Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Der Bf wurde als Schubhäftling des PAZ W im Auftrag des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck der nigerianischen Botschaft mit Sitz in Wien vorgeführt. Dabei wurde dem Bf gegenüber kein Zwang ausgeübt; er hat sich gegen die Durchführung dieser Vorführung in keiner Weise geäußert; sie fand daher dem Grunde nach freiwillig statt. Der UVS verkennt dabei nicht, dass sich der Bf durch die Anhaltung in Schubhaft an sich in e... mehr lesen...