RS OGH 1992/12/16 3Ob81/92 (3Ob82/92, 3Ob83/92)

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

GBG §30 Abs3

Rechtssatz

Die Regelung des § 30 Abs 3 GBG dient bloß dem Schutz der Zwischenberechtigten, weil sie nach dem vorangehenden Abs 2 nicht Platz greift, wenn das vortretende Recht bücherlich unmittelbar auf das zurücktretende Recht folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird.Die Regelung des Paragraph 30, Absatz 3, GBG dient bloß dem Schutz der Zwischenberechtigten, weil sie nach dem vorangehenden Absatz 2, nicht Platz greift, wenn das vortretende Recht bücherlich unmittelbar auf das zurücktretende Recht folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischenberechtigten eingeräumt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0060557">3 Ob 81/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 81/92
    Veröff: SZ 65/161 = EvBl 1993/56 S 275 = JBl 1993,656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060557

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_0030OB00081_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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