Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W228 2211031-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , LL.M., gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 08.11.2018, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 , LL.M., gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 08.11.2018, Zl:
XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 08.11.2018, Zl: XXXX , festgestellt, dass vom monatlichen Ruhebezug des XXXX in der Höhe von € 1.824,67 ein Beitrag gem. § 13a Abs. 1, 2 und 2a PG 1965 in der Höhe von € 60,21 (3,3%) zu entrichten ist. Die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 PG 1965 werden nicht unterschritten.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 08.11.2018, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass vom monatlichen Ruhebezug des römisch 40 in der Höhe von € 1.824,67 ein Beitrag gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, 2 und 2 a PG 1965 in der Höhe von € 60,21 (3,3%) zu entrichten ist. Die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 werden nicht unterschritten.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber unsachgemäß zwischen Ruhenießern und anderen Personen mit wiederkehrenden Bezügen differenziere. Die eine Gruppe sei erwerbstätig und die andere nicht. Es werde kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung gesehen. Die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes werde gerügt. Die Kürzung der Bezüge bereits beziehender Personen sei kein geeignetes Mittel. Sie greift schwerwiegend und plötzlich ein. Außerdem sei die Kürzung der Ansprüche ein Eigentumseingriff. Es sei nicht ersichtlich, wieso gerade Ruhegenussbezieher zum Erhalt des Pensionssystems beitragen sollen, da sie dies über ihre Beiträge während der aktiven Dienstzeit bereits getan haben.
Die Beschwerdesache wurde am 11.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 11.07.2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter des Beschwerdeführers folgendes Parteiengehör: "[...] Die beiliegenden Entscheidungen des VwGH können Sie entnehmen, dass in diesen Verfahren zuvor jeweils eine Beschwerdeabtretung des VfGH stattfand und zwar wegen dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts. Ebenso ist dies den beiden Entscheidungen des VfGH zum Pensionssicherungsbeitrag der ÖNB zu entnehmen. Daher wäre nach vorläufiger Sicht des erkennenden Richters die Beschwerde gegen die Entscheidung der BVA in Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts abzuweisen. [...]"
Es erfolgte seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein schriftlicher Fristverlängerungsantrag, welcher gewährt wurde als auch weitere mündliche Fristverlängerungen. Die letzte Fristverlängerung erfolgte am 13.09.2019 für 2 Wochen. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2000 einen Ruhegenuss samt Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage nach dem PG 1965 in der Höhe von € 1.824,67 im Bezugszeitraum November 2018. Daher betragen der Beitrag nach § 13a Abs. 2 Z 2 PG 1965 2,3% der Bemessungsgrundlage und der Beitrag nach § 13a Abs. 2a PG 1965 1% der Bemessungsgrundlage, insgesamt somit 3,3%. Die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 PG 1965 werden nicht unterschritten.Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2000 einen Ruhegenuss samt Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage nach dem PG 1965 in der Höhe von € 1.824,67 im Bezugszeitraum November 2018. Daher betragen der Beitrag nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 2, PG 1965 2,3% der Bemessungsgrundlage und der Beitrag nach Paragraph 13 a, Absatz 2 a, PG 1965 1% der Bemessungsgrundlage, insgesamt somit 3,3%. Die Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 werden nicht unterschritten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Berechnung der Beiträge nach § 13a Abs. 2 Z 2 und § 13a Abs. 2a verfassungskonform sind.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Berechnung der Beiträge nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 13 a, Absatz 2 a, verfassungskonform sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde bestreitet die Verfassungskonformität des Pensionssicherungsbeitrages.
Im Sinne der Entscheidungen VfGH G405/2015, G478-479/2015 hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches konkrete Verfassungswidrigkeiten aufzeigt. So wurde kein Eingriff, von über rund 10% des Nettobezuges hinausgehenden Beträgen, behauptet. Erkennbar ist ein solcher nach der derzeitigen Aktenlage ebenso nicht. Somit ist jedoch der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht verletzt.
Weiters ist auf die Verfahrensgänge der Entscheidungen des VwGH vom 16.03.2005, Zl. 2004/12/0160, VwGH vom 11.10.2007, Zl. 2007/12/0008, sowie VwGH vom 16.09.2013 ,Zl. 2010/12/0011, zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass diesen Verfahren jeweils eine Beschwerdeabtretung des VfGH vom 28.09.2004, vom 06.12.2006 sowie vom 01.12.2009 zu den Zahlen B998/04, B840/06 sowie B487/08 zugrunde liegt. Die Ablehnung der Beschwerdebehandlung wurde auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts gestützt. Diesbezüglich erfolgte ebenfalls kein Vorbringen in der Beschwerde, inwieweit der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat. Somit waren aber auch die übrigen Beschwerdeausführungen zu behaupteten Verfassungswidrigkeiten zu mangels Konkretisierung zu verwerfen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe rechtliche Beurteilung bei Punkt A.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe rechtliche Beurteilung bei Punkt A.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Pensionsversicherung, Rechtsanschauung des VwGH, RuhegenussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2211031.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019