TE OGH 1995/3/28 5Ob53/95

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137 (Grundzusammenlegung F*****), in den Grundbüchern ***** infolge Revisionsrekurses des L*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9.Dezember 1994, GZ 52 R 156/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 28. Februar 1994, TZ 431 - 621/94-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137 (Grundzusammenlegung F*****), in den Grundbüchern ***** infolge Revisionsrekurses des L*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9.Dezember 1994, GZ 52 R 156/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 28. Februar 1994, TZ 431 - 621/94-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit nicht bereits das Rekursgericht die erstinstanzliche Anordnung der teilweisen Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens beseitigte, ersatzlos aufgehoben; die vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz angeregte (vorläufige) Verbücherung des Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137, idF der berichtigenden Bescheide vom 25.11.1991, Zl IIIb2-ZH-64/177, vom 3.2.1992, Zl IIIb2-ZH-64/183, vom 21.2.1992, Zl IIIb2-ZH-64/185, vom 13.5.1992, Zl IIIb2-ZH-64/189, und vom 20.5.1992, Zl IIIb2-ZH-64/191, wird abgelehnt.Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit nicht bereits das Rekursgericht die erstinstanzliche Anordnung der teilweisen Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens beseitigte, ersatzlos aufgehoben; die vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz angeregte (vorläufige) Verbücherung des Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991, Zl IIIb2-ZH-64/137, in der Fassung der berichtigenden Bescheide vom 25.11.1991, Zl IIIb2-ZH-64/177, vom 3.2.1992, Zl IIIb2-ZH-64/183, vom 21.2.1992, Zl IIIb2-ZH-64/185, vom 13.5.1992, Zl IIIb2-ZH-64/189, und vom 20.5.1992, Zl IIIb2-ZH-64/191, wird abgelehnt.

Die Wiederherstellung der Grundbuchsordnung entsprechend dem Stand vor Vollzug des Beschlusses vom 28.2.1994, TZ 431/94 bis TZ 621/94, obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Am 28.1.1994 übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz dem Bezirksgericht Landeck den im Spruch erwähnten Zusammenlegungsplan samt berichtigenden Bescheiden, weiters zwei Planurkunden vom 4.2.1993, zwei zu GZ P 39/1993 ergangene Bescheide des Vermessungsamtes Landeck vom 21.1.1994 sowie Änderungsausweise der KG ***** mit Grundstücksverzeichnis und Flächenberechnung zwecks amtswegiger Richtigstellung des Grundbuches der Katastralgemeinden ***** iSd § 84 Abs 3 TFLG. Im betreffenden Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Zusammenlegungsplan noch nicht rechtskräftig ist und die Anmerkung der Einleitung des Zusammelegungsverfahrens in bestimmt bezeichneten Grundbuchseinlagen aufrecht bleiben müsse.Am 28.1.1994 übermittelte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins.Instanz dem Bezirksgericht Landeck den im Spruch erwähnten Zusammenlegungsplan samt berichtigenden Bescheiden, weiters zwei Planurkunden vom 4.2.1993, zwei zu GZ P 39/1993 ergangene Bescheide des Vermessungsamtes Landeck vom 21.1.1994 sowie Änderungsausweise der KG ***** mit Grundstücksverzeichnis und Flächenberechnung zwecks amtswegiger Richtigstellung des Grundbuches der Katastralgemeinden ***** iSd Paragraph 84, Absatz 3, TFLG. Im betreffenden Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Zusammenlegungsplan noch nicht rechtskräftig ist und die Anmerkung der Einleitung des Zusammelegungsverfahrens in bestimmt bezeichneten Grundbuchseinlagen aufrecht bleiben müsse.

Das Erstgericht nahm daraufhin die auf den Seiten 1 bis 68 seines Beschlusses vom 28.2.1994 (ON 2) angeführten Änderungen im Grundbuch der Katastralgemeinden ***** vor, darunter Eigentumsänderungen, die Löschung und Begründung von Dienstbarkeiten sowie anderer dinglicher Rechte und die Löschung der Anmerkung des Zusammenlegungsverfahrens, soweit die Agrarbehörde nicht selbst deren Aufrechterhaltung angeregt hatte.

Das vom L*****, einem der vielen betroffenen Buchberechtigten, angerufene Gericht zweiter Instanz ordnete in teilweiser Stattgebung des Rekurses zwar an, daß die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens in allen betroffenen Grundbuchseinlagen zu entfallen habe, bestätigte aber im übrigen den erstinstanzlichen Beschluß aus folgenden Erwägungen:

Einer dem Verbücherungsbeschluß vorangehenden Einvernahme dritter

Personen (gemeint sind die von der Zusammenlegung betroffenen

Buchberechtigten) habe es nicht bedurft, weil § 84  Abs  2  TFLG, der

die Entbehrlichkeit solcher Einvernahmen ausdrücklich vorsehe, nicht

danach unterscheide, ob der der amtswegigen Richtigstellung des

Grundbuches zugrundeliegende Zusammenlegungsplan bereits

rechtskräftig sei oder nicht. Entgegen der Annahme der Rekurswerberin

habe es auch keines Bescheides der Agrarbehörde bedurft, um iSd § 84

Abs  3  TFLG die vorläufige Verbücherung des Zusammenlegungsplanes zu

veranlassen. Die Möglichkeit, im Falle der vorläufigen Übernahme das

Grundbuch schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu

berichtigen, setze zwar voraus, daß aus einem längeren Aufschub der

Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen

würden und daß eine wesentliche Änderung des Zusammenlegungsplanes

auf Grund von Berufungen nicht zu erwarten sei, doch lasse bereits

die Übermittlung der Verbücherungsbehelfe den zwingenden Schluß zu,

daß die Agrarbehörde im gegenständlichen Fall beide Voraussetzungen

als gegeben erachtet habe. Daran sei das Grundbuchsgericht, das ja

gar keine Möglichkeit hätte, die Erfüllung der Voraussetzungen für

ein pflichtgemäßes Vorgehen der Agrarbehörde nach § 84  Abs  3  TFLG

zu prüfen, auch ohne förmlichen Feststellungsbescheid gebunden. Das

Argument, daß infolge zahlreicher noch nicht erledigter Berufungen

gegen den Zusammenlegungsplan noch mit wesentlichen Änderungen

desselben zu rechnen sei, weshalb insbesondere die zweite der in § 84

Abs  3  TFLG normierten Voraussetzungen einer vorläufigen

Verbücherung nicht vorliege, sei im übrigen auch deshalb nicht

stichhältig, weil die Agrarbehörde nach § 84  Abs 4  TFLG auf Grund

von Änderungen des Zusammenlegungsplanes im Berufungsverfahren ohnehin eine entsprechende Berichtigung des Grundbuches zu veranlassen habe.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit der ohnehin klaren Regelung des TFLG 1978.

Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der L***** geltend, daß sich die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (insbesondere 5 Ob 125/94) vereinbaren lasse. Die vorläufige Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens sei nämlich nach dieser Judikatur im TFLG 1978 nur für jene Eigentumsänderungen vorgesehen, die auf Grund einer in Bescheidform angeordneten vorläufigen Übernahme eingetreten sind und nicht auch für davon abweichende Anordnungen des provisorischen Zusammenlegungsplanes. Außerdem sei der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es bedürfe keines eigenen Verfahrens und auch keines eigenen Bescheides der Agrarbehörde, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer vorläufigen Verbücherung iSd § 84 Abs 3 TFLG festzustellen, nicht zu folgen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, alle durch den angefochtenen Beschluß angeordneten bzw gebilligten Grundbuchseintragungen aufzuheben bzw auszusprechen, daß sie zu entfallen haben.Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht der L***** geltend, daß sich die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (insbesondere 5 Ob 125/94) vereinbaren lasse. Die vorläufige Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens sei nämlich nach dieser Judikatur im TFLG 1978 nur für jene Eigentumsänderungen vorgesehen, die auf Grund einer in Bescheidform angeordneten vorläufigen Übernahme eingetreten sind und nicht auch für davon abweichende Anordnungen des provisorischen Zusammenlegungsplanes. Außerdem sei der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es bedürfe keines eigenen Verfahrens und auch keines eigenen Bescheides der Agrarbehörde, um das Vorliegen der Voraussetzungen einer vorläufigen Verbücherung iSd Paragraph 84, Absatz 3, TFLG festzustellen, nicht zu folgen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, alle durch den angefochtenen Beschluß angeordneten bzw gebilligten Grundbuchseintragungen aufzuheben bzw auszusprechen, daß sie zu entfallen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Für die Verbücherung der Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens

sieht das hier anzuwendende TFLG  1978 (in Übereinstimmung mit dem

Flurverfassungs-GrundsatzG  1951) eine über Anregung der Agrarbehörde

vorzunehmende amtswegige Richtigstellung oder Neuanlegung des

Grundbuches sowie des Grundsteuer-  oder Grenzkatasters vor (§  84

TFLG  1978; vgl § 47  FlVfGG). Dabei ist primär an die das

Zusammenlegungsverfahren abschließende Verbücherung des

rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes gedacht (§  84  Abs  1  und

TFLG  1978; vgl § 12  Abs  1  FlVfGG); für die Zeit vorher sieht das

Gesetz außerdem noch die Möglichkeit einer Grundbuchsberichtigung zur

bücherlichen Erfassung jener auflösend bedingten Eigentumsänderungen

vor, die durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme eingetreten

sind (§§ 24  Abs  3, 84  Abs 3  TFLG  1978; vgl §§  11  Abs  2 und 12

Abs  2  FlVfGG).

Im gegenständlichen Fall wurde  -  einer Anregung der Agrarbehörde

folgend  -  eine im Gesetz nicht vorgesehene Grundbuchsberichtigung

vorgenommen. Verbüchert wurde nämlich nicht der in der "Haupturkunde"

bei Darstellung des Ganges des Verfahrens erwähnte Bescheid vom

4.12.1969, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, und

auch nicht ein die Ergebnisse dieser vorläufigen Übernahme

aufbereitender (provisorischer) Zusammenlegungsplan, sondern jener

Zusammenlegungsplan, der  -  nach etlichen "Berichtigungen"  -  das

zwar noch nicht rechtskräftige, aber endgültige Ergebnis des

Zusammenlegungsverfahrens widerspiegeln soll. Die Rechtsansicht, daß

diese Vorgangsweise durch §  84  Abs  3  TFLG  1978 gedeckt sei, ist

nicht zu billigen.

Aus dem gesetzlichen Terminus "Richtigstellung" des Grundbuchs sowie

des Grundsteuer-  bzw Grenzkatasters folgt, daß es immer nur um die

deklarative Anpassung des Grundbuchsstandes an außerbücherlich

bereits eingetretene Rechtsänderungen gehen kann. Derartige

Rechtsänderungen sind im Zusammenlegungsverfahren nur an die

Anordnung der vorläufigen Übernahme (hier gemäß § 24  Abs  3  TFLG

1978; vgl §  11  Abs  2  FlVfGG) und an den Eintritt der Rechtskraft

des Zusammenlegungsplanes geknüpft (hier gemäß § 25  Abs  1  TFLG

1978; vgl SZ 43/138 zur Vorläuferbestimmung des TFLG 1969). Die

mögliche Kollision von Eigentumsrechten bei einem Abweichen des

definitiven Zusammenlegungsplanes von den Ergebnissen der vorläufigen

Übernahme hat dabei der Gesetzgeber so gelöst, daß durch die

vorläufige Übernahme auflösend bedingtes Eigentum entsteht, das mit

Rechtskraft eines die Zuweisung abändernden Bescheides erlischt (§ 24

Abs  3  TFLG  1978 iVm §  11  Abs  2  FlVfGG). Die durch eine

vorläufige Übernahme eintretende Rechtsänderung hat demnach zumindest

bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Bestand.

Aus diesen Erwägungen  hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt

entschieden, daß Grundlage einer vorläufigen Verbücherung der

Ergebnisse eines Zusammenlegungsverfahrens immer nur der die

vorläufige Übernahme anordnende Bescheid sein kann, mag auch die

diesem Bescheid entsprechende Grundbuchsordnung  -  etwa dann, wenn

dem Bescheid über die vorläufige Übernahme die für eine Verbücherung

der eingetretenen Rechtsänderungen notwendigen Angaben fehlen  -  nur

an Hand des später erlassenen Zusammenlegungsplanes herzustellen sein

(vgl SZ 55/171; NZ 1994,  289/313; 5 Ob 125/94). Der

Zusammenlegungsplan ist in einem solchen Fall nur ein Behelf für die

Richtigstellung des Grundbuches, nicht aber unmittelbare

Eintragungsgrundlage. Da bis zur Rechtskraft des

Zusammenlegungsplanes eine durch die vorläufige Übernahme geschaffene

Rechtslage auch dann fortbesteht, wenn sie mit dem

Zusammenlegungsplan nicht übereinstimmt, kann ein noch nicht

rechtskräftiger Zusammenlegungsplan immer nur nach Maßgabe des

Übernahmsbescheides oder  -  bei gravierenden Aweichungen, die so

tief in das Gefüge der Bodenordnung eingreifen, daß sich kein

unberührt gebliebener Teil des Zusammenlegungsgebietes absondern läßt

(vgl § 24  Abs  2  TFLG  1978)  -  gar nicht "verbüchert" werden.

Im gegenständlichen Fall stimmt der zur vorläufigen Verbücherung

vorgelegte Zusammenlegungsplan, wie sich schon aus dem Umstand

ergibt, daß nicht einmal er in seiner zunächst beschlossenen Form

Bestand hatte und mittlerweile mehrfach abgeändert wurde, nicht mit

dem die vorläufige Übernahme anordnenden Bescheid vom 4.12.1969

überein. Offensichtlich deshalb hat das Amt der Tiroler

Landesregierung als Agrarbehörde I.Instanz anläßlich der Einsendung

der Unterlagen "iSd §  84  Abs  3  TFLG  1978" auf die vorläufige

Übernahme gar nicht Bezug genommen, sondern schlicht die Verbücherung

des Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991 vor dessen Rechtskraft

verlangt. Selbst die Löschung von nicht ausdrücklich

aufrechterhaltenen Grunddienstbarkeiten gemäß § 26  Abs  1  TFLG

1978 wurde vorweggenommen, obwohl es hiezu der Rechtskraft des

Zusammenlegungsplanes bedarf (vgl VwGH 93/07/0124 = ÖJZ  1994,

746/196). Eine solche Richtigstellung des Grundbuches ist jedoch  -

wie der Revisionsrekurswerber zutreffend ausführt  -  durch § 84  Abs

3  TFLG  1978 nicht gedeckt.

Dem Hindernis, das der angestrebten Verbücherung des noch nicht

rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes vom 28.5.1991 im Wege steht,

ist auch nicht durch Zwischenerhebungen oder eine sonstige

Vervollständigung der Eintragungsgrundlagen abzuhelfen. Die

Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen ist zwar

-  wie bereits ausgeführt  -  von Amts wegen vorzunehmen, was die

Verpflichtung des Gerichtes mit sich bringt, sich allenfalls fehlende

Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen (NZ 1994,  289/313; 5 Ob

1076/94  ua), doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine

zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des

Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der

notwendigen Unterlagen), voraus (vgl §  84  Abs  1 und 3  TFLG  1978;

vgl § 47  Abs  1  FlVfGG). Sollen vorläufige Ergebnisse eines

Zusammenlegungsverfahrens verbüchert werden, was nach § 84  Abs  3

TFLG  1978 nur für Rechtsänderungen in Betracht kommt, die auf die

Anordnung einer vorläufigen Übernahme zurückzuführen sind, muß daher

die Herstellung einer dem Übernahmebescheid entsprechenden

Grundbuchsordnung von der Agrarbehörde entweder direkt beabsichtigt

oder wenigstens auch in der Zielrichtung ihres Einschreitens gelegen

sein. Dies ist im gegenständlichen Fall von vornherein (also nicht

wie in dem zu 5 Ob 1076/94 entschiedenen Fall erst auf Grund einer

entsprechenden Klarstellung) auszuschließen, weil die Einschreiterin

eindeutig die Verbücherung des endgültigen, nur noch nicht in

Rechtskraft erwachsenen Zusammenlegungsplanes anstrebt und nicht die

Herstellung jenes Buchstandes, der dem Provisorium der vorläufigen

Übernahme entspricht. Ob überhaupt ausreichende Behelfe zur

Verbücherung der Ergebnisse der vorläufigen Übernahme vom 4.12.1969

vorhanden wären, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu

werden. Auch auf die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage, ob

die Veranlassung einer vorläufigen Grundbuchsberichtigung iSd § 84

Abs 3  TFLG  1978 eines eigenen (in anfechtbarer Weise über deren

Voraussetzungen absprechenden) Bescheides der Agrarbehörde bedarf,

ist nicht weiter einzugehen.

Zu bemerken bleibt, daß der erkennende Senat die Auffassung des Rekursgerichtes teilt, jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten sei die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Frage zu stellen (vgl RPflSlg 1953). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Zu bemerken bleibt, daß der erkennende Senat die Auffassung des Rekursgerichtes teilt, jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten sei die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Frage zu stellen vergleiche RPflSlg 1953). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00053.95.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_0050OB00053_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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