RS UVS Burgenland 2004/07/12 VNP/11/04005

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Veröffentlicht am 12.07.2004
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Rechtssatz

Bei den Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung sind gemäß § 10 Z 5 lit e Bgld VNPG Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist einzubringen. Nach § 100 Abs 2 zweiter Satz BVergG beträgt die Stillhaltefrist im Fall eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs 3 Z 1?3 BVergG 7 Tage ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung.

§ 100 BVergG bzw § 10 Bgld VNPG enthält keine Grundlage für eine Abänderung der gesetzlich festgelegten Rechtsmittelfristen. Aus dem Legalitätsprinzip ergibt sich daher, dass vom Auftraggeber vorgenommene Festlegungen oder Mitteilungen betreffend die Dauer der Stillhaltefrist keinerlei Auswirkungen auf die objektiv durch das Gesetz (durch Anknüpfung an die Art des durchgeführten Vergabeverfahrens) bestimmte Dauer der Stillhaltefrist haben.

Schlagworte
Stillhaltefrist, Antragsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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