RS OGH 1993/10/28 15Os145/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
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Norm

PG 1965 §35 Abs1
PG 1965 §35 Abs5
StPO §180 Abs2 Z1

Rechtssatz

Durch einen Witwenversorgungsgenuß (in namhafter Höhe) wird ein (indizierter) Fluchtanreiz nicht ausgeschlossen, weil zwar die Bezüge im Inland - in der Regel auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung - zu überweisen sind, jedoch kein Hindernis besteht, das inländische Geldinstitut anzuweisen, die dort eingegangenen Beträge ins Ausland weiter zu überweisen (vgl § 35 Abs 5 PG 1965).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071224

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_0150OS00145_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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