TE UVS Steiermark 2008/02/04 20.3-15/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des M M, vertreten durch M und H, Rechtsanwalts-Partnerschaft in W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Die Beschwerde wegen der am 08. August 2007 um ca 19.10 Uhr erfolgten Zurückweisung des Beschwerdeführers bei der Grenzkontrollstelle Spielfeld durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 41 Abs 2 Z 1, Z 3, Z 4 lit a, lit c und Z 6 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl 334/2003, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens dem Bund (Bundesminister für Inneres) in der Höhe von ? 271,80 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

I. 1. In der Beschwerde vom 05. September 2007 (Poststempel 06. September 2007) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 08. August 2007 um 19.10 Uhr die Grenzübergangsstelle Spielfeld passieren wollte, weil er in Kroatien auf Urlaub gewesen sei. Er lebe seit 1990 in Österreich im Familienverband, habe hier die Pflichtschulen besucht und arbeite als Bauarbeiter. Aufgrund des nunmehrigen Einreiseverbotes habe ihn sein Arbeitgeber zwar beurlaubt, jedoch sei ihm zugesagt worden, dass er jederzeit die Tätigkeit wiederaufnehmen könne. Gegen ihn würden keine gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Strafverfahren laufen. Das gegen ihn geführte Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ.: AZ 152 Hv 33/04 v, sei längst abgeschlossen. Im Rahmen der Grenzkontrolle wurde er in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn gemäß § 41 Abs 2 Z 3, Z 4 lit a, lit c und Z 6 FPG eine Zurückweisung verfügt werde. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beantwortung der Frage, ob jemand eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung abzustellen, sondern die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Er sei auch gesetzwidrig gemäß § 41 Abs 3 FPG nicht befragt worden. Das persönliche Verhalten stelle keinesfalls eine tatsächliche gegenwärtige oder erhebliche Gefahr dar. Er sei daher in seinem Recht auf fair trial (Art 6 Abs 1 EMRK) sowie in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 Abs 1 EMRK) verletzt worden. Es wurde der Antrag gestellt nachfolgendes Erkenntnis zu fällen, der Beschwerdeführer ist durch die am 8.8.2007, 19.10 Uhr, an der Grenzübergangsstelle Spielfeld erfolgten Einreiseverweigerung gemäß § 41 Abs.2 Z 3 Z 4 lit.a, lit.c und Z 6 FPG in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit verletzt worden und wurde er durch die Vorgehensweise der belangten Behörde in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt, weil begründungslos und ohne seine Befragung ausgesprochen wird, daß er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die nationale Sicherheit oder die internationale Beziehung einer der Mitgliedsstaaten der europäischen Union darstellt. Ferner wurde er in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs.1 EMRK verletzt. Ferner wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht gemäß § 41 Abs.3 FPG verletzt, wonach über die Zulässigkeit der Einreise nach seiner Befragung auf Grund des vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden ist. Zudem wurde ein Kostenantrag gestellt. 2. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz legte als belangte Behörde am 10. Oktober 2007 eine Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Grenzkontrolle aufgrund des festgestellten Sachverhaltes gemäß § 41 Abs 2 Z 4 lit a FPG nach Slowenien zurückgewiesen worden. Der Zurückweisungsgrund sei dem Beschwerdeführer mündlich und schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels für Österreich und war der Verdacht gegeben, dass Falschangaben über den tatsächlichen Aufenthaltszweck gemacht wurden. Da gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung die Fremdenpolizeibehörde seit Mai 2004 beabsichtigte ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sämtliche Zustellversuche jedoch erfolglos blieben, sei von der Bundespolizeidirektion Wien eine fremdenpolizeiliche Anordnung in der Fremdeninformation gespeichert worden. Die Zurückweisung sei jedoch nicht aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, sondern aufgrund des gesetzten Fehlverhaltens und der damit verbundenen Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Wien erfolgt. Der seit der Ausschreibung verstrichene Zeitraum sei zu kurz um einen Wegfall der bestehenden Gefahr anzunehmen. II. 1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 04. Dezember 2007, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen BI J S, BI W D und Dr. J P einvernommen wurden, sowie unter Zugrundelegung des Akteninhaltes, ist nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt worden: Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und hält sich seit 1990 in Österreich auf. Er spricht gut Deutsch. Am 08. August 2007 beabsichtigte er um ca 19.00 Uhr an der Grenzkontrollstelle Spielfeld A9 in das Bundesgebiet einzureisen und wies sich hiebei mit dem kroatischen Reisepass Nr. 003339908, ausgestellt am 29. Juni 2007 in Osijek, aus. Eine vom Zeugen BI J S durchgeführte Abfrage im Fremdeninformation ergab nachfolgenden Inhalt:

Fremdenbehördliche Anordnungen A BPD Wien FRB DVR: 0003506 Datum des Speicherersuchens: 28.04.2005 Geschäftszahl:

III-1154173/FrB/05 Wohnhaft: E 74/1/14 W OEST Art: An der Grenze zurückweisen bzw. keinen Sichtvermerk erteilen; bei Betretung im Inland Verfahren zwecks Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Abschiebung einleiten. Tritt außer Kraft: 28.07.2011

Dastazahlen: W525599/05(N) Personeninformation:

SUCHTGIFTINFORMATION (GEF. ANGRIFF) BPD Wien RKK Mitte 08.01.2004 4KR 7744/04 TRITT AUSSER KRAFT: 08.04.2010 ANLASS: WEITERGABE

TATORT: BPD Wien PK Fünfhaus f.d.14u15 Bez. TATZEIT:

00.00.1999-00.00.2003 ZUSATZ: ANZEIGE NACH PAR 28 SMG 08012004 STA

WIEN DASTAZAHLEN: W302378/04(N) Personenfahndung:

AUFENTHALTSERMITTLUNG FUER GERICHT AUS ANDEREN GRUENDEN BPD Wien RKK Mitte 24.02.2005  4KR/7744/2005 WDR-DATUM: 13.09.2007 ZUSATZ:

LG WIEN 152 HV 33/04V ZUST D BESCHL DASTAZAHLEN: W25577/05(N), W76020/07(W) Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er wohne in Wien, wurde eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchgeführt und konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in W, M 69/28, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Beschwerdeführer gab an, seinen Vater in Wien zu besuchen. Daraufhin nahm der Zeuge BI J S Kontakt mit dem Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Dr. J P, auf. Dieser wies sodann das Grenzkontrollorgan an, den Beschwerdeführer zurückzuweisen, da eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei einem Aufenthalt vorliege. Mit dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Niederschrift in der Grenzpolizeiinspektion Spielfeld aufgenommen, bei der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Aufenthaltsermittlung für das Gericht aus anderen Gründen (LG Wien) bestehe und gab der Beschwerdeführer hiezu an, sich mit dem Gericht unverzüglich ins Einvernehmen zu setzen, um die Angelegenheit zu klären. Er sei an der von ihm genannten Adresse in Kroatien erreichbar. Zudem wurde er in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 41 Abs 2 Z 3, Z 4 lit a, lit c und Z 6 Fremdenpolizeigesetz eine Einreiseverweigerung verfügt wird, da er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union darstelle. Der Beschwerdeführer wurde noch von BI J S informiert, dass er sich an die Botschaft wenden müsse. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einvernahmen der Zeugen BI J S, BI W D und Dr. J P, sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer nicht gemäß § 41 Abs 3 FPG befragt worden sei, so steht dies nicht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, da er dort angab, dass er vom Grund der Zurückweisung in Kenntnis gesetzt wurde und auch ein Duplikat der Einreiseverweigerung erhalten habe. Auch sei er von den Grenzbeamten mehrmals auf Cannabis-Missbrauch bzw -handel angesprochen worden und hätte angegeben, dass er zwar ein Fehlverhalten gesetzt hätte, jedoch sei dies eine alte Geschichte und ich möchte daran nicht mehr denken. Er sei auch gefragt worden, ob er etwas schmuggeln würde, wobei er zur Antwort gab, dass er nur Badeschlapfen und einen Trainingsanzug anhabe und sonst nichts. Desgleichen gab er an während der Amtshandlung mit vier Grenzbeamten gesprochen zu haben und jedes Mal betont, dass er zwecks Besuches der Familie in Wien einreise und danach wieder zu seinem Wohnort in Kroatien zurückkehre (siehe Einvernahme des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift S 3). III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 10. September 2007 (Postaufgabestempel 06. September 2007) ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten des GPI Spielfeld vorgenommene Handlung in dessen Sprengel durchgeführt wurde. 2. Gemäß § 41 Abs 1 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern. Gemäß Abs 2 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Fremde, die versuchen in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landesgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn Z 1 die Einreise nicht rechtmäßig ist, Z 3 ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel, Z 4 lit a sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde, Z 6 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen. Gemäß Abs 3 ist über die Zulässigkeit der Einreise nach Befragung des Fremden aufgrund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern die Rechtswidrigkeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist. Die Zurückweisung eines Fremden bei der Grenzkontrollstelle sowie deren Ersichtlichmachung im Reisedokument des Fremden stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die gemäß Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG mit Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden kann (VfGH 16.04.1994, B1117/93, 1119/93). Der Beschwerdeführer ist als kroatischer Staatsbürger zwar gemäß Art 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl Nr. 487/1995, grundsätzlich ohne Sichtvermerk berechtigt einzureisen und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufzuhalten. Dem Grenzkontrollorgan lag jedoch eine fremdenbehördliche Anordnung vor, wonach der Beschwerdeführer an der Grenze zurückzuweisen bzw keinen Sichtvermerk zu erteilen wäre (siehe Fremdeninformation). Desgleichen war bekannt, dass der am 28. Juni 2005 beim Magistrat der Stadt Wien gestellte Antrag auf Niederlassungsbewilligung bescheidmäßig am 24. Februar 2007 zurückgewiesen wurde (siehe Fremdeninformation). Die Bestimmung des § 41 Abs 3 FPG, wonach das Grenzkontrollorgan nach Befragen des Fremden aufgrund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden hatte, war als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, dass das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden könne, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen habe. Der Fremde habe daher auf die Frage des Grenzkontrollorganes über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, dass es ihm gelinge, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt sei (VwGH 18.05.2001, 98/02/0319, 30.09.2000, 2000/02/0107). Der Beschwerdeführer wurde von der fremdenpolizeilichen Anordnung in Kenntnis gesetzt und konnte diese nicht an Ort und Stelle entkräften. Allein seine Absichtserklärung, er habe zwar ein Fehlverhalten nach dem Suchtmittelgesetz gesetzt, dies sei jedoch eine alte Geschichte und er möchte daran nicht mehr denken, reicht hiezu sicher nicht aus. Das Grenzkontrollorgan konnte zurecht davon ausgehen, dass ein Grund für die Einreiseverweigerung des Beschwerdeführers im Sinne des § 41 Abs 2 Z 3 FPG (die öffentliche Ordnung gefährden würde) zurecht bestand. Bestehen bereits Zweifel an der Einreiseberechtigung, die vom Einreisewilligen nicht an Ort und Stelle entkräftet werden können, kann das Grenzkontrollorgan zu Recht eine Zurückweisung aussprechen (VwGH 08.07.1997, 95/02/0143). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem dem Beschwerdeführer ausgehändigten Duplikat der Einreiseverweigerung zu dem fälschlicherweise auch eine andere Gesetzesstelle angeführt ist, wie zB § 41 Abs 2 Z 4 lit c FPG. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des § 41 Abs 3 FPG es nicht Aufgabe des Grenzkontrollorganes ist, rechtliche Erwägungen, die zu fremdenbehördlichen Anordnungen geführt haben, mit dem Einreisewilligen zu erörtern. Die Befragung kann sich ausschließlich auf den bekannten Sachverhalt beziehen. Unter diesem Blickwinkel ist die Befragung des Beschwerdeführers im Sinne des § 41 Abs 3 FPG durchaus rechtmäßig erfolgt und ist dieser sicherlich nicht in seinem Recht auf fair trial im Sinne einer unterlassenen Befragung (Art 6 Abs 1 EMRK) verletzt worden. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, dass er in concreto nicht als Verfahrenspartei vom Grenzkontrollorgan angesprochen wurde. Die Zurückweisung des Beschwerdeführers an der Grenze Spielfeld - Autobahn am 08. August 2007 (und damit auch die Eintragung derselben im Reisedokument) war somit rechtmäßig. Der Beschwerdeführer wird um eine besondere Bewilligung im Sinne des § 73 FPG zwecks Einreise anzusuchen haben. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, dem Bund ein Betrag von ? 271,80 zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus ? 220,30 an Schriftsatzaufwand und ? 150,50 an Vorlageaufwand zusammen.

Schlagworte
Grenzkontrolle Zurückweisung faires Verfahren Einreiseverweigerung Absichtserklärung
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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