Entscheidungen zu § 41 Abs. 3 PG 1965

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2008/02/04 20.3-15/2007

I. 1. In der Beschwerde vom 05. September 2007 (Poststempel 06. September 2007) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 08. August 2007 um 19.10 Uhr die Grenzübergangsstelle Spielfeld passieren wollte, weil er in Kroatien auf Urlaub gewesen sei. Er lebe seit 1990 in Österreich im Familienverband, habe hier die Pflichtschulen besucht und arbeite als Bauarbeiter. Aufgrund des nunmehrigen Einreiseverbotes habe ihn sein Arbeitgeber zwar beurlaubt, jedoch sei ihm zugesagt... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 04.02.2008

RS UVS Steiermark 2008/02/04 20.3-15/2007

Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde bei der Grenzkontrolle nach § 41 Abs 3 FPG von der dem Grenzkontrollorgan erteilten fremdenpolizeilichen Anordnung, ihn an der Grenze zurückzuweisen, in Kenntnis gesetzt und konnte diese Anordnung nicht an Ort und Stelle entkräften. Seine Absichtserklärung, er habe "zwar ein Fehlverhalten" nach dem Suchtmittelgesetz gesetzt, dies sei jedoch eine "alte Geschichte und er möchte daran nicht mehr denken", reicht hiezu sicher nicht aus. Das Grenzkontrollor... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 04.02.2008

TE UVS Steiermark 2007/07/05 20.3-1/2007

I. 1. In der Beschwerde vom 05. Februar 2007 (Mängelbehebung am 13. Februar 2007) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 04. Februar 2007 um 20.00 Uhr an der Grenzübergangsstelle S-Autobahn in das Bundesgebiet einreisen wollte. Der Beschwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger und wies sich mit dem brasilianischen Reisepass aus. Ihm wurde jedoch die Einreise gemäß § 41 Abs 2 Z 1 FPG verweigert, da er ohne Besitz eines gültigen Visums sei. Die Feststellung d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 05.07.2007

RS UVS Steiermark 2007/07/05 20.3-1/2007

Rechtssatz: § 41 Abs 3 FPG, wonach das Grenzkontrollorgan über die Zulässigkeit der Einreise eines Fremden nach seiner Befragung auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden hat, ist (analog zu den Vorgängerbestimmungen des § 32 Abs 3 und § 52 Abs 3 FRG 1992) als "Beweislastverteilung" dahin zu verstehen, dass das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann. Vielmehr hat der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen S... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 05.07.2007

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