Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 08.11.2018, Zl: XXXX , festgestellt, dass vom monatlichen Ruhebezug des XXXX in der Höhe von € 1.824,67 ein Beitrag gem. § 13a Abs. 1, 2 und 2a PG 1965 in der Höhe von € 60,21 (3,3%) zu entrichten ist. Die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 PG 1965 werden nicht unterschritten. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ... mehr lesen...