Norm: TirPGG §6 Abs2TirPGG idF LGBl 1993/55 §28 Abs1TirPGG idF LGBl 1993/55 §29 Abs1TirPGG idF LGBl 1993/55 §29 Abs3WPGG §6WPGG §26
Rechtssatz: Wurde durch bloße Mitteilung ein Pflegegeld über die Stufe 2 hinaus zuerkannt, so kommt dieser Mitteilung nur bis einschließlich der Stufe 2 Bescheidcharakter zu; hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Ausmaßes kann das Pflegegeld auch ohne Änderung des bei der Zuerkennung vorgelegenen Sachverhalte... mehr lesen...
Norm: TirPGG idF LGBl 1993/55 §28 Abs1TirPGG idF LGBl 1993/55 §29 Abs1TirPGG idF LGBl 1993/55 §29 Abs3
Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 1 TirPGG LGBl 1993/55 galt nur ein Pflegegeld der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Auf die Gewährung eines die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes bestand kein Rechtsanspruch; das Land hatte den Differenzbetrag als Träger von Privatrechten zu gewähren, darüber ... mehr lesen...