Entscheidungen zu § 35 Abs. 5 PG 1965

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1993/10/28 15Os145/93

Norm: PG 1965 §35 Abs1PG 1965 §35 Abs5StPO §180 Abs2 Z1
Rechtssatz: Durch einen Witwenversorgungsgenuß (in namhafter Höhe) wird ein (indizierter) Fluchtanreiz nicht ausgeschlossen, weil zwar die Bezüge im Inland - in der Regel auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung - zu überweisen sind, jedoch kein Hindernis besteht, das inländische Geldinstitut anzuwei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.10.1993

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