Begründung: Über Antrag der Klägerin hat das Prozessgericht nach dem Wortlaut der vorliegenden Beschlussausfertigung unter anderem beschlossen: „2. Hinsichtlich der Klage wird, ob den nunmehr der A*****GmbH eigentümlichen 698/1800 Anteilen (B-LNR. 10) und 59/1800 Anteilen (B-LNR. 24) als Rechtsnachfolger der beklagten Partei hinsichtlich B-LNR. 10 und B-LNR. 24, sowie die nunmehr der Mag. N***** C***** eigentümlichen 99/1800 Anteilen (B-LNR. 30) als Rechtsnachfolger der beklagten ... mehr lesen...
Norm: EO §88 Abs2AußStrG 2005 §45 IC1AußStrG 2005 §62 A2GBG §94 Abs2 GGBG §122 AGBG §126
Rechtssatz: Wird bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nur die Vollzugsanordnung des vom Bewilligungsgericht verschiedenen Grundbuchsgerichts angefochten, richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung und nicht um die Exekution selbst geht. Als Rekursgründe kommen nur solche in Betracht, die... mehr lesen...
Norm: EO §18EO §87. EO §88 Abs2GBG §94 Abs2 G
Rechtssatz: Wenn das Buchgericht über einen Exekutionsantrag entscheidet, hat es bereits bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu untersuchen, ob dem Begehren ein bücherliches Hindernis entgegensteht. Entscheidungstexte 3 Ob 56/94 Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 56/94 ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Nach dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. Juli 1985, 2 Cg 42/85-12, hat der nunmehrige Verpflichtete der nunmehrigen betreibenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in seine 73/12645-Anteile der Liegenschaft EZ 2371 Grundbuch Eisenstadt, mit denen Wohnungseigentum (hinsichtlich der Wohnung Stiege 6 Tür 11) untrennbar verbunden ist, 246.508,-- S samt 12,5 % Zinsen seit 5. März 1983, die Kosten des Versäumu... mehr lesen...
Norm: EO §87GBG §94 Abs2 GGBG §102
Rechtssatz: Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es die Frage der Zulässigkeit der Pfandrechtseinverleibung im Hinblick auf den Buchstand nicht weiter zu untersuchen. Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat vielmehr das Buchgericht zu entscheiden, und allenfalls den Vollzug abzulehnen, wenn ihm etwa ein bücherliches Hindernis entgegensteht. ... mehr lesen...
Norm: EO §37 PGBG §94 Abs2 GGBG §102Staatsvertrag von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich - StV 1955 Art22
Rechtssatz: Das Exekutions- und Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung (zwangsweise Pfandrechtsbegründung) auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist; die Frage des Eigentumsüberganges au... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs2 G
Rechtssatz: Eine vom Abhandlungsgericht "ungeachtet bestehender Beschränkungen durch fideikommissarische Substitution" angeordnete Eigentumseinverleibung ist vom Grundbuchsgericht abzulehnen, wenn solche Beschränkungen tatsächlich aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Entscheidungstexte 1 Ob 99/52 Entscheidungstext OGH 30.01.1952 1 Ob 99/52 ... mehr lesen...