Entscheidungen zu § 15 Abs. 4 GBG 1955

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RS UVS Vorarlberg 2002/11/22 2-05/02

Rechtssatz: Die gegenständliche Verzögerung durch die Gefahrgutkontrolle und die anschließende technische Überprüfung können nicht als ein derartiger Eingriff in die Nutzung und damit Verfügungsmacht des Sattelkraftfahrzeuges angesehen werden, dass damit gleichzeitig der Kontrollvorgang von 11.45 Uhr bis 13.40 Uhr als rechtswidrig beurteilt werden müsste. Es vermag auch der Rückgriff auf die RL 95/50/EG des Rates vom 6.10.1995 den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen, zumal d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 22.11.2002

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