Norm: BThPG §5 Abs7BThPG §6
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 7 BThPG darf die Ruhegenussbemessungsrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz bei Verfehlen der genannten Grenze stufenweise verringert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne Deckung durch den Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG als Ruhegenussvordienstzeiten angerechn... mehr lesen...