Begründung: Der Rekurswerberin wurde als beigetretener betreibenden Partei zur Hereinbringung der Forderung von 37.081,94 S sA die Exekution durch Zwangsversteigerung einer im Eigentum beider Verpflichteten stehenden Liegenschaft bewilligt. Auf dieser Liegenschaft sind im Rang nach vier Wegedienstbarkeiten (CLNR 1 bis 4) auf Grund der einheitlichen Bestimmung eines Übergabsvertrages das Wohnungsrecht, das Recht des Ausgedinges und das Veräußerungsverbot, dieses nur auf dem Häl... mehr lesen...
Norm: GBG §30 Abs3
Rechtssatz:
Die Regelung des § 30 Abs 3 GBG dient bloß dem Schutz der Zwischenberechtigten, weil sie nach dem vorangehenden Abs 2 nicht Platz greift, wenn das vortretende Recht bücherlich unmittelbar auf das zurücktretende Recht folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird. Die Regelung des Paragraph 30, Absatz 3, GBG dient bloß dem Schutz der Zwischenberechtigten, weil sie nach de... mehr lesen...
Norm: GBG §30 Abs3
Rechtssatz:
Zur Beschaffenheit des zurücktretenden Rechtes im Sinne des § 30 Abs 3 GBG gehört auch, ob das zurücktretende Recht vom Ersteher zu übernehmen ist. Trifft dies zu, so gilt dasselbe für das vortretende Recht auch dann, wenn es sich dabei um ein Pfandrecht handelt. Zur Beschaffenheit des zurücktretenden Rechtes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, GBG gehört auch, ob das zurücktretende Recht vom Ersteher ... mehr lesen...
Begründung: Am 11. März 1988 wurde die Liegenschaft EZ540 GB Oggau dem Ersteher Heinz M*** um das Meistbot von S 1,523.000,-- zugeschlagen. Nach den Versteigerungsbedingungen sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot keine Lasten zu übernehmen, sondern er hat "alle übrigen" Dienstbarkeiten, Ausgedinge, Reallasten und pfandrechtlich sichergestellte Forderungen nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.... mehr lesen...
Norm: EO §150 Abs1 EO §225 Abs2GBG §30 Abs3 EO § 150 heute EO § 150 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 150 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 150 gültig von 01.03.2... mehr lesen...