Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137 (Grundzusammenlegung F*****), in den Grundbüchern ***** infolge Revisionsrekurses des L*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9.Dezember 1994, GZ 52 R 156/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 28. Februar 1994, TZ 431 - 621/94-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137 (Grundzusammenlegung F*****), in den Grundbüchern ***** infolge Revisionsrekurses des L*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9.Dezember 1994, GZ 52 R 156/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 28. Februar 1994, TZ 431 - 621/94-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit nicht bereits das Rekursgericht die erstinstanzliche Anordnung der teilweisen Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens beseitigte, ersatzlos aufgehoben; die vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz angeregte (vorläufige) Verbücherung des Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137, idF der berichtigenden Bescheide vom 25.11.1991, Zl IIIb2-ZH-64/177, vom 3.2.1992, Zl IIIb2-ZH-64/183, vom 21.2.1992, Zl IIIb2-ZH-64/185, vom 13.5.1992, Zl IIIb2-ZH-64/189, und vom 20.5.1992, Zl IIIb2-ZH-64/191, wird abgelehnt.Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit nicht bereits das Rekursgericht die erstinstanzliche Anordnung der teilweisen Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens beseitigte, ersatzlos aufgehoben; die vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz angeregte (vorläufige) Verbücherung des Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137, in der Fassung der berichtigenden Bescheide vom 25.11.1991, Zl IIIb2-ZH-64/177, vom 3.2.1992, Zl IIIb2-ZH-64/183, vom 21.2.1992, Zl IIIb2-ZH-64/185, vom 13.5.1992, Zl IIIb2-ZH-64/189, und vom 20.5.1992, Zl IIIb2-ZH-64/191, wird abgelehnt.
Die Wiederherstellung der Grundbuchsordnung entsprechend dem Stand vor Vollzug des Beschlusses vom 28.2.1994, TZ 431/94 bis TZ 621/94, obliegt dem Erstgericht.
Text
Begründung:
Am 28.1.1994 übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz dem Bezirksgericht Landeck den im Spruch erwähnten Zusammenlegungsplan samt berichtigenden Bescheiden, weiters zwei Planurkunden vom 4.2.1993, zwei zu GZ P 39/1993 ergangene Bescheide des Vermessungsamtes Landeck vom 21.1.1994 sowie Änderungsausweise der KG ***** mit Grundstücksverzeichnis und Flächenberechnung zwecks amtswegiger Richtigstellung des Grundbuches der Katastralgemeinden ***** iSd § 84 Abs 3 TFLG. Im betreffenden Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Zusammenlegungsplan noch nicht rechtskräftig ist und die Anmerkung der Einleitung des Zusammelegungsverfahrens in bestimmt bezeichneten Grundbuchseinlagen aufrecht bleiben müsse.Am 28.1.1994 übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz dem Bezirksgericht Landeck den im Spruch erwähnten Zusammenlegungsplan samt berichtigenden Bescheiden, weiters zwei Planurkunden vom 4.2.1993, zwei zu GZ P 39/1993 ergangene Bescheide des Vermessungsamtes Landeck vom 21.1.1994 sowie Änderungsausweise der KG ***** mit Grundstücksverzeichnis und Flächenberechnung zwecks amtswegiger Richtigstellung des Grundbuches der Katastralgemeinden ***** iSd Paragraph 84, Absatz 3, TFLG. Im betreffenden Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Zusammenlegungsplan noch nicht rechtskräftig ist und die Anmerkung der Einleitung des Zusammelegungsverfahrens in bestimmt bezeichneten Grundbuchseinlagen aufrecht bleiben müsse.
Das Erstgericht nahm daraufhin die auf den Seiten 1 bis 68 seines Beschlusses vom 28.2.1994 (ON 2) angeführten Änderungen im Grundbuch der Katastralgemeinden ***** vor, darunter Eigentumsänderungen, die Löschung und Begründung von Dienstbarkeiten sowie anderer dinglicher Rechte und die Löschung der Anmerkung des Zusammenlegungsverfahrens, soweit die Agrarbehörde nicht selbst deren Aufrechterhaltung angeregt hatte.
Das vom L*****, einem der vielen betroffenen Buchberechtigten, angerufene Gericht zweiter Instanz ordnete in teilweiser Stattgebung des Rekurses zwar an, daß die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens in allen betroffenen Grundbuchseinlagen zu entfallen habe, bestätigte aber im übrigen den erstinstanzlichen Beschluß aus folgenden Erwägungen:
Einer dem Verbücherungsbeschluß vorangehenden Einvernahme dritter
Personen (gemeint sind die von der Zusammenlegung betroffenen
Buchberechtigten) habe es nicht bedurft, weil § 84 Abs 2 TFLG, der
die Entbehrlichkeit solcher Einvernahmen ausdrücklich vorsehe, nicht
danach unterscheide, ob der der amtswegigen Richtigstellung des
Grundbuches zugrundeliegende Zusammenlegungsplan bereits
rechtskräftig sei oder nicht. Entgegen der Annahme der Rekurswerberin
habe es auch keines Bescheides der Agrarbehörde bedurft, um iSd § 84
Abs 3 TFLG die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes zu
veranlassen. Die Möglichkeit, im Falle der vorläufigen Übernahme das
Grundbuch schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu
berichtigen, setze zwar voraus, daß aus einem längeren Aufschub der
Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen
würden und daß eine wesentliche Änderung des Zusammenlegungsplanes
auf Grund von Berufungen nicht zu erwarten sei, doch lasse bereits
die Übermittlung der Verbücherungsbehelfe den zwingenden Schluß zu,
daß die Agrarbehörde im gegenständlichen Fall beide Voraussetzungen
als gegeben erachtet habe. Daran sei das Grundbuchsgericht, das ja
gar keine Möglichkeit hätte, die Erfüllung der Voraussetzungen für
ein pflichtgemäßes Vorgehen der Agrarbehörde nach § 84 Abs 3 TFLG
zu prüfen, auch ohne förmlichen Feststellungsbescheid gebunden. Das
Argument, daß infolge zahlreicher noch nicht erledigter Berufungen
gegen den Zusammenlegungsplan noch mit wesentlichen Änderungen
desselben zu rechnen sei, weshalb insbesondere die zweite der in § 84
Abs 3 TFLG normierten Voraussetzungen einer vorläufigen
Verbücherung nicht vorliege, sei im übrigen auch deshalb nicht
stichhältig, weil die Agrarbehörde nach § 84 Abs 4 TFLG auf Grund
von Änderungen des Zusammenlegungsplanes im Berufungsverfahren ohnehin eine entsprechende Berichtigung des Grundbuches zu veranlassen habe.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit der ohnehin klaren Regelung des TFLG 1978.
Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der L***** geltend, daß sich die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (insbesondere 5 Ob 125/94) vereinbaren lasse. Die vorläufige Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens sei nämlich nach dieser Judikatur im TFLG 1978 nur für jene Eigentumsänderungen vorgesehen, die auf Grund einer in Bescheidform angeordneten vorläufigen Übernahme eingetreten sind und nicht auch für davon abweichende Anordnungen des provisorischen Zusammenlegungsplanes. Außerdem sei der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es bedürfe keines eigenen Verfahrens und auch keines eigenen Bescheides der Agrarbehörde, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer vorläufigen Verbücherung iSd § 84 Abs 3 TFLG festzustellen, nicht zu folgen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, alle durch den angefochtenen Beschluß angeordneten bzw gebilligten Grundbuchseintragungen aufzuheben bzw auszusprechen, daß sie zu entfallen haben.Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der L***** geltend, daß sich die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (insbesondere 5 Ob 125/94) vereinbaren lasse. Die vorläufige Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens sei nämlich nach dieser Judikatur im TFLG 1978 nur für jene Eigentumsänderungen vorgesehen, die auf Grund einer in Bescheidform angeordneten vorläufigen Übernahme eingetreten sind und nicht auch für davon abweichende Anordnungen des provisorischen Zusammenlegungsplanes. Außerdem sei der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es bedürfe keines eigenen Verfahrens und auch keines eigenen Bescheides der Agrarbehörde, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer vorläufigen Verbücherung iSd Paragraph 84, Absatz 3, TFLG festzustellen, nicht zu folgen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, alle durch den angefochtenen Beschluß angeordneten bzw gebilligten Grundbuchseintragungen aufzuheben bzw auszusprechen, daß sie zu entfallen haben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Für die Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens
sieht das hier anzuwendende TFLG 1978 (in Übereinstimmung mit dem
Flurverfassungs-GrundsatzG 1951) eine über Anregung der Agrarbehörde
vorzunehmende amtswegige Richtigstellung oder Neuanlegung des
Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters vor (§ 84
TFLG 1978; vgl § 47 FlVfGG). Dabei ist primär an die das
Zusammenlegungsverfahren abschließende Verbücherung des
rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gedacht (§ 84 Abs 1 und
TFLG 1978; vgl § 12 Abs 1 FlVfGG); für die Zeit vorher sieht das
Gesetz außerdem noch die Möglichkeit einer Grundbuchsberichtigung zur
bücherlichen Erfassung jener auflösend bedingten Eigentumsänderungen
vor, die durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme eingetreten
sind (§§ 24 Abs 3, 84 Abs 3 TFLG 1978; vgl §§ 11 Abs 2 und 12
Abs 2 FlVfGG).
Im gegenständlichen Fall wurde - einer Anregung der Agrarbehörde
folgend - eine im Gesetz nicht vorgesehene Grundbuchsberichtigung
vorgenommen. Verbüchert wurde nämlich nicht der in der "Haupturkunde"
bei Darstellung des Ganges des Verfahrens erwähnte Bescheid vom
4.12.1969, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, und
auch nicht ein die Ergebnisse dieser vorläufigen Übernahme
aufbereitender (provisorischer) Zusammenlegungsplan, sondern jener
Zusammenlegungsplan, der - nach etlichen "Berichtigungen" - das
zwar noch nicht rechtskräftige, aber endgültige Ergebnis des
Zusammenlegungsverfahrens widerspiegeln soll. Die Rechtsansicht, daß
diese Vorgangsweise durch § 84 Abs 3 TFLG 1978 gedeckt sei, ist
nicht zu billigen.
Aus dem gesetzlichen Terminus "Richtigstellung" des Grundbuchs sowie
des Grundsteuer- bzw Grenzkatasters folgt, daß es immer nur um die
deklarative Anpassung des Grundbuchsstandes an außerbücherlich
bereits eingetretene Rechtsänderungen gehen kann. Derartige
Rechtsänderungen sind im Zusammenlegungsverfahren nur an die
Anordnung der vorläufigen Übernahme (hier gemäß § 24 Abs 3 TFLG
1978; vgl § 11 Abs 2 FlVfGG) und an den Eintritt der Rechtskraft
des Zusammenlegungsplanes geknüpft (hier gemäß § 25 Abs 1 TFLG
1978; vgl SZ 43/138 zur Vorläuferbestimmung des TFLG 1969). Die
mögliche Kollision von Eigentumsrechten bei einem Abweichen des
definitiven Zusammenlegungsplanes von den Ergebnissen der vorläufigen
Übernahme hat dabei der Gesetzgeber so gelöst, daß durch die
vorläufige Übernahme auflösend bedingtes Eigentum entsteht, das mit
Rechtskraft eines die Zuweisung abändernden Bescheides erlischt (§ 24
Abs 3 TFLG 1978 iVm § 11 Abs 2 FlVfGG). Die durch eine
vorläufige Übernahme eintretende Rechtsänderung hat demnach zumindest
bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Bestand.
Aus diesen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt
entschieden, daß Grundlage einer vorläufigen Verbücherung der
Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens immer nur der die
vorläufige Übernahme anordnende Bescheid sein kann, mag auch die
diesem Bescheid entsprechende Grundbuchsordnung - etwa dann, wenn
dem Bescheid über die vorläufige Übernahme die für eine Verbücherung
der eingetretenen Rechtsänderungen notwendigen Angaben fehlen - nur
an Hand des später erlassenen Zusammenlegungsplanes herzustellen sein
(vgl SZ 55/171; NZ 1994, 289/313; 5 Ob 125/94). Der
Zusammenlegungsplan ist in einem solchen Fall nur ein Behelf für die
Richtigstellung des Grundbuches, nicht aber unmittelbare
Eintragungsgrundlage. Da bis zur Rechtskraft des
Zusammenlegungsplanes eine durch die vorläufige Übernahme geschaffene
Rechtslage auch dann fortbesteht, wenn sie mit dem
Zusammenlegungsplan nicht übereinstimmt, kann ein noch nicht
rechtskräftiger Zusammenlegungsplan immer nur nach Maßgabe des
Übernahmsbescheides oder - bei gravierenden Aweichungen, die so
tief in das Gefüge der Bodenordnung eingreifen, daß sich kein
unberührt gebliebener Teil des Zusammenlegungsgebietes absondern läßt
(vgl § 24 Abs 2 TFLG 1978) - gar nicht "verbüchert" werden.
Im gegenständlichen Fall stimmt der zur vorläufigen Verbücherung
vorgelegte Zusammenlegungsplan, wie sich schon aus dem Umstand
ergibt, daß nicht einmal er in seiner zunächst beschlossenen Form
Bestand hatte und mittlerweile mehrfach abgeändert wurde, nicht mit
dem die vorläufige Übernahme anordnenden Bescheid vom 4.12.1969
überein. Offensichtlich deshalb hat das Amt der Tiroler
Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz anläßlich der Einsendung
der Unterlagen "iSd § 84 Abs 3 TFLG 1978" auf die vorläufige
Übernahme gar nicht Bezug genommen, sondern schlicht die Verbücherung
des Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991 vor dessen Rechtskraft
verlangt. Selbst die Löschung von nicht ausdrücklich
aufrechterhaltenen Grunddienstbarkeiten gemäß § 26 Abs 1 TFLG
1978 wurde vorweggenommen, obwohl es hiezu der Rechtskraft des
Zusammenlegungsplanes bedarf (vgl VwGH 93/07/0124 = ÖJZ 1994,
746/196). Eine solche Richtigstellung des Grundbuches ist jedoch -
wie der Revisionsrekurswerber zutreffend ausführt - durch § 84 Abs
3 TFLG 1978 nicht gedeckt.
Dem Hindernis, das der angestrebten Verbücherung des noch nicht
rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991 im Wege steht,
ist auch nicht durch Zwischenerhebungen oder eine sonstige
Vervollständigung der Eintragungsgrundlagen abzuhelfen. Die
Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen ist zwar
- wie bereits ausgeführt - von Amts wegen vorzunehmen, was die
Verpflichtung des Gerichtes mit sich bringt, sich allenfalls fehlende
Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen (NZ 1994, 289/313; 5 Ob
1076/94 ua), doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine
zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des
Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der
notwendigen Unterlagen), voraus (vgl § 84 Abs 1 und 3 TFLG 1978;
vgl § 47 Abs 1 FlVfGG). Sollen vorläufige Ergebnisse eines
Zusammenlegungsverfahrens verbüchert werden, was nach § 84 Abs 3
TFLG 1978 nur für Rechtsänderungen in Betracht kommt, die auf die
Anordnung einer vorläufigen Übernahme zurückzuführen sind, muß daher
die Herstellung einer dem Übernahmebescheid entsprechenden
Grundbuchsordnung von der Agrarbehörde entweder direkt beabsichtigt
oder wenigstens auch in der Zielrichtung ihres Einschreitens gelegen
sein. Dies ist im gegenständlichen Fall von vornherein (also nicht
wie in dem zu 5 Ob 1076/94 entschiedenen Fall erst auf Grund einer
entsprechenden Klarstellung) auszuschließen, weil die Einschreiterin
eindeutig die Verbücherung des endgültigen, nur noch nicht in
Rechtskraft erwachsenen Zusammenlegungsplanes anstrebt und nicht die
Herstellung jenes Buchstandes, der dem Provisorium der vorläufigen
Übernahme entspricht. Ob überhaupt ausreichende Behelfe zur
Verbücherung der Ergebnisse der vorläufigen Übernahme vom 4.12.1969
vorhanden wären, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu
werden. Auch auf die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage, ob
die Veranlassung einer vorläufigen Grundbuchsberichtigung iSd § 84
Abs 3 TFLG 1978 eines eigenen (in anfechtbarer Weise über deren
Voraussetzungen absprechenden) Bescheides der Agrarbehörde bedarf,
ist nicht weiter einzugehen.
Zu bemerken bleibt, daß der erkennende Senat die Auffassung des Rekursgerichtes teilt, jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten sei die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl RPflSlg 1953). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Zu bemerken bleibt, daß der erkennende Senat die Auffassung des Rekursgerichtes teilt, jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten sei die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Frage zu stellen vergleiche RPflSlg 1953). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00053.95.0328.000Dokumentnummer
JJT_19950328_OGH0002_0050OB00053_9500000_000