Norm: ABGB §1152 F1BPG §1 Abs3
Rechtssatz: Aufgrund der unverbindlichen Zusage des Arbeitgebers auf eine Zusatzpension und der Kenntnis des Arbeitnehmers davon, erwirbt der Arbeitnehmer von vorneherein gar keinen Anspruch auf diese Leistung. Den im wesentlichen auf Welser (Widerrufsvorbehalt und Teilkündigungsvereinbarung bei entgeltwerten Leistungen des Arbeitgebers, DRdA 1991, 1 ff, 7) und Runggaldier (HdB zur betrieblichen Altersversorgung 1... mehr lesen...