TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 W228 2211031-1

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PG 1965 §13a
PG 1965 §26
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 13a heute
  2. PG 1965 § 13a gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  4. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 13a gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  7. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  8. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  9. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  10. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  11. PG 1965 § 13a gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. PG 1965 § 13a gültig von 01.07.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  1. PG 1965 § 26 heute
  2. PG 1965 § 26 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. PG 1965 § 26 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 26 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. PG 1965 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2003
  8. PG 1965 § 26 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  11. PG 1965 § 26 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  13. PG 1965 § 26 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  14. PG 1965 § 26 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch

W228 2211031-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , LL.M., gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 08.11.2018, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 , LL.M., gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 08.11.2018, Zl:

XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 08.11.2018, Zl: XXXX , festgestellt, dass vom monatlichen Ruhebezug des XXXX in der Höhe von € 1.824,67 ein Beitrag gem. § 13a Abs. 1, 2 und 2a PG 1965 in der Höhe von € 60,21 (3,3%) zu entrichten ist. Die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 PG 1965 werden nicht unterschritten.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 08.11.2018, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass vom monatlichen Ruhebezug des römisch 40 in der Höhe von € 1.824,67 ein Beitrag gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, 2 und 2 a PG 1965 in der Höhe von € 60,21 (3,3%) zu entrichten ist. Die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 werden nicht unterschritten.

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber unsachgemäß zwischen Ruhenießern und anderen Personen mit wiederkehrenden Bezügen differenziere. Die eine Gruppe sei erwerbstätig und die andere nicht. Es werde kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung gesehen. Die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes werde gerügt. Die Kürzung der Bezüge bereits beziehender Personen sei kein geeignetes Mittel. Sie greift schwerwiegend und plötzlich ein. Außerdem sei die Kürzung der Ansprüche ein Eigentumseingriff. Es sei nicht ersichtlich, wieso gerade Ruhegenussbezieher zum Erhalt des Pensionssystems beitragen sollen, da sie dies über ihre Beiträge während der aktiven Dienstzeit bereits getan haben.

Die Beschwerdesache wurde am 11.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 11.07.2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter des Beschwerdeführers folgendes Parteiengehör: "[...] Die beiliegenden Entscheidungen des VwGH können Sie entnehmen, dass in diesen Verfahren zuvor jeweils eine Beschwerdeabtretung des VfGH stattfand und zwar wegen dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts. Ebenso ist dies den beiden Entscheidungen des VfGH zum Pensionssicherungsbeitrag der ÖNB zu entnehmen. Daher wäre nach vorläufiger Sicht des erkennenden Richters die Beschwerde gegen die Entscheidung der BVA in Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts abzuweisen. [...]"

Es erfolgte seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein schriftlicher Fristverlängerungsantrag, welcher gewährt wurde als auch weitere mündliche Fristverlängerungen. Die letzte Fristverlängerung erfolgte am 13.09.2019 für 2 Wochen. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2000 einen Ruhegenuss samt Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage nach dem PG 1965 in der Höhe von € 1.824,67 im Bezugszeitraum November 2018. Daher betragen der Beitrag nach § 13a Abs. 2 Z 2 PG 1965 2,3% der Bemessungsgrundlage und der Beitrag nach § 13a Abs. 2a PG 1965 1% der Bemessungsgrundlage, insgesamt somit 3,3%. Die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 PG 1965 werden nicht unterschritten.Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2000 einen Ruhegenuss samt Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage nach dem PG 1965 in der Höhe von € 1.824,67 im Bezugszeitraum November 2018. Daher betragen der Beitrag nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 2, PG 1965 2,3% der Bemessungsgrundlage und der Beitrag nach Paragraph 13 a, Absatz 2 a, PG 1965 1% der Bemessungsgrundlage, insgesamt somit 3,3%. Die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 werden nicht unterschritten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Berechnung der Beiträge nach § 13a Abs. 2 Z 2 und § 13a Abs. 2a verfassungskonform sind.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Berechnung der Beiträge nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 13 a, Absatz 2 a, verfassungskonform sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde bestreitet die Verfassungskonformität des Pensionssicherungsbeitrages.

Im Sinne der Entscheidungen VfGH G405/2015, G478-479/2015 hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches konkrete Verfassungswidrigkeiten aufzeigt. So wurde kein Eingriff, von über rund 10% des Nettobezuges hinausgehenden Beträgen, behauptet. Erkennbar ist ein solcher nach der derzeitigen Aktenlage ebenso nicht. Somit ist jedoch der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht verletzt.

Weiters ist auf die Verfahrensgänge der Entscheidungen des VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2004/12/0160, VwGH vom 11.10.2007, Zl. 2007/12/0008, sowie VwGH vom 16.09.2013 ,Zl. 2010/12/0011, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass diesen Verfahren jeweils eine Beschwerdeabtretung des VfGH vom 28.09.2004, vom 06.12.2006 sowie vom 01.12.2009 zu den Zahlen B998/04, B840/06 sowie B487/08 zugrunde liegt. Die Ablehnung der Beschwerdebehandlung wurde auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts gestützt. Diesbezüglich erfolgte ebenfalls kein Vorbringen in der Beschwerde, inwieweit der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat. Somit waren aber auch die übrigen Beschwerdeausführungen zu behaupteten Verfassungswidrigkeiten zu mangels Konkretisierung zu verwerfen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe rechtliche Beurteilung bei Punkt A.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe rechtliche Beurteilung bei Punkt A.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Pensionsversicherung, Rechtsanschauung des VwGH, Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2211031.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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