Rechtssatz: Das Gendarmerieeinsatzkommando ist aufgrund der ab 1.5.1993 geltenden Rechtslage (§ 6 SPG 1991 und SPG SondereinheitenV 1993) ein Teil des BMI. Bei der mit Wirkung vor 1.5.1993 in Weisungsform (Befehl) ausgesprochenen Dienstzuteilung des Beamten vom bisherigen Gendarmerieposten zu dieser Sondereinheit sind alle später erfolgten, diese Sondereinheit betreffend organisationsrechtlichen Anordnungen (hier: Verlegung des Dienstortes nach Wiener Neustadt; Eingliederung als Organteil ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 1 Abs 2 DVV steht nicht im Widerspruch zu § 2 Abs 5 erster Satz DVG 1984, der das Angehören eines Beamten zu einer Dienststelle (Hinweis VfSlg 3612/1959, E 25.3.1981, 09/1184/80) als ein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Zuständigkeit bestimmt. Dies folgt aus der Systematik des § 2 Abs 2 Satz 1 DVG 1984 (subsidiäre Generalzuständigkeit der obersten Dienstbehörde als erste Instanz) und § 2 Abs 2 Satz 2 DVG 1984 (Ermächtigung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach... mehr lesen...