RS OGH 1997/5/13 5Ob139/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1997
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Norm

AußStrG §19
GBG §76
GBG §94 Abs1 Z4 E
GBG §124

Rechtssatz

Liegt das Rekursinteresse ausschließlich beim Antragsteller selbst und legt dieser trotz Aufforderung für die Erledigung erforderliche, im Verfahren erster Instanz bereits vorhanden gewesene Urkunden nicht wieder vor, fehlt es zur zwangsweisen Durchsetzung einer solchen Wiedervorlage an der gesetzlichen Grundlage. Fehlt es an einer für eine Eintragung erforderlichen Urkunde (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG), geht dies zu Lasten desjenigen, der eine Eintragung begehrt und die Urkunde zurückhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108145

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0050OB00139_97W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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