TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/18 98/02/0319

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §32 Abs3;
FrG 1997 §31 Abs3 Z2;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §31;
FrG 1997 §52 Abs1;
FrG 1997 §52 Abs3;
FrG 1997 §7 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 13. August 1998, Zl. E 13/02/98.123/1, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen Zurückweisung bei der Grenzkontrolle nach dem Fremdengesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: EB in M, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, Lange Gasse 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG Folge gegeben und die am 1. August 1998 gegen 22.30 Uhr erfolgte Zurückweisung (an der Grenze) für rechtswidrig erklärt wurde sowie hinsichtlich der dem Bund auferlegten Verpflichtung zum Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei (eines jugoslawischen Staatsangehörigen) wegen Zurückweisung durch ein Grenzkontrollorgan im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (kurz: BH) am 1. August 1998 gegen 22.30 Uhr anlässlich der Einreise von Ungarn nach Österreich bei der Grenzkontrollstelle Deutschkreuz gemäß § 67c Abs. 4 AVG Folge gegeben und die erfolgte Zurückweisung für rechtwidrig erklärt. Ferner wurde der Antrag auf "Anordnung, dass der Vermerk der Zurückweisung im Reisepass zu streichen ist (§ 60/2 FrG)" als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass ein Aktenvermerk der "Greko Deutschkreuz" vom 1. August 1998 die auf § 52 Abs. 1 FrG 1997 gestützte Zurückweisung des Beschwerdeführers am 1. August 1998 gegen

22.30 Uhr beinhalte. Die mitbeteiligte Partei habe eine Bestätigung der BH nach § 31 Abs. 4 FrG 1997 vorgezeigt, wonach sie sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über ihren am 2. Februar 1998 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Bei einer "EKIS-Anfrage" sei eine Ausweisung vom 16. Juli 1998 gemäß "§ 34/1 FrG" festgestellt worden. Über Befragen habe die mitbeteiligte Partei angegeben, direkt vom Urlaub in Jugoslawien zu kommen. Bei einer Überprüfung ihres Reisepasses sei festgestellt worden. dass sich die mitbeteiligte Partei am 26. Juli 1998 in Kophaza und am 29. Juli 1998 in Hegyeshalom der Grenzkontrolle gestellt habe. Nach telefonischer Rücksprache mit der BH sei die mitbeteiligte Partei nach Ungarn zurückgewiesen worden.

Im Zeitpunkt der Zurückweisung sei der der mitbeteiligten Partei zuletzt gewährte Aufenthaltstitel zwar abgelaufen gewesen, doch habe sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen neuen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht. Kraft § 31 Abs. 4 FrG 1997 halte sich die mitbeteiligte Partei deshalb rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie hätte sich sohin auch am Tag der Zurückweisung (1. August 1998) in Österreich rechtmäßig aufgehalten (wenn sie in Österreich gewesen wäre). Durch die "Verlängerungsvorschrift" des § 31 Abs. 4 FrG 1997 werde die Gültigkeitsdauer eines "abgelaufenen" (befristeten) Aufenthaltstitels bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitigen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels (oder bis zur Aufenthaltsbeendigung nach § 15 FrG 1997) erstreckt. Eine inhaltliche Änderung der Rechtsposition des Aufenthaltsberechtigten trete dadurch nicht ein. Dass die so "verlängerte" Aufenthaltsberechtigung - im Gegensatz zur "früheren" - nicht auch zur Einreise nach Österreich berechtige, sei aus dem Gesetz jedenfalls nicht erkennbar. Würde man der Rechtsansicht der BH folgen, so könnte ein Fremder mit einem rechtzeitigen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels am Tage nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels von seinem (verlängerten) Aufenthaltsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn er sich am letzten Tag der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in Österreich aufgehalten hätte. Ein im Ausland befindlicher Fremder müsste jedenfalls noch am letzten Tag dieser Frist nach Österreich (wieder-)einreisen, weil ihm dies am nächsten Tag, dem ersten der "verlängerten Aufenthaltsberechtigung", nicht mehr gestattet wäre. Sohin wäre die Gebrauchnahme vom verlängerten Aufenthaltsrecht davon abhängig, wo sich der Fremde zum vorgenannten Zeitpunkt befinde.

Die mitbeteiligte Partei - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - habe sohin der Sichtvermerkspflicht entsprochen, indem sie sich (unter Vorweisen der Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung und damit zweifelsfrei) auf eine verlängerte Aufenthaltsberechtigung nach § 31 Abs. 4 FrG 1997 gestützt habe, die sie auch zur Einreise berechtigt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der beschwerdeführende Bundesminister beruft sich bezüglich seiner Beschwerdelegitimation ausdrücklich auf § 91 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 (kurz: SPG 1991).

Nach § 91 Abs. 1 Z. 1 SPG 1991 kann der Bundesminister für Inneres gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Gemäß § 88 Abs. 1 SPG 1991 erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG).

Die Sicherheitsverwaltung obliegt nach § 2 Abs. 1 SPG 1991 den Sicherheitsbehörden.

Die Sicherheitsverwaltung besteht nach § 2 Abs. 2 SPG 1991 aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Nach § 52 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (kurz: FrG 1997), BGBl. I Nr. 75/1997, sind Fremde bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Pass- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Gemäß § 52 Abs. 3 FrG 1997 ist über die Zulässigkeit der Einreise nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument ersichtlich gemacht werden.

Die Regelung des § 52 FrG 1997 findet sich im 1. Abschnitt des 6. Hauptstücks des FrG 1997, der die Überschrift "Verfahrensfreie Maßnahmen" trägt.

Die gegenüber der mitbeteiligten Partei erfolgte Zurückweisung an der Grenze stellt eine Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Vollziehung des Fremdenrechts dar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 96/01/0351, ausgeführt hat, ist es ohne rechtliche Bedeutung, auf welche rechtliche Bestimmung der Mitbeteiligte seine Beschwerde an die belangte Behörde stützte und welche Norm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen hat, wenn sich die Entscheidung inhaltlich (auch) als solche gemäß § 88 Abs. 1 SPG 1991 darstellt.

Im vorliegenden Beschwerdefall berief sich zwar die mitbeteiligte Partei gegenüber der belangten Behörde bezüglich ihres Beschwerderechtes insbesondere auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG, nicht jedoch auf § 88 Abs. 1 SPG 1991. Auch die Entscheidung der belangten Behörde wurde nicht (ausdrücklich) auf § 88 Abs. 1 SPG 1991 gestützt. Dennoch stellt sich die getroffene Entscheidung, zumal darin eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Vollziehung des § 52 Abs. 1 FrG 1997 (somit des Fremdenrechtes) rechtlich beurteilt wird, inhaltlich auch als eine solche nach § 88 Abs. 1 SPG 1991 dar, weshalb dem beschwerdeführenden Bundesminister nach § 91 Abs. 1 Z. 1 SPG 1991 ein Recht zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zukam.

Die vorliegende Amtsbeschwerde richtet sich erkennbar nur gegen jenen Spruchteil des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 67c Abs. 4 AVG Folge gegeben und die Zurückweisung (an der Grenze) für rechtswidrig erklärt wurde, sowie gegen den dem Bund in diesem Zusammenhang auferlegten Kostenersatz, weshalb sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer allfälligen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf diese Spruchteile zu beschränken hat.

Der beschwerdeführende Bundesminister wendet insbesondere unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 4 FrG 1997 ein, dass diese Bestimmung der Vermeidung von Härtefällen diene und dem Fremden, der zeitgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt habe, bis zum Zeitpunkt der "rechtmäßigen Entscheidung" Schutz vor fremdenpolizeilichen Maßnahmen bieten solle. Diese Bestimmung verleihe jedoch dem Fremden keinen Aufenthaltstitel und berechtige ihn daher - anders als ein Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 2 FrG 1997 - auch nicht zu Aus- und Wiedereinreisen. Verlasse der Fremde in jenem Zeitraum, in dem über die Verlängerung seines abgelaufenen Aufenthaltstitels noch nicht entschieden worden sei, das Bundesgebiet, so setze er eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Damit verliere er auch die in § 31 Abs. 4 FrG 1997 normierte Berechtigung, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.

Der Schutzumfang dieser Bestimmung - so der Bundesminister in der Beschwerde weiter - umfasse nach deren eindeutigen Wortlaut den Aufenthalt des Fremden "im Bundesgebiet". Dem Fremden solle es möglich sein - unter der Voraussetzung eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages und des Ablaufes des bisherigen Aufenthaltstitels  - auf die Entscheidung über eine Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland warten zu können, ohne der Gefahr fremdenpolizeilicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ein solcher Schutz vor fremdenpolizeilicher Verfolgung werde aber gerade erst deswegen notwendig, weil der Fremde über keinen aufrechten Aufenthaltstitel mehr verfüge. Eine darüber hinausgehende Bedeutung (etwa, dass der abgelaufene Aufenthaltstitel durch rechtzeitige Antragstellung verlängert werde) könne der Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG 1997 nicht unterstellt werden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde enthalte das Gesetz sehr wohl Regelungen, die einem Fremden eine Aufenthaltsberechtigung, jedoch keinen Aufenthaltstitel einräumen würden. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmungen der §§ 15 (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) und 19 AsylG 1997 (vorläufige Aufenthaltsberechtigung) sowie auf die Vorschrift des § 56 FrG 1997 (Abschiebungsaufschub).

Es zeige sich daher, dass das Fremdenrecht ganz allgemein zwischen Vorschriften unterscheide, die dem Fremden lediglich ein Bleiberecht einräumen, und solchen, die ihm einen - weitergehenden - Titel verschaffen. § 31 Abs. 4 FrG 1997 müsse dem Wortlaut entsprechend der erstgenannten Kategorie zugeordnet werden. Ganz allgemein würden passpflichtige Fremde gemäß § 5 FrG 1997 bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht unterliegen, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt werde. Das FrG 1997 unterscheide im Zusammenhang mit der Sichtvermerkspflicht zwischen Einreisetiteln (§ 6 FrG 1997) und Aufenthaltstiteln (§ 7 FrG 1997). Es könne dem FrG 1997 dem beschriebenen System zufolge nicht entnommen werden, dass ein bloßes Bleiberecht zu allfälligen Wiedereinreisen berechtige.

Die belangte Behörde gehe daher in ihrer Entscheidung von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie annehme, dass § 31 Abs. 4 FrG 1997 einen Aufenthaltstitel (im Sinne des § 7 FrG 1997) einräume. Aus diesem Grunde würden daher die Ausführungen der belangten Behörde, denen zufolge ein Aufenthalt in Österreich eine vorangegangene Einreise voraussetze bzw. die Gebrauchnahme vom "verlängerten Aufenthaltstitel" davon abhänge, ob sich der Fremde am letzten Tag der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels im In- oder im Ausland aufgehalten habe, ins Leere gehen. Infolge des Fehlens eines Aufenthaltstitels und des Umstandes, dass der Fremde durch Ausreise die ihm durch § 31 Abs. 4 FrG 1997 gewährte Berechtigung, sich im Inland aufzuhalten, verloren habe, sei die "Zurückweisung des Grenzkontrollorgans" gemäß § 52 Abs. 1 FrG 1997 rechtmäßig gewesen.

Nach § 31 Abs. 3 FrG 1997 richtet sich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet nach (Z. 1) der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder (Z. 2) der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.

Gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 halten sich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlasste Aufenthaltsbeendigung (§ 15).

Passpflichtige Fremde unterliegen nach § 5 Abs. 1 FrG 1997 bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht nach § 5 Abs. 2 FrG 1997 einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Aufenthaltstitel berechtigen nach § 7 Abs. 2 FrG 1997 zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

Nach § 3 Abs. 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 (FrG-DV), BGBl. II Nr. 418/1997, werden Aufenthaltstitel in Form einer Vignette entsprechend der gemeinsamen Maßnahme des Rates der Europäischen Union zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 007/1997, erteilt.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der BH vom 16. Juli 1998 ausgewiesen wurde, gegen diesen Bescheid jedoch Berufung erhoben wurde, und der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 31. August 1998, mit dem der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, dem Beschwerdevertreter erst am 8. September 1998 zugestellt wurde, weshalb die Ausweisung im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Zurückweisung (1. August 1998) noch nicht rechtskräftig war.

Der beschwerdeführende Bundesminister ist schon auf Grund des Wortlautes der Bestimmung des § 31 Abs. 4 erster Satz FrG 1997 im Recht, weil dort ausdrücklich nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jener Fremden, die rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, geregelt wird. Die gesamte Bestimmung des § 31 FrG 1997 befasst sich - wie auch aus der Überschrift zu ersehen ist - mit dem rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden, nicht jedoch mit der Frage der Zulässigkeit der (Wieder-)Einreise eines Fremden, der zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 4 berechtigt ist.

Nach den Erläuterungen zu § 31 Abs. 4 FrG 1997 (vgl. Regierungsvorlage, 685 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, XX. GP, S. 73) wird, "um Härtefälle zu vermeiden", in Abs. 4 vorgesehen, "dass sich Fremde grundsätzlich auch nach Ablauf eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht haben und über den Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde".

Grundsätzlich wird der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet mit Ablauf der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels beendet (vgl. § 31 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997). Angesichts des Wortlautes des § 31 Abs. 4 FrG 1997 (siehe auch Überschrift zu § 31 leg. cit.) und der dargestellten Erläuterungen kann auch nicht - wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt - von einer "Erstreckung" der Gültigkeitsdauer eines "abgelaufenen" (befristeten) Aufenthaltstitels bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitigen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels gesprochen werden.

Unbestritten ist, dass der Mitbeteiligte der Sichtvermerkspflicht unterliegt und daher zum Zeitpunkt der Zurückweisung auch einen Einreise- oder Aufenthaltstitel im Sinne des § 5 Abs. 2 FrG 1997 benötigte. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. August 1998 über keinen gültigen Aufenthaltstitel, der gemäß § 3 Abs. 2 FrG-DV in Form einer Vignette zu erteilen gewesen wäre, verfügte und lediglich eine Bestätigung der BH nach § 31 Abs. 4 FrG 1997 anlässlich der Grenzkontrolle vorweisen konnte.

Der zweite Abschnitt des ersten Hauptstücks des FrG 1997 regelt näher die Sichtvermerkspflicht, zu der u.a. gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. auch die Aufenthaltstitel gehören. In § 7 Abs. 2 FrG 1997 ist lediglich von "Aufenthaltstiteln" die Rede, die zu den "mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen" berechtigen. Nach dem systematischen Zusammenhang (§ 7 Abs. 1 leg. cit. nennt die Arten der zu erteilenden Aufenthaltstitel; § 8 leg. cit. regelt näher die "Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel") wird in § 7 Abs. 2 FrG 1997 erkennbar auf Aufenthaltstitel, deren Gültigkeitsdauer im Zeitpunkt der (Wieder-)Einreise noch nicht abgelaufen ist, abgestellt.

Auf Fremde, die rechtzeitig im Sinne des § 31 Abs. 4 FrG 1997 einen Antrag gestellt haben, wird jedoch nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 FrG 1997 nicht Bedacht genommen.

Wie der beschwerdeführende Bundesminister zutreffend aufzeigt, wird vom Gesetzgeber zwischen dem Aufenthaltsrecht (Bleiberecht) und dem Recht auf Einreise von Fremden in verschiedenen Bestimmungen des FrG 1997 und des AsylG 1997 unterschieden. Ein Recht auf Einreise von Fremden, die die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 4 erster Satz erfüllen, wird aber - wie bereits dargelegt - weder in § 7 Abs. 2 leg. cit., noch in § 31 Abs. 4 leg. cit. statuiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 2000, Zl. 2000/02/0107, m. w.N.) war die Bestimmung des § 32 Abs. 3 FrG 1992, wonach das Grenzkontrollorgan nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden hatte, als "Beweislastverteilung" dahin zu verstehen, dass das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden könne, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen habe. Der Fremde habe daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, dass es ihm gelinge, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt sei.

Nach dem vorzitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2000 sind die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch für die Auslegung der insofern identen Bestimmung des § 52 Abs. 3 FrG 1997 heranzuziehen.

Angesichts eines fehlenden (gültigen) Aufenthaltstitels der mitbeteiligten Partei (der zur Einreise berechtigt hätte) im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Grenzkontrolle wurde der Sichtvermerkspflicht im Sinne des § 52 Abs. 1 FrG 1997, die im Beschwerdefall das Vorliegen eines gültigen (im Reisepass durch Vignette im Sinne des § 3 Abs. 2 FrG-DV ersichtlich gemachten) Aufenthaltstitels vorausgesetzt hätte, nicht entsprochen, weshalb sich die Zurückweisung der mitbeteiligten Partei als nicht rechtswidrig erweist. Daran vermag auch das Vorweisen einer Bestätigung nach § 31 Abs. 4 FrG 1997, die - dem Zweck dieser Bestimmung folgend - einen zur Wiedereinreise berechtigenden Aufenthaltstitel nicht zu ersetzen vermag, nichts zu ändern.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid im dargestellten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 18. Mai 2001

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020319.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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