Norm: GBG §3 Abs1GBG §12 Abs2GBG §85 Abs2
Rechtssatz: Es ist auch ohne ausdrückliche Regelung (hinsichtlich Servituten vgl § 12 Abs 2 GBG) zulässig, auf der gesamten Liegenschaft ein Bestandrecht einzuverleiben, das sich nur auf ein bestimmtes Grundstück erstreckt. Entscheidungstexte 5 Ob 243/03a Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 243/03a ... mehr lesen...
Norm: BauRG §5 Abs2DVBauRG §7 Abs1GBG §3 Abs1
Rechtssatz: Der Ausdruck "Erweiterung des Baurechtes" bedeutet nichts anderes, als daß ein schon bestehendes Baurecht inhaltsgleich auch an einem anderen Grundstück (hier: derselben Liegenschaft) bestellt werden soll. Ein rechtlicher Unterschied ist damit gegenüber einer vollständigen Neubegründung eines Baurechtes (anderer Inhalt und/oder andere Parteien) unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit de... mehr lesen...