden habe. Es habe sich um einen reinen Sondervertrag gehandelt, wobei für die BF auch die für Landeslehrer gültigen 23 Wochenstunden als Normaldienstleistung gegolten hätten. Es sei durchaus richtig, dass die weiteren Stunden auch entlohnt worden seien, allerdings hätten diese als Mehrdienstleistungen auch in die Beitragsgrundlage mitaufgenommen werden müssen.

Die BF sei mit 01.11.1986 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden. Eine Einstufung davor in das Schema II/L sei gar nicht möglich gewesen, da eine solche Einstufung nur für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Bildungsdirektion hätten die Wochenstunden nicht zwischen 20 und 31 Wochenstunden, sondern zwischen 26 und 30 Wochenstunden betragen.

Wenn die Bildungsdirektion weiters ausführe, dass aufgrund der seinerzeitigen Vorgehensweise keine Nebengebührenwerte entstanden seien, so könne dies nicht zutreffen, da ja, wie selbst die Bildungsdirektion ausführe, bis zu 30 (laut Bildungsdirektion sogar 31) Wochenstunden verrichtet worden seien, weshalb die Differenz zwischen den Normalarbeitsstunden von 23 auf 31 jedenfalls als Nebengebührenwerte anzusetzen seien, unabhängig davon, ob sie damals in der Abrechnung als solche ausgewiesen worden seien. Diese wären nach den heute verwendeten Rechenmodellen hochzurechnen und der Pensionsberechnungsgrundlage der BF zu Grunde zu legen.

10. Nach Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Bildungsdirektion Steiermark weitere Unterlagen zur Vertragsgrundlage für die Einstellung der BF im Jahr 1977 sowie bis zur Übernahme in den öffentlich-rechtlichen Dienst 1986.

11. Mit Schreiben vom 06.09.2019 erstattete die belangte Behörde neuerlich eine Stellungnahme.

Laut dem vorgelegten Dienstvertrag habe das Dienstverhältnis der BF als Vertragslehrerin mit 25.04.1977 begonnen. Eine Verlängerung des Dienstvertrages habe fortgesetzt auf Grund der Bestimmung des § 38 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (in der damals geltenden Fassung) stattgefunden. Mit Wirksamkeit vom 01.11.1986 sei die BF als Landeslehrerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 5. September 2006, GZ XXXX, seien Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 26 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen angerechnet worden. Aus der Auflistung in der Begründung des Bescheides seien die Zeiten als Vertragslehrerin von 25.04.1977 bis 31.08.1978, von 30.05.1979 bis 21.09.1979, von 28.07.1980 bis 31.10.1986 ersichtlich und als ruhegenussfähige Zeiten angerechnet worden. Weiters finde sich von 22.09.1979 bis 27.07.1980 eine angerechnete Karenz nach dem MSchG.

Die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten würden mit den Angaben der BF unter Punkt 5b der Beschwerde vom 12.10.2018 übereinstimmen. Die BF sei von 25.04.1977 bis 31.08.1978 als Vertragslehrerin beschäftigt, danach von 01.09.1978 bis 30.05.1979 beurlaubt gewesen; der Zeitraum von 01.09.1978 bis 30.05.1979 sei daher nicht berücksichtigt worden. Von 31.05.1979 bis 21.09.1979 habe sich die BF in Mutterschutz und danach von 22.09.1979 bis 27.07.1980 in Karenz befunden.

Zusammenfassend sei daher auf Basis der gegenständlichen Aktenlage die Anrechnung der Vordienstzeiten durch die Dienstbehörde vollständig durchgeführt worden. Diese Anrechnung liege auch der Pensionsbemessung zu Grunde.

12. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.09.2019 wurde der BF im Parteiengehör übermittelt. Es erfolgte keine weitere Stellungnahme seitens der BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF schloss am 24.06.1977 einen Dienstvertrag aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit dem Landesschulrat für Steiermark namens des Landes ab. Die BF wurde mit 25.04.1977 für den Landesschulrat für Steiermark im Rahmen der Personalreserve auf bestimmte Zeit bis 08.07.1977 als Vertragslehrerin im jeweils erforderlichen Ausmaß aufgenommen. Die BF wurde im Entlohnungsschema II L in der Entlohnungsgruppe L2a1 (Teiler 10) eingestuft.

1.2. Der Dienstvertrag vom 24.06.1977 wurde mit Nachträgen zum Dienstvertrag jeweils auf Grund des § 38 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung verlängert:

* bis zum 31.08.1978 (Nachtrag vom 14.07.1977),

* bis zum 31.08.1979 (2. Nachtrag vom 11.09.1978),

* für die Dauer ihres Karenzurlaubes längstens jedoch bis zum 31.08.1980 (3. Nachtrag vom 14.11.1979),

* für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 31.08.1981 (3. Nachtrag vom 25.07.1980),

* für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 31.08.1982 (4. Nachtrag vom 14.09.1981),

* für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 31.08.1983 (5. Nachtrag vom 20.09.1982),

* für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 09.09.1984 (6. Nachtrag vom 21.07.1983),

* für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 08.09.1985 (7. Nachtrag vom 25.08.1984),

* für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 07.09.1986 (8. Nachtrag vom 30.07.1985),

* für die Dauer der erforderlichen Vertretung, längstens jedoch bis zum 13.09.1987 (9. Nachtrag vom 30.07.1986).

1.3. Im Zeitraum vom 01.09.1978 bis 30.05.1979 war die BF für einen Studienurlaub in Mexico City unter Einstellung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Im Zeitraum von 31.05.1979 bis 21.09.1979 befand sich die BF im Mutterschutz und von 22.09.1979 bis 27.07.1980 in Karenz.

1.4. Mit Wirksamkeit vom 01.11.1986 wurde die BF vom Landesschulrat für Steiermark in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen.

1.5. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 04.05.2010, GZ XXXX, wurden gemäß § 66 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965 die für die BF im früheren Landeslehrerdienstverhältnis zum Land Steiermark festgehaltenen Nebengebührenwerte im Ausmaß von 1459,018 für die Zeit bis zum 31.12.1999 und von 1304,719 für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.08.2004 rechtskräftig festgestellt.

1.6. Mit Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 05.09.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF vom 01. April 2018 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.976,84 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus:

- einem Ruhegenuss von EUR 4.793,87

- einer Nebengebührenzulage von EUR 182,97.

1.7. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die mit dem bekämpften Bescheid festgestellte Höhe der Nebengebührenzulage. Vorgebracht wurde, dass die Tätigkeit der BF im Zeitraum von 28.07.1980 bis 01.11.1986 für die Berechnung der Nebengebührenwerte zu Unrecht nicht herangezogen worden seien. Im Übrigen blieb der bekämpfte Bescheid unbestritten.

1.8. Im Schuljahr 1980/81 umfasste das Beschäftigungsausmaß der BF 26 Wochenstunden, im Schuljahr 1981/82 28 Wochenstunden, im Schuljahr 1982/83 30 Wochenstunden, im Schuljahr 1983/84 29 Wochenstunden, in den Schuljahren 1984/85 sowie 1985/86 jeweils 30 Wochenstunden. Ab 08.09.1986 umfasste das Beschäftigungsausmaß 26 Wochenstunden.

Im Zeitraum von 28.07.1980 bis 01.11.1986 erbrachte die BF keine Mehrdienstleistungen im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Land Steiermark als Vertragslehrerin II L. Es entstanden in diesem Zeitraum keine Nebengebührenwerte.

Die BF erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatlich das Entgelt als Vertragslehrerin II L, die Dienstzulage § 44a Abs. 3 Z 1 VBG bzw. ab dem Jahr 1984 § 44a Abs. 4 Z 1 VBG, die Bildungszulage sowie die Haushaltszulage.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der BVA und in die Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen durch die BF, die BVA sowie durch die Bildungsdirektion Steiermark im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Dienstvertrag und zu den jeweiligen Nachträgen zum Dienstvertrag ergeben sich aus den mit Stellungnahme der Bildungsdirektion vom 20.08.2019 vorgelegten Vertragsgrundlagen für die Jahre 1977 bis 1986.

Das Ausmaß der Beschäftigungsausmaße im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den von der BF vorgelegten Beschäftigungsnachweise. Daraus - wie auch aus dem Dienstvertrag samt Nachträgen ergibt sich, dass sich die BF im Entlohnungsschema II L befunden hat. Auch auf den von der BF selbst vorgelegten Gehaltsnachweisen ist die Einstufung 2 L angebracht. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die BF monatlich das Entgelt, die Dienstzulage, die Bildungszulage sowie die Haushaltszulage erhalten hat. Dies bestätigen auch die von der Bildungsdirektion vorgelegten Gebühren- und Zulagenblätter "Lehrer VB" betreffend die BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil das diesem Verfahren zugrunde liegende Pensionsgesetz 1965 keine Senatszuständigkeit vorsieht.

3.2 In der Sache:

3.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertragslehrerin für den Landesschulrat Steiermark im Zeitraum von 28.07.1980 bis 01.11.1986 Nebengebührenwerte erworben hat, die im Rahmen des mit dem bekämpften Bescheid zu bemessenden Ruhebezuges zur Anrechnung gelangen hätten müssen. In dieser Zeit sei die BF als Vertragslehrerin tätig gewesen, mit daran anschließenden Folgeverträgen. Eine gesetzliche Basis für diese Vorgangsweise habe nicht bestanden, es habe sich um einen reinen Sondervertrag gehandelt. Auch in dieser Zeit stünden der BF, da sie für den Landesschulrat tätig gewesen sei, Nebengebührenwerte zu, welche bei der Pensionsberechnung zu berücksichtigen seien.

3.2.2. Gemäß § 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht für Lehrer (Landeslehrer), die einen Anspruch auf Ruhebezug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern haben, unter Bedachtnahme auf Abs. 2 das PG 1965, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.

§ 2 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966), BGBl. Nr. 172/1966 idF BGBl 249/1970, lautet:

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 richtet,

d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 3 richten und

e) abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, fallenden Landeslehrer bestimmt.

(...)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) BGBl Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 167/2017 lauten wie folgt:

Anspruch auf Ruhegenuß

§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,

2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,

3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,

4. Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,

5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,

6. Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,

7. Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,

8. Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,

9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,

10. Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 113c, 133b, 153 und 153a GehG,

11. die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

12. die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,

13. die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen,

14. der Differenzausgleich nach § 113g GehG,

15. der Differenzausgleich nach § 113h GehG.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10 (ausgenommen Vergütungen nach § 113c GehG), 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten

a) nach den §§ 67 und 68 und

b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr. 86/1948 idF BGBl 292/1976 lauten:

"Dienstvertrag

§ 4 (1) ...

(2) ....

(3) ....

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre."

"ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt

Anwendungsbereich

§ 37 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragsbedienstete des Bundes, die an mittleren oder niederen Unterrichtsanstalten im Lehramt verwendet werden. Sie gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete, die als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten und Bundeskonvikten verwendet werden.

(2) Auf diese Bediensteten finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht im Abschnitt II etwas anderes bestimmt ist.

§ 38. Dienstvertrag

(1) .....

(2) .....

(3) Wird der Bedienstete nur zu einer Vertretung oder sonst nur zur Aushilfe aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 4, Abs. (4), auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.

§ 39. Entlohnung

Einreihung in Entlohnungsschemas

§ 39. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.

§ 40. Entlohungsgruppen des Schemas I L

Das Entlohnungsschema I L umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

....

§ 41. Entlohnungsschema I L

(1) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I L beträgt:

.....

(2) ....

§ 42. Überstellung in andere Entlohnungsgruppen des Schemas I L

....

§ 43. Entlohnungsgruppen des Schemas II L

Das Entlohnungsschema II L umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

(....)

§ 44. Entlohnungsschema II L

(1) ...

(2). Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

....

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen

§ 44b. (1) Die Jahresentlohnung ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer an Stelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.

(2) Abs. 1 gilt bei der Anwendung des § 8a Abs. 1 zweiter Satz für die Berechnung des monatlichen Teilbetrages der Dienstzulagen sinngemäß.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 45. Die Vorschriften des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gelten sinngemäß für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L."

3.2.3. Die BF schloss mit dem Landesschulrat für Steiermark namens des Landes aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 am 24.06.1977 einen Dienstvertrag. Das Dienstverhältnis wurde auf bestimmte Zeit bis 08.07.1977 im Rahmen der Personalreserve eingegangen. Das Beschäftigungsausmaß wurde im Vertrag mit "im jeweils erforderlichen Ausmaß" angeführt. Als Beschäftigungsart wurde Vertragslehrer genannt. Als Entlohnungsschema wurde "II L", als Entlohnungsgruppe "L2a1 Teiler 10" im Dienstvertrag vermerkt.

Der Dienstvertrag wurde auf Grund des § 38 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 jährlich verlängert und zwar zunächst bis zum 31.08.1978, sodann bis zum 31.08.1979, dann bis zum 31.08.1980, bis zum 31.08.1981, bis zum 31.08.1982, bis zum 31.08.1983, bis zum 09.09.1984, bis zum 08.09.1985, bis zum 07.09.1986 und letztlich bis zum 13.09.1987.

Mit Wirksamkeit vom 01.11.1986 wurde die BF in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Landesvertragslehrergesetz 1966 fand auf das Dienstverhältnis der BF in der verfahrensgegenständlichen Zeit (28.07.1980 - 01.11.1986) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 Anwendung.

Dass die Einstellung der BF als Vertragslehrerin nur im Rahmen der Personalreserve, d.h. zur Vertretung einer vorübergehend abwesenden Lehrerin erfolgt, wurde der BF bereits mit Schreiben vom 18.04.1977 mit dem Hinweis, dass sie aus diesem Grunde vorerst in das Entlohnungsschema II L, Entlohnungsgruppe l 2a1 eingestuft werde, mitgeteilt. Gleiches ergibt sich aus dem Dienstvertrag vom 24.06.1977 (Argument: "im Rahmen der Personalreserve").

Aus § 39 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 folgt, dass die BF, die nur zur Vertretung einer vorübergehend abwesenden Lehrerin aufgenommen wurde, in das Entlohnungsschema II L einzureihen war.

Ebenso ergibt sich aus § 38 Abs. 3 leg.cit., dass die Bestimmung des § 4 Abs. 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung findet.

Der Einwand der BF, eine Einstufung in das Schema II L sei nicht möglich gewesen, da eine solche nur für Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich gewesen sei, geht sohin ins Leere.

Die Entlohnung von VertragslehrerInnen des Entlohnungsschemas II L richtete sich nach der Art der Verwendung (l pa, I 1, I 2a2, I 2a1, I 2b3, I 2b2, I 2b1 oder I 3), den Unterrichtsgegenständen (in Entlohnungsgruppe l 1) und der Stundenanzahl im Unterrichtsjahr. Abweichend vom Entlohnungsschema I L ist für jede Entlohnungsgruppe ein konkreter Fixbetrag pro Jahreswochenstunde festgelegt.

Gemäß § 45 leg.cit. galten die Vorschriften des § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L. Daraus folgt, dass für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L die Vorschriften des § 61 GehG keine Anwendung fanden. Somit hat die BF keine Vergütung für Mehrdienstleistungen erhalten, sondern eine höhere Unterrichtsverpflichtung. So bewegte sich das Beschäftigungsausmaß der BF zwischen 20 und 30 Wochenstunden.

Findet § 61 GehG jedoch keine Anwendung für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, so folgt daraus weiter, dass es sich um keine anspruchsbegründenden Nebengebühren gemäß § 59 Abs. 1 Z 10 PG 1965 handelt. Es können sohin keine Nebengebührenwerte entstehen.

Aufgrund der Abgeltung individuell festgelegter Jahreswochenstunden im Entlohnungsschema II L richtet sich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung nach der konkret vereinbarten Jahreswochenanzahl für den jeweiligen Zeitraum. Insofern ist eine Überschreitung der nach den einschlägigen Bestimmungen (vgl. Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 172/1966, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984) für VertragslehrerInnen im Entlohnungsschema I L oder pragmatisierte LandeslehrerInnen festgelegten Lehrverpflichtungen, im Entlohnungsschema II L nicht von Relevanz. In einem solchen Fall liegt ein entsprechend höheres Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung des Vertragslehrers II L vor, das gemäß den Sätzen des Entlohnungsschemas II L anknüpfend an die konkrete Anzahl der Jahreswochenstunden abgegolten wird. Dass die BF über jene laut Beschäftigungsnachweisen für die einzelnen Schuljahre angewiesenen Jahreswochenstunden hinausgehende Leistungen erbracht hätte, wurde nicht behauptet und ist in den dargelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich.

Wenn die BF somit ausführt, dass jedenfalls die Differenz zwischen den "Normalarbeitsstunden von 23" (vgl. Stellungnahme vom 04.04.2019) und den laut Beschäftigungsnachweisen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils angewiesenen Stunden als Nebengebühren anzusetzen gewesen seien, so verkennt sie, dass es sich bei diesen Differenzen um Bestandteile ihrer jeweils vereinbarten (wöchentlichen) Lehrverpflichtung handelte.

3.2.4. Zum weiteren Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, da ein Verweis auf im Internet abrufbare Gesetze nicht den rechtlichen Voraussetzungen zur Begründung eines Bescheides genüge, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, zu den Anforderungen an Entscheidungen der Verwaltungsgerichte hinzuweisen, wonach die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung bestehen. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z.B. von Zeugenaussagen sei weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lasse eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führe ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gelte, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründe. Der VwGH betonte in seinem Erkenntnis vom 21.10.2014, Ra 2014/02/0051, unter Verweis auf das oben zitierte Erkenntnis, "Zum besseren Verständnis der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsmeinung hätte allerdings die Wiedergabe von und die Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtsvorschriften beigetragen; zu Anlage 1 zu § 22 BWG etwa finden sich im Erkenntnis weder der Gesetzestext noch eine eigenständige rechtliche Wertung. ...." Dennoch befand er, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit den genannten Einschränkungen diesen Anforderungen entspricht.

Nichts anderes kann sohin in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation gelten. In der Beilage zum Bescheid wird zudem die Berechnung der Pension der BF ausführlich und Schritt für Schritt dargestellt.

Im Ergebnis war die mit dem bekämpften Bescheid festgestellte Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 182,97 nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berechnung Dienstvertrag Nebengebühr Personalreserve Ruhegenuss Vertragsbedienstete Vertragslehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2210768.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten