RS VwGH Erkenntnis 1994/01/19 94/12/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Gendarmerieeinsatzkommando ist aufgrund der ab 1.5.1993 geltenden Rechtslage (§ 6 SPG 1991 und SPG SondereinheitenV 1993) ein Teil des BMI. Bei der mit Wirkung vor 1.5.1993 in Weisungsform (Befehl) ausgesprochenen Dienstzuteilung des Beamten vom bisherigen Gendarmerieposten zu dieser Sondereinheit sind alle später erfolgten, diese Sondereinheit betreffend organisationsrechtlichen Anordnungen (hier:

Verlegung des Dienstortes nach Wiener Neustadt; Eingliederung als Organteil des BMI) zu beachten. Dies führt im Beschwerdefall dazu, daß der Beamte ab 1.5.1993 dem BMI, dem die Stellung einer obersten Dienstbehörde zukommt, unmittelbar dienstzugeteilt ist. Im Beschwerdefall ist daher die Zuständigkeit des BMI (hier: in Ansehung der Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV) gemäß § 1 Abs 2 zweiter Fall DVV gegeben, denn die Ausnahme von der Zuständigkeitsübertragung nach § 1 Abs 1 DVV kann nur bedeuten, daß damit die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 2 Abs 2 Satz 1 DVG 1984 erhalten bleibt.

Schlagworte
Behördenorganisation Maßgebender Zeitpunkt Verordnungsermächtigung
Im RIS seit
22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten