Entscheidungen zu § 35 Abs. 2 PG 1965

Unabhängige Verwaltungssenate

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS UVS Steiermark 1997/02/12 20.3-11/96

Rechtssatz: Ein Exekutivbeamter ist nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG zur Erfassung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift berechtigt, wenn die betreffende männliche Person in einem fremden Hausflur in unmittelbarer Nähe einer Schule Adressen der Bewohner aufschreibt und der Beamte in Kenntnis ist, daß in der Umgebung (am Schulweg) Kinderbelästigungen und unsittliche Telefonanrufe gegenüber Kindern stattfanden. Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Verhaltens von einer Hauspartei angezeigt und be... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 12.02.1997

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten