Entscheidungen zu § 10 PG 1965

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RS UVS Burgenland 2004/07/12 VNP/11/04005

Rechtssatz: Bei den Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung sind gemäß § 10 Z 5 lit e Bgld VNPG Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist einzubringen. Nach § 100 Abs 2 zweiter Satz BVergG beträgt die Stillhaltefrist im Fall eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs 3 Z 1?3 BVergG 7 Tage ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. § 100 BVergG bzw § 10 Bgld VNPG enthält keine Grundlage für eine Abänderung der gesetz... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 12.07.2004

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