Norm
PG 1965 §35 Abs1Rechtssatz
Durch einen Witwenversorgungsgenuß (in namhafter Höhe) wird ein (indizierter) Fluchtanreiz nicht ausgeschlossen, weil zwar die Bezüge im Inland - in der Regel auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung - zu überweisen sind, jedoch kein Hindernis besteht, das inländische Geldinstitut anzuweisen, die dort eingegangenen Beträge ins Ausland weiter zu überweisen (vgl § 35 Abs 5 PG 1965).Durch einen Witwenversorgungsgenuß (in namhafter Höhe) wird ein (indizierter) Fluchtanreiz nicht ausgeschlossen, weil zwar die Bezüge im Inland - in der Regel auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung - zu überweisen sind, jedoch kein Hindernis besteht, das inländische Geldinstitut anzuweisen, die dort eingegangenen Beträge ins Ausland weiter zu überweisen vergleiche Paragraph 35, Absatz 5, PG 1965).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071224Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_0150OS00145_9300000_001