Norm: AußStrG §19GBG §76GBG §94 Abs1 Z4 EGBG §124
Rechtssatz: Liegt das Rekursinteresse ausschließlich beim Antragsteller selbst und legt dieser trotz Aufforderung für die Erledigung erforderliche, im Verfahren erster Instanz bereits vorhanden gewesene Urkunden nicht wieder vor, fehlt es zur zwangsweisen Durchsetzung einer solchen Wiedervorlage an der gesetzlichen Grundlage. Fehlt es an einer für eine Eintragung erforderlichen Urkunde (§ 94 Ab... mehr lesen...