Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung des Herrn Cedomir N gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 vom 11.1.2005, mit welchem die Nachsicht von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erteilt wurde, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 11. Jänner 2005 behoben und ausgesprochen, dass Herrn Cedomir N, geb. am 17. Dezember 1957, wohnhaft in Wien, H-gasse, die Nachsicht von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft gewährt wird.
Das Wiener Pflegegeldgesetz ist in der Fassung LGBl. 46/2004 anzuwenden.
Der erstinstanzliche Bescheidspruch lautet wie folgt:
?Die Nachsicht von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft für Herrn N Cedomir, geb. am 17.12.1957, wohnhaft in Wien, H-gasse, wird nicht erteilt.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs 4 Wiener Pflegegeldgesetz ? WPGG, LGBl. Nr. 42/1993 in der geltenden Fassung."
Begründend wurde darin ausgeführt, dass im Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 5.11.2004 festgestellt worden sei, dass bei dem Pflegegeldwerber ein monatlicher Pflegegeldbedarf von mehr als 75 Stunden vorliegen und dies der Pflegegeldstufe 2 entsprechen würde. Der Berufungswerber sei serbischer Staatsbürger und habe seinen Hauptwohnsitz seit Oktober 2002 in Wien. Er habe keine Angaben über sein eigenes Einkommen gemacht. Seine Ehegattin würde über ein Einkommen in der Höhe von ca. EUR 680,-- verfügen. Der Berufungswerber würde mit seiner Gattin und einem Sohn in einer Mietwohnung in Wien wohnen und von diesen betreut werden. Hinsichtlich der Prüfung der sozialen Härte im gegenständlichen Fall würde sich aus den obigen Feststellungen ergeben, dass der Pflegegeldwerber in geordneten Familienverhältnissen leben und von den Familienangehörigen gut gepflegt werden würde. Aus diesen Gründen sei die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zur Vermeidung einer sozialen Härte nicht zu erteilen gewesen.
Aus dem mit vorgelegtem Berufungsschriftsatz beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2005 der Berufungswerber fristgerecht Berufung gegen den obgenannten Bescheid eingebracht hat, in welchem er vorbrachte, dass er kein Einkommen beziehen würde und dies im Pflegegeldantrag auch angegeben habe. Im angefochtenen Bescheid sei angeführt worden, dass seine Ehegattin ein Einkommen von ca. EUR 680,-- beziehen würde. Dabei handle es sich nicht um seine Gattin, sondern um seine Mutter. Ebenfalls sei im angefochtenen Bescheid angeführt, dass er mit seiner Gattin und einem Sohn zusammen wohne. Auch dabei würde es sich richtigerweise um seine Mutter und seinen Neffen handeln. Die soziale die finanzielle Situation seiner Mutter würde zu seiner Versorgung nicht ausreichen und lebe er ohne finanzielle Mittel. Mit Schriftsatz vom 14.9.2004 stellte Herr Cedomir N den Antrag auf Gewährung eines Pflegegeldes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz und allenfalls um Nachsichtsgewährung von der fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft.
Laut Zentralmeldeamtsauskunft vom 6.7.2004 bezüglich Herrn Cedomir N hat dieser seit dem 6.7.2004 in Wien, H-gasse, seinen Hauptwohnsitz und seit dem 17.10.2002 in Wien, S-straße, seinen Nebenwohnsitz.
Aus einer Belegabschrift der Bank Austria Creditanstalt geht hervor, dass Frau Doina N im Mai 2004 ein Einkommen von EUR 653,19 bezogen hat. Weiters besitzt Frau Doina N laut Staatsbürgerschaftsnachweis vom 16.7.1997, Zl. 023336/97, die österreichische Staatsbürgerschaft.
In dem fachärztlichen Befundbericht des Sozialpsychiatrischen
Ambulatoriums Leopoldstadt wird ausgeführt wie folgt:
?... Herr Cedomir N steht seit 2004 bei uns in ambulanter Behandlung.
Diagnosen:
Paranoide Schizophrenie, angeborene hemiparese rechtsseitig Obwohl die psychiatrische Anamnese erschwert erhebbar ist, scheint eindeutig zu sein, dass der Patient seit vielen Jahren psychiatrisch krank ist. Mehrere stationäre Aufenthalte in Serbien haben stattgefunden, danach jeweils auch medikamentöse ambulante Behandlung.
Vom 6.1. bis zum 8.1.2004 war Herr N in der Psychiatrischen Abteilung des SMZ-Ost/Donauspital stationär aufgenommen. Die kurze Aufenthaltsdauer erklärt sich v.a. daraus, dass der Patient zu diesem Zeitpunkt weder versichert war noch irgendein eigenes Einkommen hatte. So kam der Patient in psychotischem Zustand in unsere Ambulanz in Behandlung. Er hatte damals massive Schlafstörungen, war misstrauisch, teilweise angespannt und gereizt. Insbesondere störte ihn eine Stimme in seinem linken Ohr. Durch die ambulante psychiatrische Behandlung konnte die Schlafstörung und auch die gereizte Stimmung des Patienten wesentlich gebessert werden, die ständige Beeinträchtigung durch die Stimme im Ohr ließ sich jedoch nicht beseitigen. Sowohl aufgrund seiner psychischen Symptomatik als auch aus körperlichen Gründen benötigt der Patient im Lebensalltag viel Hilfe und Unterstützung. Insbesondere benötigt Herr N eine regelmäßige medikamentöse Behandlung. Aufgrund der schwierigen Betreuungssituation ersuchen wir darum, dem Patienten ? obwohl er kein österreichischer Staatsbürger ist ? ausnahmsweise Pflegegeld zuzuerkennen."
Am 9.11.2004 gab die Magistratsabteilung 15 ein Gutachten zur Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegesetz bezüglich des Berufungswerbers ab: Dieses lautet wie folgt:
?Datum der Untersuchung: 9.11.2004
Antragsteller: Herr Cedomir N, 17.12.1957
Begutachtender Arzt: Dr. Volker Ne
Herr N wohnt zusammen mit seiner Mutter in einer zentralgeheizten
Mietwohnung im 4. Stock mit Lift. Die Betreuung erfolgt durch die Mutter.
Diagnosen:
Paranoide Schizophrenie
Angeborene Hemiparese re
Angaben von Hr. N:
Er sei beim PSD regelmäßig in Kontrolle, fahre untertags in eine Beschäftigungstherapie in den 12. Bezirk, sei beim Führen des Haushaltes auf Hilfe angewiesen. Er finde gerade den Weg zu seiner Werkstätte, aber ansonsten kenne er sich mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht aus, brauche immer eine Begleitung. Ständig habe er eine Stimme im Ohr, sei oft verwirrt oder ängstlich. Die Medikamente müssen ihm verabreicht werden. Zur täglichen Köperpflege müsse er regelmäßig motiviert und angehalten werden.
Medikamente:
Zyprexa, Anxiolit
Befund:
47-jähriger Mann in reduziertem AZ, leicht adipöser EZ
Er ist bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Ductus verlangsamt, aber kohärent, ausreichende Angaben zum Krankheitsverlauf sind aber nicht möglich
Caput: unauffällig, Visus mit Brille korrigiert,
Fingerdiskrimination in
3 m möglich,
Cor: reine, rythmische, normofrequente Herzaktion
Pulmo: VA, keine path. RG´s
Abdomen: unauffällig, Leber im Ribo, keine Resistenzen
WS: kein KS, altersentsprechend beweglich
OE: Tonus, Kraft links im Normbereich, rechts reduziert, rechts Einschränkung der Feinmotorik durch athetotische Fingerstellung, Schürzen- und Nackengriff rechts nicht möglich, im AVV kein Absinken oder Pronieren FNV dysmetrisch rechts, unauffällig links
UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft rechts leicht vermindert, PSR seitengleich, keine Pyramidenzeichen
Mobilität: freies Gehen rechtsbetont hinkend
Hilfsbefunde:
Befund PSD vom 15.9.04
Zusammenfassung:
Herr N benötigt aufgrund der oben angeführten Beschwerden Hilfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten, bei der Einnahme von Medikamenten, bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, bei der Wohnungsreinigung, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und der Mobilität im weiteren Sinn. Zusätzlich bedarf er regelmäßigen Motivation zur Durchführung der Körperpflege."
Aus dem dazugehörigen Untersuchungsformular geht hervor, dass der Berufungswerber ständiger Betreuungsmaßnahmen bedarf, nämlich 30 Stunden monatlich für die Zubereitung von Mahlzeiten, 3 Stunden monatlich für das Einnehmen von Medikamenten, 10 Stunden monatlich für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, 10 Stunden monatlich für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, 10 Stunden monatlich für die Pflege der Leib- und Bettwäsche, 10 Stunden monatlich für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn und 10 Stunden monatlich für diverse Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen (tägl. Körperpflege). Der Pflegebedarf (Betreuung und Hilfe) beträgt daher 83 Stunden pro Monat.
Seitens des erkennenden Senates wurde der fremdenrechtliche Akt des Berufungswerbers beigeschafft. Aus diesem geht hervor, dass der Berufungswerber am 18.11.2002 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hatte. Diesem Antrag liegen Verpflichtungserklärungen der österreichischen Staatsbürgerinnen Doina N und Gertrude C bei.
Mit Antrag vom 16.5.2003 wurde in weiterer Folge vom Berufungswerber beantragt, dass das gegen ihn im Jahre 1996 erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben werde.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.11.2003, Zl.:
III-1112050/FrB/03 wurde aufgrund des Antrages vom 19.5.2004 der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien,
Fremdenpolizeiliches Büro, AZ: IV-181686/FrB/96 vom 23.4.1996, mit welchem gegen den Berufungswerber ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, gemäß § 44 Fremdengesetz aufgehoben.
In weiterer Folge wurde von Frau Doina N mit Schriftsatz vom 4.12.2003 erneut eine Verpflichtungserklärung abgegeben. In weiterer Folge wurde dem Berufungswerber eine Erstniederlassungsbewilligung mit der Gültigkeit vom 9.1.2004 bis zum 9.1.2005 erteilt.
Am 21.12.2004 brachte der Berufungswerber einen Antrag auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung bei der Bundespolizeidirektion Wien ein. Auch diesem Antrag liegt eine Erklärung von Frau Doina N bei, wonach diese ihrem Sohn den zur Deckung seiner Bedürfnisse nötigen Unterhalt gewähre und ihm eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stelle.
Aus dem Aktenvermerk vom 4.3.2005 ist ersichtlich, dass an diesem Tag durch Herrn Mag. K vom Fremdenpolizeilichen Büro ? Wien mitgeteilt worden ist, dass einem begünstigten Drittstaatsangehörigen, welchem ein Aufenthaltstitel aufgrund des Umstandes, dass er von zumindest einem Elternteil Unterhalt und Unterkunft gewährt enthält, zuerkannt worden ist, diesen Aufenthaltstitel nicht schon deshalb verliert, wenn der Fremde in weiterer Folge der österreichischen Wohlfahrt zur Last fällt. Dies sei
die einheitliche Praxis in Österreich, sodass ausgeschlossen werden könne, dass der Verwaltungsgerichtshof bislang nur mit dieser Fragestellung konfrontiert worden sei.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT
ERWOGEN:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 WPGG ist Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Gemäß Abs 4 leg cit kann die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
Gemäß § 4 Abs 1 WPGG gebührt das Pflegegeld bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
Gemäß Abs 2 leg cit besteht Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt. Gemäß § 5 Abs 1 WPGG gebührt das Pflegegeld zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 2 EUR 269,--.
Gemäß § 7 Abs 1 WPGG gebührt das Pflegegeld bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung gemäß §§ 4 und 4a leg cit mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit des Bundes entfällt, weil das Land Wien gemäß § 3 leg cit für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Bundes folgenden Monates. Das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a leg cit ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten. Gemäß § 49 Abs 1 Fremdengesetz genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs 3 leg cit, die Angehörige eines Drittstaats sind Niederlassungsfreiheit. Für sie gelten, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 47 Abs 3 Z 2 leg cit zählen auch Verwandte in absteigender Reihenlinie, denen Unterhalt gewährt wird, zu den begünstigten Drittstaatsangehörigen.
Der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung eines Pflegegeldes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz ist am 20.9.2004 bei der Erstbehörde eingelangt.
Aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes wird festgestellt, dass der Berufungswerber nicht wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt mit seiner Gattin und seinem Sohn in einer Wohnung lebt, sondern mit seiner Mutter, Frau Doina N und seinem Neffen, Herrn Sascha N, im Familienverband in einer Mietwohnung lebt und dort von seiner Mutter gepflegt wird.
Weiters wird aufgrund des Gutachtens vom 9.11.2004 festgestellt, dass der Berufungswerber an Schizophrenie erkrankt ist und einer regelmäßigen Betreuung bzw. medikamentösen Behandlung bedarf.
Der Berufungswerber hat kein eigenes Einkommen und bezieht seine Mutter EUR 653,19 monatlich von der Pensionsversicherungsanstalt. Der Neffe, Herr Sascha N, ist Pflegegeldbezieher (Stufe 2) und wurde Frau Doina N mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt, vom 2.1.2002, Zl. 83 P 53/01g-11, zu seiner Sachwalterin bestellt. Aufgrund des Gutachtens der Magistratsabteilung 15 vom 9.11.2004 steht fest, dass der Berufungswerber bei diversen Bedürfnissen des täglichen Lebens einer Betreuung im Umfang von 83 Stunden pro Monat bedarf, welche offensichtlich von seiner Mutter verrichtet wird. Da er auch kein eigenes Einkommen bezieht, fallen sämtliche Ausgaben des Berufungswerbers zu Lasten seiner Mutter.
Im gegenständlichen Fall ist vorab zu klären, ob aufgrund der mehrfachen Verpflichtungserklärung durch die Mutter des Berufungswerbers bzw. durch die Verpflichtungserklärungen. von Frau Gertrude C, welche den Anträgen des Berufungswerbers beigelegt worden sind, und aufgrund des Umstandes, dass dem Berufungswerber nur für den Fall, dass sein Unterhalt von seiner Mutter (bzw. auch von Frau Gertrude C) zur Gänze getragen wird, davon ausgegangen werden muss, dass das Aufenthaltsrecht des Berufungswerbers nur unter der Bedingung gewährt worden ist, dass der gesamte Unterhalt des Berufungswerbers von seiner Mutter (bzw. auch von Frau Gertrude C) getragen wird. Entsprechend der ständigen Praxis der Fremdenpolizei Wien (vgl. den Aktenvermerk vom 4.3.2005) muss davon ausgegangen werden, dass durch die Inanspruchnahme der österreichischen Wohlfahrt das Aufenthaltsrecht des Berufungswerbers nicht in Frage gestellt werden kann. Der Berufungswerber ist daher weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet und sohin auch grundsätzlich zur gegenständlichen Antragstellung berechtigt. Der Berufungswerber ist - wie zuvor festgestellt - psychisch krank (paranoide Schizophrenie) und ist bekannt, dass im Falle einer derartigen Krankheit in einem besonders hohen Ausmaß die Bedürftigkeit, im Familienverband bestimmt und gestützt zu werden, besteht.
Es ist daher von einer besonderen Bedürftigkeit des Berufungswerbers auf Pflege bzw. Betreuung durch ihm nahe stehende Personen auszugehen. Eine derartige Betreuung wird ihm offenkundig von seiner Mutter gewährt. Auch muss davon ausgegangen werden, dass ein Herausreißen des Berufungswerbers aus dem bestehenden familiären Umfeld und dass die Beendigung der durch seine Mutter gewährleisteten Betreuung zu einer deutlichen Verschlechterung seines Krankheitsbildes führen würde. Dass eine schwerwiegende gesundheitliche Folgen verursachende Veränderung des persönlichen Umfelds eine soziale Härte darstellt, ist offenkundig. Aufgrund dieser besonderen Situation ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates gemäß § 3 Abs 4 WPGG die Voraussetzung des § 3 Abs 1 Z 1 WPGG nachzusehen, zumal diese Nachsicht aufgrund der besonderen persönlichen Situation zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
Es war somit der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 11. Jänner 2005 zu beheben und entsprechend abzuändern.