RS OGH 2005/2/2 9ObA3/05i, 9ObA119/06z

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Veröffentlicht am 02.02.2005
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Norm

BThPG §5 Abs7
BThPG §6

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 7 BThPG darf die Ruhegenussbemessungsrundlage bei einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71 % der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten, wobei sich dieser Prozentsatz bei Verfehlen der genannten Grenze stufenweise verringert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ohne Deckung durch den Wortlaut des § 5 Abs 7 BThPG als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Ballettdienstjahre bei dieser Regelung nicht (und zwar überhaupt nicht) zu berücksichtigen, nur weil § 6 BThPG eine solche Differenzierung vornimmt, die aber gerade nicht auf eine völlige Unbeachtlichkeit der nicht im Bundesdienst verbrachten Ballettdienstzeiten hinausläuft, sondern diese nur etwas geringer gewichtet, als andere Dienstzeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119713

Dokumentnummer

JJR_20050202_OGH0002_009OBA00003_05I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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