RS UVS Steiermark 1997/02/12 20.3-11/96

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Veröffentlicht am 12.02.1997
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Rechtssatz

Ein Exekutivbeamter ist nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG zur Erfassung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift berechtigt, wenn die betreffende männliche Person in einem fremden Hausflur in unmittelbarer Nähe einer Schule Adressen der Bewohner aufschreibt und der Beamte in Kenntnis ist, daß in der Umgebung (am Schulweg) Kinderbelästigungen und unsittliche Telefonanrufe gegenüber Kindern stattfanden. Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Verhaltens von einer Hauspartei angezeigt und beim Zurückgehen zum nahegelegenen Bahnhof betreten worden; als Verhaltensmotiv hatte er das Notieren der Adresse einer Wohnungen errichtenden Firma (Wohnungssuche) angegeben.

Schlagworte
Identitätsfeststellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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