Entscheidungsgründe: 1.1. Erlangt das Buchgericht durch eine Mitteilung der Vermessungsbehörde oder aus Anlaß einer Verlassenschaftsabhandlung amtliche Kenntnis, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, so hat es gemäß §28 Abs1 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. 3/1930 (künftig: LTG), der säumigen Partei nach deren Einvernehmung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die Ordnung des Grundbuchsstandes zu bewirken oder sich über die Schritte... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLiegenschaftsteilungsG §13 ff, §28Dienstbuch für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift). Erlaß vom 01.03.30. JABl 2/1930 §159 Abs2GBG §22Geo (Geschäftsordnung für die Gerichte I) und II. Instanz, §461 Abs2 B-VG Art. 18 heute ... mehr lesen...