Der erstinstanzliche Bescheidspruch lautet wie folgt: ?Die Nachsicht von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft für Herrn N Cedomir, geb. am 17.12.1957, wohnhaft in Wien, H-gasse, wird nicht erteilt. Rechtsgrundlage: § 3 Abs 4 Wiener Pflegegeldgesetz ? WPGG, LGBl. Nr. 42/1993 in der geltenden Fassung." Begründend wurde darin ausgeführt, dass im Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 5.11.2004 festgestellt worden sei, dass bei dem Pflegegeldwerber ein monat... mehr lesen...