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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §13a Abs1 idF 1996/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert OEG in 1010 Wien, Kärntnerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. Juni 2004, Zl. 15 1311/15- II/5/04, betreffend Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beitrag nach § 13a PG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert OEG in 1010 Wien, Kärntnerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. Juni 2004, Zl. 15 1311/15- II/5/04, betreffend Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beitrag nach Paragraph 13 a, PG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Sektionschef i.R. seit 1. Juli 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Am 28. Oktober 2003 langte am Bundespensionsamt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2003 ein, in welcher es (auszugsweise) heißt:
"Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom ... wurde mir ein Ruhegenuss zuerkannt, dessen Ausmaß in Abhängigkeit nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt wurde.
Mit mir nicht zugänglichen Maßnahmen wurde zunächst ganz 'unbürokratisch' ein Pensionssicherungsbeitrag, der sich nach dem ASVG bestimmt, abgezogen und damit unter dem Vorwand der Pensionssicherung mein Ruhegenuss reduziert. Damit wurde in einen rechtskräftig zuerkannten Ruhegenuss eines Beamten i.R. rechtswidrig eingegriffen.
Nun sollen weitere Eingriffe erfolgen und gleichzeitig sind Verhandlungen über eine Erhöhung der Aktivbezüge im Gange, die Einfluss auf den Ruhegenuss haben.
Ich ersuche daher, mir von meinem Ruhegenuss auf der Basis des bestehenden rechtskräftigen Zuerkennungsdekretes die mir zustehenden offenen Beträge nachzuzahlen.
Eingriffe in meinen rechtskräftig zuerkannten Ruhegenuss ohne Entscheidungen kann ich nicht zur Kenntnis nehmen und bekämpfe ich nach dem verfassungsgemäßen Rechtsbestand."
Am 1. Dezember 2003 erließ das Bundespensionsamt einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Auf Ihren am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrag wird festgestellt, dass Sie gemäß § 13a Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965) in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, von Ihren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen einen Beitrag zu entrichten haben, der ab 1. Oktober 2000 2,1 % der Bemessungsgrundlage beträgt." "Auf Ihren am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrag wird festgestellt, dass Sie gemäß Paragraph 13 a, Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (PG 1965) in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 95, von Ihren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen einen Beitrag zu entrichten haben, der ab 1. Oktober 2000 2,1 % der Bemessungsgrundlage beträgt."
In der Begründung ihres Bescheides gab die erstinstanzliche Behörde sodann auszugsweise den § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG), wieder. Unter der Rubrik "Sonstige Hinweise" führte sie aus, in Ansehung der vom Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2000 zu entrichtenden Beiträge sei Verjährung eingetreten. In der Begründung ihres Bescheides gab die erstinstanzliche Behörde sodann auszugsweise den Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG), wieder. Unter der Rubrik "Sonstige Hinweise" führte sie aus, in Ansehung der vom Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2000 zu entrichtenden Beiträge sei Verjährung eingetreten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin bestritt er die zuletzt wiedergegebene Auffassung der belangten Behörde. Er wendete sich in diesem Zusammenhang insbesondere dagegen, dass die "Buchhaltung" von ihr selbst errechnete Beträge vom Ruhegenuss einbehalte, ohne dass bescheidmäßig über die Zulässigkeit dieses Einbehaltes abgesprochen werde. Er stellte den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Vorliegen eines Anspruches auf Pensionssicherungsbeiträge und sonstige Beiträge von seinem Ruhegenuss zu verneinen, die Einbehaltung von Beiträgen ab 1. Jänner 2004 sofort einzustellen sowie die bisher einbehaltenen Beiträge ab 1. Juli 1995 nachzuzahlen.
In einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, keine Abzüge für Beiträge mehr vorzunehmen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde lautet:
"Auf Ihren am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrag wird festgestellt, dass Sie gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 ... in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, von Ihren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen einen Beitrag zu entrichten haben, der ab 1. Oktober 2000 2,1 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Auf Grund des § 13a Abs. 2a PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, ist ab 1. Jänner 2004 zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 Z 1 ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. "Auf Ihren am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrag wird festgestellt, dass Sie gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionsgesetzes 1965 ... in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 95, von Ihren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen einen Beitrag zu entrichten haben, der ab 1. Oktober 2000 2,1 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Auf Grund des Paragraph 13 a, Absatz 2 a, PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, ist ab 1. Jänner 2004 zusätzlich zum Beitrag nach Absatz 2, Ziffer eins, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Soweit mit der Berufung die Ablehnung eines Anspruches auf Pensionssicherungsbeiträge beantragt wird und sich die Berufung gegen den sonstigen Hinweis auf die eingetretene Verjährung einer allfälligen Rückforderung der von Ihnen vor dem 1. Oktober 2000 zu entrichtenden Beiträge richtet, wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen." Soweit mit der Berufung die Ablehnung eines Anspruches auf Pensionssicherungsbeiträge beantragt wird und sich die Berufung gegen den sonstigen Hinweis auf die eingetretene Verjährung einer allfälligen Rückforderung der von Ihnen vor dem 1. Oktober 2000 zu entrichtenden Beiträge richtet, wird die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, der Pensionssicherungsbeitrag, der durch das Pensionsreformgesetz 1993 mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eingeführt worden sei, sei durch den erstmals durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, vorgesehenen "Beitrag" ersetzt worden. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, der Pensionssicherungsbeitrag, der durch das Pensionsreformgesetz 1993 mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eingeführt worden sei, sei durch den erstmals durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, vorgesehenen "Beitrag" ersetzt worden.
Über die Frage der Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrages sei im erstinstanzlichen Bescheid nicht abgesprochen worden. Ebenso wenig enthalte dieser Bescheid einen Abspruch über die Verjährung von vor dem 1. Oktober 2000 zu entrichtenden Beiträgen. Lediglich unter den "Sonstigen Hinweisen" habe die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht.
§ 13a PG gehöre dem Rechtsbestand an und sei vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. Er sei daher anzuwenden. Die Gebührlichkeit des dort vorgesehenen Beitrages hänge von der Erlassung eines Bescheides nicht ab. Auf Grund des am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers sei jedoch die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig gewesen, zumal dies für den Beschwerdeführer ein "notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung" darstelle. Paragraph 13 a, PG gehöre dem Rechtsbestand an und sei vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. Er sei daher anzuwenden. Die Gebührlichkeit des dort vorgesehenen Beitrages hänge von der Erlassung eines Bescheides nicht ab. Auf Grund des am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers sei jedoch die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig gewesen, zumal dies für den Beschwerdeführer ein "notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung" darstelle.
Die erstinstanzliche Feststellung sei entsprechend der am 1. Jänner 2004 eingetretenen Rechtslagenänderung zu modifizieren gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dort rügte er eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, zumal die erstinstanzliche Behörde nicht gemäß § 2 Abs. 6 DVG über den Pensionsaufwand verfüge. Weiters nenne der angefochtene Bescheid mit dem Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, eine als verfassungswidrig aufgehobene gesetzliche Grundlage. Durch den angefochtenen Feststellungsbescheid sei eine Konkretisierung der Gesetzeslage nicht erfolgt. Dort rügte er eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, zumal die erstinstanzliche Behörde nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 6, DVG über den Pensionsaufwand verfüge. Weiters nenne der angefochtene Bescheid mit dem Pensionsreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 95, eine als verfassungswidrig aufgehobene gesetzliche Grundlage. Durch den angefochtenen Feststellungsbescheid sei eine Konkretisierung der Gesetzeslage nicht erfolgt.
Schließlich vertrat der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Auffassung, § 13a Abs. 1 PG stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu dessen Abs. 2 und dessen Abs. 2a. Auch sei der Begriff der Bemessungsgrundlage nicht hinreichend deutlich, insbesondere sei - unter Berücksichtigung der §§ 33 und 35 PG sowie des § 13a Abs. 5 leg. cit. - davon auszugehen, dass die Beitragspflicht nicht an die Gebührlichkeit, sondern an die tatsächliche Auszahlung monatlich wiederkehrender Geldleistungen nach dem PG geknüpft sei. Schließlich vertrat der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Auffassung, Paragraph 13 a, Absatz eins, PG stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu dessen Absatz 2 und dessen Absatz 2 a, Auch sei der Begriff der Bemessungsgrundlage nicht hinreichend deutlich, insbesondere sei - unter Berücksichtigung der Paragraphen 33, und 35 PG sowie des Paragraph 13 a, Absatz 5, leg. cit. - davon auszugehen, dass die Beitragspflicht nicht an die Gebührlichkeit, sondern an die tatsächliche Auszahlung monatlich wiederkehrender Geldleistungen nach dem PG geknüpft sei.
Überdies sei mit dem zuletzt genannten Begriff unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 PG gerade nicht der Ruhegenuss gemeint. Außer dem Ruhegenuss gebührten dem Beschwerdeführer aber keine monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem PG. Er sei daher nicht pensionsbeitragspflichtig. Überdies sei mit dem zuletzt genannten Begriff unter Berücksichtigung des Paragraph 3, Absatz 2, PG gerade nicht der Ruhegenuss gemeint. Außer dem Ruhegenuss gebührten dem Beschwerdeführer aber keine monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem PG. Er sei daher nicht pensionsbeitragspflichtig.
Schließlich widerspreche die Einhebung eines Pensionsbeitrages nach § 13a PG vom Ruhebezug dem verfassungsgesetzlichen Sachlichkeitsgebot, insbesondere den daraus resultierenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, zumal Beamte des Ruhestandes über den in Rede stehenden Beitrag hinaus auch noch Nachteile aus dem Wegfall der Pensionsautomatik nach § 41 PG und des Pflegekostenbeitrages, sowie deren Angehörigen solche durch den Wegfall des Todfallbeitrages und des Bestattungskostenbeitrages erlitten hätten. Schließlich widerspreche die Einhebung eines Pensionsbeitrages nach Paragraph 13 a, PG vom Ruhebezug dem verfassungsgesetzlichen Sachlichkeitsgebot, insbesondere den daraus resultierenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, zumal Beamte des Ruhestandes über den in Rede stehenden Beitrag hinaus auch noch Nachteile aus dem Wegfall der Pensionsautomatik nach Paragraph 41, PG und des Pflegekostenbeitrages, sowie deren Angehörigen solche durch den Wegfall des Todfallbeitrages und des Bestattungskostenbeitrages erlitten hätten.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 998/04-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vgl. insb. VfSlg. 11.193/1986 und 12.154/1989, zum Vertrauensschutz vgl. insb. VfSlg. 14.888/1997)." "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche insb. VfSlg. 11.193/1986 und 12.154/1989, zum Vertrauensschutz vergleiche insb. VfSlg. 14.888/1997)."
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt:
§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.Paragraph 13 a, (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung RV 72 BlgNR In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung Regierungsvorlage 72, BlgNR
20. GP, 225, heißt es:
"Die von den Betroffenen nur schwer nachvollziehbaren Regelungen über den Pensionssicherungsbeitrag werden aufgehoben und der Pensionssicherungsbeitrag durch einen von Pensionsbezügen zu leistenden Beitrag ersetzt. Die Höhe dieses Beitrages entspricht mit 1,5% derjenigen des seit 1. Jänner 1996 geltenden Pensionssicherungsbeitrages (PensSB-V 1996, BGBl. Nr. 72). "Die von den Betroffenen nur schwer nachvollziehbaren Regelungen über den Pensionssicherungsbeitrag werden aufgehoben und der Pensionssicherungsbeitrag durch einen von Pensionsbezügen zu leistenden Beitrag ersetzt. Die Höhe dieses Beitrages entspricht mit 1,5% derjenigen des seit 1. Jänner 1996 geltenden Pensionssicherungsbeitrages (PensSB-V 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 72).
..."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999 erhielt der erste Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, erhielt der erste
Satz des § 13a Abs. 2 PG folgende Fassung:Satz des Paragraph 13 a, Absatz 2, PG folgende Fassung:
"Der Beitrag beträgt
1. 1,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die
wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem
1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 1,5% der Bemessungsgrundlage, wenn die
wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt."
Diese Bestimmung trat gemäß § 58 Abs. 31 PG mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Diese Bestimmung trat gemäß Paragraph 58, Absatz 31, PG mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Durch das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, erhielt der erste Satz des § 13a Abs. 2 PG folgende Fassung: Durch das Pensionsreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 95, erhielt der erste Satz des Paragraph 13 a, Absatz 2, PG folgende Fassung:
"Der Beitrag beträgt
1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die
wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem
1. Jänner 1999 gebührt hat,
2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die
wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt."
Diese Novellierung des § 13a Abs. 2 erster Satz PG wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 150/00-12 = VfSlg. 16.151, aufgehoben (siehe auch die Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. I Nr. 34/2001). Diese Novellierung des Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz PG wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 150/00-12 = VfSlg. 16.151, aufgehoben (siehe auch die Kundmachung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,).
Noch vor Wirksamwerden dieser Aufhebung wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 eine dem ersten Satz des § 13a Abs. 2 PG in der aufgehobenen Fassung gleich lautende Regelung erlassen, welche aus dem Grunde des § 58 Abs. 35 Z. 1a PG mit 1. Oktober 2000 in Kraft trat. Noch vor Wirksamwerden dieser Aufhebung wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, eine dem ersten Satz des Paragraph 13 a, Absatz 2, PG in der aufgehobenen Fassung gleich lautende Regelung erlassen, welche aus dem Grunde des Paragraph 58, Absatz 35, Ziffer eins a, PG mit 1. Oktober 2000 in Kraft trat.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 erhielt der letzte Satz des § 13a Abs. 2 PG folgende Fassung: Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, erhielt der letzte Satz des Paragraph 13 a, Absatz 2, PG folgende Fassung:
"Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a." "Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach Paragraph 41 a,
Gemäß § 58 Abs. 37 Z. 1 PG trat auch die Änderung des zweiten Satzes des § 13a Abs. 2 PG mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Gemäß Paragraph 58, Absatz 37, Ziffer eins, PG trat auch die Änderung des zweiten Satzes des Paragraph 13 a, Absatz 2, PG mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde dem § 13a PG ein Abs. 2a eingefügt, welcher lautet: Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, wurde dem Paragraph 13 a, PG ein Absatz 2 a, eingefügt, welcher lautet:
§ 3 Abs. 2 PG in der Stammfassung (BGBl. Nr. 340/1965) lautete: Paragraph 3, Absatz 2, PG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,) lautete:
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 wurde § 3 Abs. 2 PG wie folgt neu gefasst: Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, wurde Paragraph 3, Absatz 2, PG wie folgt neu gefasst:
Diese Novellierung sollte am 1. Jänner 2003 in Kraft treten.
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 wurde in § 3 Abs. 2 PG in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung das Wort "Zulagen" durch die Worte "monatlich wiederkehrende Geldleistungen" ersetzt. Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, wurde in Paragraph 3, Absatz 2, PG in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung das Wort "Zulagen" durch die Worte "monatlich wiederkehrende Geldleistungen" ersetzt.
Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien hiezu (RV 1066 BlgNR 22. GP, 62) handelt es sich bei dieser Novellierung um eine "legistisch zweckmäßige Begriffsänderung". Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien hiezu Regierungsvorlage 1066, BlgNR 22. GP, 62) handelt es sich bei dieser Novellierung um eine "legistisch zweckmäßige Begriffsänderung".
Schließlich wurde § 3 Abs. 2 PG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 wie folgt neu gefasst: Schließlich wurde Paragraph 3, Absatz 2, PG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, wie folgt neu gefasst:
§ 33 Abs. 1 und 2 PG (Stammfassung) lauten: Paragraph 33, Absatz eins, und 2 PG (Stammfassung) lauten:
"§ 33. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
§ 35 PG regelt sodann die näheren Modalitäten der Auszahlung von Geldleistungen. Paragraph 35, PG regelt sodann die näheren Modalitäten der Auszahlung von Geldleistungen.
Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 245, wiedergegebene Rechtsprechung). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 245, wiedergegebene Rechtsprechung).
Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - Beschwerdepunkte bestimmt bezeichnet.
In dem zweitgenannten Beschwerdepunkt, nämlich den infolge nicht gerechtfertigter Abzüge von Pensionssicherungsbeiträgen und Beiträgen nach § 13a PG rückständigen Ruhebezug ausbezahlt zu erhalten, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden sein, weil dieser über die Frage, ob dem Beschwerdeführer rückständige Ruhebezüge auszuzahlen sind, nicht absprach. In dem zweitgenannten Beschwerdepunkt, nämlich den infolge nicht gerechtfertigter Abzüge von Pensionssicherungsbeiträgen und Beiträgen nach Paragraph 13 a, PG rückständigen Ruhebezug ausbezahlt zu erhalten, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden sein, weil dieser über die Frage, ob dem Beschwerdeführer rückständige Ruhebezüge auszuzahlen sind, nicht absprach.
Die Beschwerde wäre somit nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung, keinen Pensionssicherungsbeitrag bzw. keinen Beitrag nach § 13a Abs. 2 Z. 1 oder Abs. 2a PG entrichten zu müssen, verletzt wäre. Die Beschwerde wäre somit nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung, keinen Pensionssicherungsbeitrag bzw. keinen Beitrag nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 2 a, PG entrichten zu müssen, verletzt wäre.
Eine Verletzung in diesem Recht zeigt das Beschwerdevorbringen jedoch nicht auf:
Es trifft zwar zunächst zu, dass die belangte Behörde ihren Bescheid zu Unrecht auf § 13a PG in der Fassung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, gestützt hat. Richtigerweise wäre für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 und 31. Dezember 2003 § 13a PG in der durch das Bundesgesetz